34 Sch 7/13


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 7/13 Datum 10.02.2014
Leitsatz
Ohne Amtlichen Leitsatz.
Die Antragstellerin habe begründet geltend gemacht, dass das Schiedsgericht bei Erlass des Schiedsspruchs nicht ordnungsgemäß besetzt war. Der Vortrag der Antragstellerin genüge den formalen Anforderungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist. Der Aufhebungsgrund liege vor, weil das Schiedsgericht fehlerhaft gebildet war, da an dem Schiedsspruch ein Schiedsrichter mitgewirkt hat, für den ein Befangenheitsgrund vorlag. Der gegenständliche Schiedsspruch beruhe auf diesem Mangel, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass ein anders besetztes Schiedsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
RechtsvorschriftenZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteOrdnungsgemäße Besetzung des Schiedsgerichts; Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Befangenheit des Vorsitzenden
Volltext
B E S C H L U S S
Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lorbacher, des Richters am Oberlandesgericht Hinterberger und der Richterin am Oberlandesgericht Paintner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2014 in dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache wegen Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
beschlossen:
I. Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern xxx als Obfrau sowie xxx und xxx, in Wolfratshausen erlassene Schiedsspruch vom 10.4.2013 wird aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens wird auf 2.294.622 € festgesetzt.
 
Gründe:
I.
1. Die Parteien streiten über die Laufzeit eines zwischen ihnen am 6.11.1986 abgeschlossenen Pachtvertrages, dessen Gegenstand der Betrieb eines Thermalbads ist; dieses hat die Antragstellerin (= Schiedsbeklagte) der Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin), einer niederbayerischen Gemeinde, ab 1.1.1987 auf die Dauer von 30 Jahren verpachtet. Die Parteien haben in der Folgezeit verschiedene Zusatzvereinbarungen getroffen, so einen „Nachtrag Nr. 2“ vom 9.7.2001 sowie eine „Vertragsklarstellung“ vom 24./25.7.2000. Die Antragsgegnerin geht von Schriftform-verstößen (§ 581 Abs. 2, § 550 Abs. 1, § 126 BGB) aus mit der Folge, dass das Pachtverhältnis von beiden Seiten ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden könne.
In dem Ausgangsvertrag (§ 15) ist folgendes vereinbart:
(1) Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.
(2) Die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag erfolgt durch ein Schiedsgericht nach näherer Maßgabe des beiliegenden Schiedsvertrages, der wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.
Der zugleich abgeschlossene Schiedsvertrag enthält zum Verfahren des Schiedsgerichts folgende Regelung (§ 3 Abs. 1):
Das Schiedsgericht kann nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Es soll eine gütliche Beilegung des Streitfalles erstreben. Es ist befugt, rechtsgestaltende Regelungen festzusetzen, wenn dies zur sachgerechten Entscheidung des Streitfalles geboten ist.
Im Dezember 2010 erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Schiedsklage und begehrte festzustellen, dass das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Die von den beiden Parteien benannten Schiedsrichter verständigten sich auf die Richterin Dr. K. als Obfrau.
2. Mit Schriftsatz vom 3.1.2013 lehnte die Antragstellerin die Obfrau des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht wies mit Beschluss vom 6.2.2013 den Ablehnungsantrag zurück. Auf Antrag der Antragstellerin erklärte der Senat mit Beschluss vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) die Ablehnung der Obfrau für begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
3. Mit Schiedsspruch vom 10.4.2013, der Antragstellerin zugestellt am 8.5.2013, hat das Schiedsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Pachtvertrages vom 6.11.1986 bestehende Pachtverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten Schiedsspruch Bezug genommen.
4. Unter dem 15.5.2013 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch vom 10.4.2013 aufzuheben. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen gewesen sei. Sie meint, der Schiedsspruch sei auch aus weiteren Gründen aufzuheben, nämlich:
a) Der Antrag sei auf Verbescheidung einer Rechtsfrage – Dauer des Pachtverhältnisses - gerichtet gewesen; die Klärung einer Rechtsfrage sei aber nicht schiedstauglich. Darüber hinaus fehle der Antragsgegnerin auch das Feststellungsinteresse; diese habe nämlich nie beabsichtigt, das Pachtverhältnis zu kündigen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO).
b) Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b ZPO). Der Schiedsspruch sei für sie völlig überraschend gekommen. Während das Schiedsgericht in der Verfügung vom 22.8.2011 noch erklärt habe, es sei zu prüfen, ob sich die Antragstellerin auf § 242 BGB berufen könne, habe das Schiedsgericht ohne Hinweis seinen Rechtsstandpunkt im Schiedsspruch geändert.
c) Das Schiedsgericht habe Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt, den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt und es unterlassen, Beweise zu erheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
5. Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch und begehrt die Zurückweisung des Aufhebungsantrages. Sie trägt, soweit entscheidungserheblich, vor, dass ein Verfahrensfehler nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht begründet geltend gemacht worden sei. Der Verfahrensfehler der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts setze nicht nur diese voraus. Notwendig sei darüber hinaus, dass der Schiedsspruch darauf beruhe. Dessen Aufhebung scheide daher aus, weil ohne Verfahrensfehler ebenso entschieden worden wäre. Denn die Entscheidung der drei Schiedsrichter sei einstimmig gefallen. Die Antragsgegnerin beruft sich hierzu auf ein von den beiden beisitzenden Schiedsrichtern unterzeichnetes Schreiben vom 30.1.2014, in dem erklärt wird, dass der Schiedsspruch von allen drei Schiedsrichtern einstimmig beschlossen worden sei und auch mit einem neuen Obmann ein Schiedsspruch mit dem gleichen Wortlaut erlassen werde.
6. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.10.2013 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 10.2.2014 durchgeführt. Unter Verwahrung gegen die Beweislast hat die Antragsgegnerin zum Beweis dafür, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts einstimmig getroffen worden sei, die Vernehmung der beiden beisitzenden Schiedsrichter als Zeugen angeboten und für dieses Thema die Schiedsrichter von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die Antragstellerin hält das Beweisangebot für unzulässig, beruft sich auf das Beratungsgeheimnis und darauf, ihrerseits die beiden Schiedsrichter nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden zu haben. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Aufhebungsantrag hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Endschiedsspruchs vom 10.4.2013 zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, noch unter dem früheren (vor dem 1.1.1998 geltenden) Recht als zuständiges Gericht das Landgericht Passau bezeichnet. Indessen ist die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 1062 (Abs. 1 bis 3) ZPO derogationsfest (Senat vom 21.11.2011, 34 SchH 11/11; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1).
2. Der Antrag auf Aufhebung des inländischen (vgl. § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 sowie 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
a) Die Antragstellerin hat begründet geltend gemacht, dass das Schiedsgericht bei Erlass des Schiedsspruchs nicht ordnungsgemäß besetzt war.
Der Vortrag der Antragstellerin genügt den formalen Anforderungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist. Für eine rechtswirksam erhobene Rüge ist die Nennung der konkreten Umstände, die für fehlerhaft gehalten werden, ausreichend (Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; OLG Karlsruhe vom 8.9.2011, 10 Sch 1/11 nach juris; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 33). Die fehlende – ausdrückliche - Bezeichnung der Norm ist unschädlich (Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1059 Rn. 6). Aus der – fristgerechten (§ 1059 Abs. 3 ZPO) - Antragsschrift vom 15.5.2013 lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass u. a. der Aufhebungsantrag darauf gestützt werden soll, an dem Schiedsspruch habe ein ausgeschlossener Schiedsrichter mitgewirkt. Der Schriftsatz enthält (siehe S. 3 bis 6) Ausführungen zur Frage der Begründetheit des damals beim Senat noch unerledigten Befangenheits-antrags (Az. 34 SchH 7/13). Anschließend wendet sich die Antragstellerin mit der Bemerkung, der Schiedsspruch sei „außer im Fall der Bestätigung der Ablehnung der Obfrau des Schiedsgerichts durch die Schiedsbeklagte auch aufzuheben, da …“ der Darlegung von weiteren Gründen zu, die aus ihrer Sicht zusätzlich die Aufhebung des Schiedsspruches rechtfertigen.
b) Es liegt, unabhängig von den sonst geltend gemachten nur auf Antrag oder auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen, ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor. Das Schiedsgericht war fehlerhaft gebildet, da an dem Schiedsspruch ein Schiedsrichter mitgewirkt hat, für den ein Befangenheitsgrund vorlag (BeckOK/Wilske ZPO Stand 15.7.1013 § 1059 Rn. 49; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 36). Durch Beschluss des Senats vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) wurde festgestellt, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen ist. Diese Entscheidung ist unumstößlich und unanfechtbar (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO; MüKo/Münch § 1065 Rn. 2); sie bindet den Senat auch für die Hauptsache.
c) Der gegenständliche Schiedsspruch beruht auf diesem Mangel. An das Beruhen sind nur geringe Anforderungen zu stellen (Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1059 Rn. 16). Es genügt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei einer fehlerfreien Besetzung des Schiedsgerichts dieses zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Denn das Kausalitätskriterium bezweckt nur, dass der Schiedsspruch nicht aus rein formalen Gründen aufgehoben werden muss und die dann erforderliche Durchführung eines neuen Verfahrens erkennbar zu dem gleichen Ergebnis kommen wird. Daher ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, dass ohne den Verstoß anders entschieden worden wäre (OLG Karlsruhe vom 8.9.2011; 10 Sch 1/11 nach juris; Musielak/Voit aaO.). Das ist hier der Fall. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass ein anders besetztes Schiedsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BayObLG NJW-RR 2000, 360; MüKo/Münch § 1059 Rn. 34). d) Dem widerspricht nicht, dass die Antragsgegnerin sich ein Schreiben der beiden Mitschiedsrichter vom 30.1.2014 zu eigen macht, in dem erklärt wird, der Schiedsspruch sei einstimmig ergangen und auch mit einem neuen Obmann werde der Schiedsspruch mit dem gleichen Wortlaut wie der vom 10.4.2013 erlassen. Denn regelmäßig besteht die Möglichkeit, dass ein Schiedsgericht in neuer Besetzung, nämlich anstelle der erfolgreich abgelehnten Schiedsrichterin mit einem neu bestimmten Obmann/einer neu bestimmten Obfrau in Beratung mit den beiden Mitschiedsrichtern zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (a. A. wohl Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 35). Die Mehrheitsverhältnisse im „alten“ Schiedsgericht spielen bei derartigen, in aller Regel einer normativen Beurteilung unterliegenden Erkenntnisprozessen keine Rolle. Das Bayerische Oberste Landesgericht bezeichnet dieses Ergebnis für Kollegialgremien als selbstverständlich („versteht sich von selbst“; siehe BayObLG NJW-RR 2000, 360).
Darauf, ob die Antragstellerin den Umstand der einstimmigen Spruchfassung bestritten hat oder ob sie nur die Zulässigkeit einer darauf bezogenen Verwertung des gegnerischen Vorbringens mit einer etwaigen Beweiserhebung dazu in Abrede stellt, kommt es nicht an. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 138), die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließt (vgl. RGZ 129, 15), ist die Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen zum Inhalt des Schiedsspruchs, ersichtlich und erst recht auch zu Einzelheiten der Beratung und zur Abstimmung, regelmäßig auch nach Entbindung vom Beratungsgeheimnis unzulässig (vgl. Zöller/ Geimer § 1035 Rn. 31; § 1052 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schieds- gerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1695). In Betracht kommt hiernach eine Beweisaufnahme nur dann, wenn sämtliche Beteiligten, das heißt die Parteien sowie die (alle) Schiedsrichter, einen Verzicht auf das Beratungsgeheimnis erklären (BGHZ 23, 138; MüKo/Münch § 1052 Rn. 5; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1052 Rn. 3; Lachmann aaO.; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 411, 436 f.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 24 Rn. 42). Die Antragstellerin hat eine derartige Erklärung nicht abgegeben, weshalb mangels ausdrücklicher Regelung im Schiedsvertrag schon nicht von einer wirksamen Entbindung ausgegangen werden kann. Bei dieser Sachlage sähe sich der Senat auch außerstande, Erklärungen von Schiedsrichtern wie die in dem vorgelegten Schreiben vom 30.1.2014 zu verwerten, die unter das Beratungsgeheimnis fallen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
Summary
During the course of the proceedings, the applicant challenged the chairman of the arbitral tribunal on a concern of bias. After the tribunal had rejected the challenge, the applicant applied for a court determination on the challenge. On January 3, 2014 the Higher Regional Court of Munich granted the challenge application. Before the decision by the Court, the arbitral tribunal rendered a final arbitral award on April 10, 2013.
The applicant requested the Higher Regional Court of Munich to set-aside the arbitral award. The Court granted the application and set aside the arbitral award on the ground of improper composition of the arbitral tribunal. The Court clarified, that the applicant’s submissions satisfied the formal requirements of Section 1059 Subsection 2 No. 1 Letter d of the Code of Civil Procedure, even though the legal provision itself was not mentioned therein. The application to set aside the arbitral award was founded on the participation of a biased arbitrator in the issuance of the award.
The Court further explained that the arbitral award was based on this defect, since it could not be excluded that a different composition of the arbitral tribunal would have issued another award.