Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 18/05 | Datum | 18.05.2006 |
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Leitsatz | |||||
Teilweise Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Zur Vermeidung einer kostspieligen Klage nach § 767 ZPO erscheint es sachgerecht, im Vollstreckbarerklärungsverfahren alle materiell-rechtlichen Einwände (insbesondere den Erfüllungseinwand) zuzulassen, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um unstreitige oder bestrittene Einwände handelt. (Ls. d. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 91 ZPO, § 91 a Abs. 1 ZPO, § 767 ZPO, §§ 850 ff. ZPO, § 1060 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO § 362 BGB, § 400 BGB, § 407 BGB § 38 Abs. 1, 2 und 3 EStG, § 38 a EStG, § 39 c Abs. 1 EStG, § 41 a Abs. 1 EStG | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen die Vollstreckung, Gründe einer Vollstrec | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien am 29.04 2005 ergangene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: "Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 01. Juli 2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen." ist hinsichtlich des Kostenausspruches und im Übrigen nur insoweit v o l l s t r e c k b a r, als die Beklagte 5 % Zinsen aus 90.000,- € für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 12.09.2005 schuldet. Im Übrigen wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 % zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 90.000,- € G r ü n d e: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches. Der Antragsteller verlangte von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht des Zedenten H die Zahlung restlicher Vorstandsvergütung für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2002. Herr H war aufgrund des mit der H-AG geschlossenen Anstellungsvertrages vom 28.01.2002 bei dieser als Vorstandsmitglied mit einem Jahresgrundgehalt von 450.000,- € beschäftigt. Seit Februar 2002 war auf seiner Lohnsteuerkarte ein Freibetrag von 3.067.751,- € eingetragen. In der Zeit von Juli bis Dezember zahlte die H-AG ein um 15.000,- € Monat gekürztes Gehalt an Herrn H. Mit Vertrag vom 06./07.09.2004 trat dieser seine noch offenen Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag, soweit sie der Pfändung nach §§ 850 ff ZPO unterlagen, an den Antragsteller ab, der diese Ansprüche in der Folgezeit in einem Schiedsverfahren geltend machte. Wegen der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf Bl. 81f d.A. verwiesen. Mit Schiedsspruch vom 29.05.2005 verurteilte des Schiedsgericht die Antragsgegnerin, unter deren Namen die H-AG zwischenzeitlich firmiert, an den Antragsteller 90.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Die Antragsgegnerin überwies im Laufe des vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2005 eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen Betrag von 47.015,96 € an den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die auf den Gesamtbetrag entfallende Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (insgesamt 42.984,04 €) führte sie unter Zugrundelegung der Steuerklasse VI direkt an das Finanzamt ab; eine Lohnsteuerkarte des Zedenten lag ihr dabei nicht vor. Die Parteien haben vor diesem Hintergrund das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Höhe des unmittelbar an den Antragsteller gezahlten Betrages übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Antragssteller seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung aufrechterhalten. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei schon deshalb nicht berechtigt gewesen, Steuern von dem ausgeurteilten Betrag abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen, da der Zedent weder für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 noch im Jahre 2005 steuerpflichtig gewesen sei. Zudem habe eine Steuerpflicht auch deshalb nicht bestanden, weil kein steuerbarer Zufluss an den Zedenten erfolgt sei. Hätte eine Steuerpflicht bestanden, wäre eine Abtretung in dem erfolgten Umfang nicht möglich gewesen; in diesem Fall hätte das Schiedsgericht dem Zahlungsantrag auch nicht in voller Höhe stattgeben dürfen. Deshalb sei die Antragsgegnerin mit diesem Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch präkludiert. Schließlich müsse eine Vollstreckbarerklärung zumindest im Hinblick auf die Zinsen erfolgen. Der Antragsteller b e a n t r a g t, den vom Schiedsgericht bestehend aus Herrn Dr. S-H und Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S als Schiedsrichter und Herrn Dr. H als Obmann am 29.April 2005 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, abzüglich am 12.09.2005 gezahlter 47.015,96 €. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zur Abführung der Lohnsteuer und der weiteren Steuern verpflichtet gewesen zu sein, zumal der Antragsteller nicht erklärt habe, die anfallenden Steuern entrichten zu wollen. Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 16.08.2005, 12.10.2005 und 16.03.2006 sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 05.08.2005, 06.09.2005, 28.10.2005 und 02.05.2006, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig, in der Sache aber nur bezüglich der ausgeurteilten Zinsen und des Kostenausspruches begründet. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Der Antragssteller kann hinsichtlich des im Schiedsspruch ausgeurteilten Hauptsachebetrages, der nicht von der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien erfasst wird, keine Vollstreckbarerklärung verlangen, da der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Die von der Antragsgegnerin bewirkten Zahlungen sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar könnte man bei rein formalistischer Betrachtung Zweifel daran hegen, ob materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren überhaupt statthaft sind. Jedenfalls bietet der Wortlaut des § 1060 Abs. 2 ZPO insoweit keine Grundlage. Allerdings entspricht es allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, dass es für eine Vollstreckung kein Bedürfnis mehr gibt, wenn der zu vollstreckende Anspruch erfüllt ist. Deshalb ist auch der Erfüllungseinwand im Rahmen des Verfahrens nach §§ 887 ff ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, MDR 2005, 351 m.w.N.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senates auch im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1060 ZPO beachtet werden. Anderenfalls würde man den Schuldner auf den eigentlich unnötigen und kostspieligen Weg des § 767 ZPO verweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, im Vollstreckbarerklärungsverfahren alle materiell-rechtlichen Einwände (insbesondere den Erfüllungseinwand) zuzulassen, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.). Diese Beschränkung ist allerdings in jedem Fall zu beachten, denn anderenfalls würde der Schiedsspruch in materieller Hinsicht umfänglich überprüft werden können, obwohl § 1059 Abs. 2 nur eine beschränkte Prüfbarkeit bestimmt. Zwar wird von einigen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass nur unbestrittene materiell-rechtliche Einwände im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen seien, während streitige Einwände im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage erhoben werden müssten (BayObLG, NJW-RR 2001, 1363; OLG Stuttgart, MDR 2001, 595; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210). Nach Auffassung des Senates besteht für diese Differenzierung kein nachvollziehbarer Grund. Soweit auf den Verlust einer Tatsacheninstanz abgestellt wird, gilt es zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht auch für eine Vollstreckungsgegenklage zuständig sein dürfte, denn das gemäß §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges, d.h. das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, ist das Oberlandesgericht (vgl. bereits BGH, NJW 1980, 188). Bei Schiedssprüchen wird der Vollstreckungstitel nämlich in dem Verfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO geschaffen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362 f; Schwab, Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27, Rz. 13; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rz. 10). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedurfte es im vorliegenden Fall indes nicht, da der der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist, so dass lediglich die Erheblichkeit in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen war. Soweit an den Antragsteller ein Betrag in Höhe von 47.015,96 € gezahlt wurde, ist unstreitig die Erfüllung des Anspruches (§ 362 BGB) eingetreten, so dass insoweit keine Vollstreckbarerklärung mehr verlangt werden kann. Die Parteien haben dem auch Rechnung getragen und das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Darüber hinaus muss es der Antragsteller auch gegen sich gelten lassen, dass die Antragsgegnerin die auf die geschuldete Vergütung angefallenen Steuern auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI an das Finanzamt abgeführt hat. Die Antragsgegnerin ist mit diesem Einwand entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht präkludiert. Zwar wurde die mögliche teilweise Unwirksamkeit der Abtretung gemäß §§ 400 BGB, 850 ff ZPO nicht im Schiedsverfahren geltend gemacht, indes geht es in dem vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht um die Frage der Wirksamkeit der Abtretung, sondern um die rechtliche Wirkung der Steuerabführung im Verhältnis zum Zessionar. Dieser Einwand der Antragsgegnerin beruht auf tatsächlichen Umständen, die im Schiedsverfahren noch nicht gegeben waren und deshalb dort auch nicht vorgebracht werden konnten. Die Antragsgegnerin war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die auf die Vergütung anfallenden Steuern für den Zedenten an das Finanzamt abzuführen. Die Abführungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus §§ 38 Abs. 1, 2 und 3; 38 a; 39 c Abs. 1; 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Nach diesen Vorschriften ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die anfallenden Steuern auf das dem Arbeitnehmer zufließende Einkommen einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Abführungspflicht erstreckt sich auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 4 SolZG) und gilt auch bei der Verurteilung zur Zahlung rückständigen Gehalts. Der Arbeitgeber muss sich daher von einem bei ihm nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer entweder eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen oder, wie im vorliegenden Fall, nach § 39 c EStG verfahren (vgl. Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 38 Rz. 14). Der Steuerabführungspflicht des Arbeitgebers steht auch eine Abtretung des Gehaltsanspruches nicht entgegen. Einnahmen sind grundsätzlich nämlich demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt hat. Der Steuerpflichtige kann sich der Besteuerung in seiner Person grundsätzlich nicht durch eine zivilrechtlich wirksame Übertragung des Einkünfteanspruches entziehen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 7). Bei einer Abtretung kommt es zu einem steuerrechtlich relevanten Zufluss regelmäßig erst mit der Erfüllung. Bei einer unentgeltlichen Abtretung erfolgt der Zufluss zwar an den Zessionar, diese Einnahme wird aber zugleich dem Zedenten persönlich zugerechnet und begründet seine Steuerpflicht (vgl. BFH, BStBl. II 1966, 394 und insbesondere BFH, BStBl. II 1985, 330 ff). Entsprechendes gilt regelmäßig für eine entgeltliche Abtretung, sofern diese erfüllungshalber erfolgt ist. Hier bewirkt die Erfüllung der Forderung zugleich Zufluss beim Zessionar und beim Zedenten. Die von dem Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 08.07.1998 (BStBl. II 1999, 123) rechtfertigt keine andere Bewertung der Rechtslage, da sie eine ganz andere Fallgestaltung betrifft. Bei dieser Entscheidung ging es nämlich um die Frage, wem die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, wenn das betreffende Kapital einem Dritten übertragen wurde. Im Bereich der Abtretung von Einkünfteansprüchen kommt hingegen eine Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz nur in Betracht, wenn die Forderung an Erfüllungs Statt abgetreten wird (§ 364 Abs. 1 BGB) und damit das Schuldverhältnis zwischen Alt- und Neugläubiger erlischt. Die Abtretung bewirkt dann als Erfüllungssurrogat Zufluss beim Zessionar und Abfluss beim Zedenten. Die tatsächliche Erfüllung der Forderung führt dann nur noch zu einem Vermögenszufluss beim Neugläubiger und zum Abfluss beim Schuldner (vgl. Schmidt, a.a.O., § 11 Rz. 30; Kirchhof, EStG, 5. Aufl., § 11 Rz. 43 jeweils m. w. N.). Darüber hinaus wird ein Zufluss beim Zessionar noch bejaht bei Abtretungen erfüllungshalber, wenn die abgetretene Forderung "fällig, unbestritten und einziehbar ist" (vgl. BFH, BStBl. 1981, 305). Die Abtretung im vorliegenden Fall erfolgte jedoch unstreitig unentgeltlich, so dass unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze ein steuerpflichtiger Zufluss allein bei dem Zedenten erfolgt ist. Die Antragsgegnerin war mithin zur Abführung der anfallenden Steuern verpflichtet. Die Höhe der von ihr abgeführten Steuern ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Geht es um die Auszahlung rückständigen Gehaltes an einen nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer, muss sich der Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen oder nach § 39 c EStG verfahren. Letzteres hat die Antragsgegnerin vorliegend getan, so dass es auf die Frage, ob auf der Lohnsteuerkarte des Zedenten ein Freibetrag eingetragen war (§ 39 a EStG), der eine Lohnsteuer- bzw. eine Abführungspflicht hätte entfallen lassen, nicht ankommt. Sollte die Antragsgegnerin insoweit eventuell eigene Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem sie es unterließ, sich eine Lohnsteuerkarte des Zedenten vorlegen zu lassen, steht dies der Erfüllungswirkung nicht entgegen. Der Zedent kann zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung zurückverlangen. Die Antragsgegnerin ist durch den Steuerabzug und die Abführung des entsprechenden Betrages an das Finanzamt auch gegenüber dem Antragsteller von ihrer Leistungspflicht freigeworden. Gemäß § 407 BGB muss der Zessionar Leistungen und Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung, die nach der Abtretung erfolgt sind, grundsätzlich gegen sich gelten lassen, es sei denn, dem Schuldner war die Abtretung zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt. Letzteres ist hier zwar zu bejahen, denn der Antragsteller hat die streitgegenständliche Forderung bereits im Schiedsverfahren im eigenen Namen geltend gemacht. Gleichwohl ist Antragsgegnerin nicht mehr zur Zahlung verpflichtet, da § 407 BGB in der vorliegenden Konstellation restriktiv auszulegen ist. § 407 BGB ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Schuldners im Hinblick auf f r e i w i l l i g e L e i s t u n g e n bzw. R e c h t s g e s c h ä f t e bezogen auf die abgetretene Forderung. Im Unterschied dazu normiert § 38 Abs. 3 EStG eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, bei jedem Zufluss von Arbeitslohn die anfallenden Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann grundsätzlich nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden, vielmehr überlagern die steuerlichen Pflichten die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Der Einbehalt kann daher regelmäßig auch nicht Gegenstand eines zivilrechtlichen Streites zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 38 Rz. 14 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Abführungspflicht nach den §§ 38 ff EStG nicht dem Anwendungsbereich des § 407 BGB unterfallen. Wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist, kann es für die Frage der Wirksamkeit gegenüber dem neuen Gläubiger nicht auf die Kenntnis von der Abtretung ankommen; aufgrund der Vorschriften des EStG wird gerade auch bei der Abtretung ein steuerrechtlich relevanter Zufluss beim Zedenten angenommen, der eine Abführungspflicht für den Arbeitgeber/Schuldner begründet. Nach alldem kommt eine Vollstreckbarerklärung allein wegen der im Schiedsspruch enthaltenen Kostenentscheidung (vgl. insoweit Schwab/Walter, a.a.O., § 33 Rz. 8) und wegen der dort festgesetzten Verzugszinsen in Betracht. Diese Zinsen schuldet die Antragsgegnerin bis zur Beendigung des Verzuges, d.h. bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges am 12.09.2005 (vgl. zur Beendigung des Verzuges: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rz. 38). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie bei streitigem Fortgang des Verfahrens unterlegen gewesen wäre. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständigen Gericht in der vorgeschrieben Form (§ 1064 Abs. 1 ZPO) erhoben worden und war auch im Übrigen zulässig. Es liegt ein Schiedsspruch vor, der der Form des § 1054 ZPO entspricht, das schiedsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und einen Anspruch zuerkannt hat. Da keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, wäre dem Antrag auch zu entsprechen gewesen, wenn sich das Verfahren nach erfolgter Zahlung nicht erledigt hätte. Der Antragsgegnerin wären in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten aufzuerlegen gewesen (§ 91 ZPO). Zwar ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.), wobei es keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, § 93 ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO - Münch, § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2001 - 8 Sch 1/01). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein "Streit" zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rz) und auch Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst. Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort "Beweislast"). Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt daher voraus, dass der Antragsgegner darlegt und gegebenenfalls beweist, keine Veranlassung für einen Antrag nach § 1060 ZPO gegeben zu haben, d.h. der Antragsteller hätte aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen und müssen, diese werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen. Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würde, hat die Antragsgegnerin indes nicht dargelegt. Im Übrigen fehlt es auch an einem sofortigen Anerkenntnis, da die Antragsgegnerin zunächst die umfängliche Zurückweisung des Antrages begehrt und lediglich ihre Zahlungswilligkeit bekundet hat. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO. | |||||
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