Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 19/09 | Datum | 20.02.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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Der von dem Schiedsgericht … am 09.11.2009 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 12.759,54 nebst 10 % Zinsen seit dem 01.03.2008 zu zahlen. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.050,99 zu zahlen. wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 12.759,54 festgesetzt. Gründe: Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht am 09.11.2009 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte hatte rechtliches Gehör; sie ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Der Antrag ist begründet. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor; andere Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
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