Gericht | BGH | Aktenzeichen | III ZB 14/07 | Datum | 21.05.2007 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsbeschwerde gegen Versagung der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs Ein Schiedsspruch, der entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen Schiedsgerichts gefällt wurde, ist gemäß Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen. (Amtl. Ls.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1061 Abs. 1 ZPO Art. V. Abs. 1 lit. d UNÜ | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2008, 195 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | Beschl. v. 31.1.07 - 11 Sch 18/05 (OLG Dresden) | ||||
Stichworte | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, Anerkennung von Schiedssprüchen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung Aufhebungs-/V | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2007 - 11 Sch 18/05 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e: [1] I. Die Antragsstellerin erwirkte einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer Minsk vom 12. Juli 2005, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, insgesamt 2.104.823,34 US $ an die Antragstellerin zu zahlen. Dieser Schiedsspruch wurde auf Ersuchen der Antragsgegnerin von dem Obersten Wirtschaftsgericht der Republik Weißrussland durch Beschluss vom 19. September 2005 aufgehoben. Das Oberste Wirtschaftsgericht begründete die Aufhebung unter anderem damit, das Schiedsgericht habe die Schiedsverfahrensordnung der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer Minsk verletzt. Es habe nicht, wie dort vorgeschrieben, in der (Dreier-)Besetzung entschieden, in der es verhandelt habe. Der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter R. habe an der Entscheidung nicht mitgewirkt; den Schiedsspruch hätten nur die Schiedsrichter B. und K. gefällt. [2] Die Antragsstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Der Aufhebungsbeschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts stehe dem nicht entgegen. [3] Das Oberlandesgericht hat festgestellt, der Schiedsspruch sei nicht im Inland anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie das Vollstreckbarerklärungsersuchen weiter verfolgt. [4] II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). [5] Die Rechtsbeschwerde meint, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien wegen einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) gegeben. Das Oberlandesgericht habe entscheidend darauf abgestellt, dass entgegen der vereinbarten Verfahrensordnung an der Willensbildung des Schiedsgerichts nur zwei von drei Schiedsrichtern beteiligt gewesen seien und die aus diesem Grund erfolgte Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Oberste Wirtschaftsgericht der Republik Weißrussland gemäß Art. IX Abs. 1 lit. d des Genfer Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425; im Folgenden EuÜ) hinzunehmen sei. Damit habe das Oberlandesgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin nicht ausgeschöpft (Art. 103 Abs. 1 GG). [6] Eine Gehörsverletzung ist indes zu verneinen. [7] a) Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden, in Minsk/Weißrussland ergangenen Schiedsspruchs richtet sich kraft unmittelbarer Geltung als (transfomiertes) Völkerrecht und kraft Verweisung des nationalen Rechts (vgl. § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden UNÜ). Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn der Gegner eines Vollstreckbarerklärungsersuchens den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch "von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben … worden ist" (vgl. Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ). Eine solche Aufhebung ist hier erfolgt. Das Oberste Wirtschaftsgericht der Republik Weißrussland hat den in Minsk ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer vom 12. Juli 2005 durch Beschluss vom 19. September 2005 aufgehoben. [8] Für die Anerkennungsversagung hat das Oberlandesgericht jedoch diesem Ausgangspunkt muss hier nicht nachgegangen werden - nicht die Tatsache genügen lassen, dass der Schiedsspruch durch das (zuständige) Gericht des Erlassstaates aufgehoben wurde. Vielmehr hat das Oberlandesgericht weiter untersucht, ob das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch "im Ergebnis zu Recht" aufgehoben hat, und hat die Aufhebung für gerechtfertigt gehalten. Den die Aufhebung begründenden Verfahrensfehler hat es darin gesehen, dass die Schiedsrichter B. und K. das Schiedsverfahren zu zweit zu Ende geführt haben; sie hätten den die (weitere) Mitwirkung ablehnenden Schiedsrichter R. gemäß der Schiedsgerichtsordnung durch einen anderen Schiedsrichter ersetzen und zusammen mit Letzterem den Schiedsspruch fällen müssen. Das sich den Schiedsrichterpflichten versagende, den Austausch nach der Schiedsgerichtsordnung gebietende "Gesamtverhalten" von R. hat es der von der Antragstellerin vorgelegten - schriftlichen Erklärung des vorsitzenden Schiedsrichters B. entnommen. Erheblicher Parteivortrag wurde dabei nicht übergangen. [9] b) Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vortrag auf Seite 7 letzter Absatz bis Seite 8 erste Hälfte des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. Oktober 2006 stellt die von dem Oberlandesgericht angenommene Weigerung von R., an der "Beschlussfassung" mitzuwirken, nicht entscheidend in Frage. Diesem Vortrag ist nämlich nicht die Behauptung zu entnehmen, zu einem bestimmten Zeitpunkt seien alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts zur Beratung über den Spruchentwurf des Schiedsrichter B. zusammengetreten und hätten den fraglichen Schiedsspruch (mehrheitlich) beschlossen. Auf ein schriftliches Beratungs- und Abstimmungsverfahren hat sich die Rechtsbeschwerde nicht berufen. Dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Vorbringen ist zu entnehmen, dass nach dem Schluss der Schiedsverhandlung am 6. Mai 2005 "weitere(n) Termine einschließlich des streitbefangenen Verkündungstermins <12. Juli 2005>" vorgesehen waren; dass sie unter Mitwirkung des Schiedsrichters R. stattgefunden hätten, ist nicht ersichtlich. Es wird lediglich betont, R. habe an dem "Verkündungstermin" (gemeint ist der 12. Juli 2005) nicht teilgenommen; an diesem Tag sei nur das "Urteil erlassen, d.h. durch Unterzeichnung ausgefertigt" worden. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Vorbringen auf Seite 5 letzter Absatz und Seite 6 des nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingereichten - Schriftsatzes vom 15. Januar 2007 enthält nicht die Behauptung, es habe einen (datierten oder sonst näher bezeichneten) Beratungs- und Beschlusstermin gegeben, dem der Schiedsrichter R. beigewohnt habe. Blieben die Darlegungen der Antragstellerin in dem von dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt des Oberlandesgerichts her gesehen - entscheidenden Punkt, ob der Schiedsrichter R. an dem nach Beratung von allen Schiedsrichtern, gegebenenfalls durch Mehrheitsbeschluss, auf der Grundlage des Entwurfs von B. zu treffenden Schiedsentscheid beteiligt war, aber zu allgemein, scheidet ein gehörswidriges Übergehen aus. [10] 2. Ist aber nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, dass der Schiedsspruch entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen Schiedsgerichts gefällt wurde, dann ist der Schiedsspruch bereits gemäß Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen; darauf weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hin. [11] Es kommt damit auf die weiteren, sich gegen die Anerkennungsversagung nach Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ (i. V. m. Art. IX Abs. 1 lit. d EuÜ und § 328 ZPO) richtenden Rügen der Rechtsbeschwerde nicht an. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court (OLG) Dresden, Decision of 21 May 2008 - III ZB 14/07 Complaint against refusal to recognize a foreign arbitral award R u l i n g: Recognition of a foreign arbitral award rendered - in violation of the applicable arbitration rules - by two members of the arbitral tribunal only, instead of all three members, is to be refused pursuant to Art. V sub. 1 lit. d UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (NYC). F a c t s: Claimant obtained an arbitral award in an arbitration under the Arbitration Rules of the Belarus Chamber of Industry and Commerce in Minsk, ordering Respondent to pay a total of 2,104,823.34 US $ to Claimant. Respondent subsequently filed with the Belarus Supreme Commercial Court a motion to set aside the award. The Supreme Court granted the motion. The decision to set aside the award was based, i.a. on the finding that the arbitral award had been rendered in violation of the Arbitration Rules. The award had not been rendered - as provided for in the Arbitration Rules - by all three members of the arbitral tribunal, but only by two arbitrators, B. and K. Claimant had filed a request to declare enforceable the arbitral award with the Dresden Higher Regional Court (OLG). The Court held that the award was not to be recognized in Germany and refused to declare the award enforceable. Claimant lodged a complaint on points of law only against the decision of the OLG to the German Federal Court of Justice (BGH). G r o u n d s: The BGH dismissed the complaint (as inadmissible). The BGH held that the OLG had not erred in refusing to recognize the award in Germany on the basis of Art. IX sub. 1 lit. d European Convention on International Commercial Arbitration of 21 April 1961, which provides that the setting aside of the award in the country of origin is only to be observed by the courts in the enforcing country, if the setting aside is based, i.a. on the conduct of the arbitraion in violation of the applicable procedural rules. The BGH held that the enforcement of the award was subject to the UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (New York Convention), which was directly applicable - both as transformed public international law and by way of reference pursuant to Sec. 1025 and 1061 sub. 1, sentence 1 Code of Civil Procedure (ZPO). Thus the OLG's decision to refuse recognition pursuant to Art. V sub. 1 lit. e NYC was correctly based on the setting aside of the award by the Belarus court on 19 Sept. 2005. The OLG Dresden had found in addition that the setting aside of the award was also justified under German law. Pursuant to the applicable arbitration rules the award had to be rendered by all three arbitrators. In the present case, however, the arbitrators B. and K. had decided to proceed and terminate the proceedings without the third arbitrator R., when that arbitrator indicated that he would no longer cooperate with the other arbitrators. In doing so, the arbitrators had violated the Arbitration Rules which provided that under such circumstances the remaining arbitrators had to wait until the non-cooperating arbitrator had been replaced by another arbitrator and render the award with that arbitrator. In so deciding, the OLG had reverted to the briefs of the parties and had not ignored relevant substantial submissions. This also applied to Claimant's allegations regarding the conduct of R., since at no stage did Claimant maintain that all three members of the arbitral tribunal had convened at any time for a meeting to deliberate the draft award. Neither had Claimant alleged that a written deliberation and voting procedure had taken place. It had only been maintained substantively that at the end of the oral hearing on 6 May 2005 further meetings - including the relevant meeting to render the award on 12 July 2005 - had been envisaged. It was not evident that R. had taken part in any of these meetings. It was only stressed that R. had not taken part in the meeting on 12 July 2005. On that date only the award was signed with the note that the award was signed by two of the three arbitrators. All other allegations in respect of R.'s participation in the deliberation had remained too general and vague and could therefore not be considered by the OLG in its decision. The OLG had therefore been justified in finding that the arbitral award had been rendered in a manner contrary to the agreed rules (Art. V sub. 1 lit. d NYC). The complaint against the decision of the OLG Dresden refusing recognition and enforcement to arbitral award was accordingly dismissed as inadmissible since the matter was not of relevance on a general level and a ruling by the court not required for the sake of uniform jurisprudence. |