8 Sch 06/02


Gericht OLG Celle Aktenzeichen 8 Sch 06/02 Datum 13.03.2003
Leitsatz
Ablehnung der Vollstreckbarerklärung
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 c ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO, § 1060 Abs. 2 ZPO, § 1063 Abs. 1 ZPO, § 1063 Abs. 2 ZPO, § 1031 Abs. 1 ZPO, § 1031 Abs. 2 ZPO, § 1031 Abs. 3 ZPO, § 1031 Abs. 5 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteSchiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ung&uu
Volltext
B E S C H L U S S:
Der Antrag des Schiedsklägers vom 3. Juli. 2002, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus Rechtsanwalt … vom 22. Mai 2002 für vollstreckbar zu erklären, wird, unter Aufhebung des genannten Schiedsspruchs, abgelehnt.
Der Schiedskläger trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach einem Wert von 40.330,55 €.
G r ü n d e:
I.
Das vom. Schiedskläger angerufene Schiedsgericht bestehend aus Rechtsanwalt …
hat durch Urteil im schiedsrichterlichen Verfahren vorn 22. Mai 2002 zugunsten des Schiedsklägers entschieden, der Schiedsbeklagte habe diesem 40.330,55 € nebst fünf Prozentpunkten. Zinsen über .dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 21: Juli 2001 zu zahlen: Dabei ist der Schiedsrichter von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Kläger habe mit Schreiben vom 16. Februar 1999 dem Beklagten die "Firma" … zum Kauf angeboten, wozu es in diesem Angebotsschreiben wörtlich heiße: "Die Vermieter, die den Gesellschaftern nahestehen, sind für Gespräche über den Erwerb des Grundstücks, in Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens, "gesprächsbereit". Die "Firma" sei zum Kaufpreis von 1,55 Mio. DM angeboten worden. Nach § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers betrage die Maklerprovision.4 % des Kaufpreises. Des Weiteren sei in § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers die "Vereinbarung enthalten", dass bei Streitigkeiten aus dem -Vertragsverhältnis das angerufene Schiedsgericht entscheiden solle. Nach Erwerb der Firma habe der Beklagte. einige Zeit später auch das Firmengrundstück zum Preise von 1,7 Mio. DM erworben.
Der Kläger hat bereits im Schiedsgerichtsverfahren die Meinung vertreten, auch bezüglich des Firmengrundstücks sei ein Maklervertrag mit ihm zustandegekommen, sodass der Beklagte auch insoweit Maklercourtage zu zahlen habe.
Er h a t b e a n t r a g t,
den Beklagten zu verurteilen, ihm 78.880 DM = 40.330,55 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen.
Der Beklagte h a t b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Das Schiedsgericht sei nicht zuständig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers seien für ihn nicht anwendbar, er sei einem Firmengründer gleichzustellen und deshalb nicht als Vollkaufmann zu behandeln. Zudem sei ein Maklervertrag bezüglich des Firmengrundstücks nicht zustandegekommen. Der Kläger habe ihm den Verkäufer auch nicht nachgewiesen, vielmehr habe er, der Beklagte, diesen "selbst kontaktiert".
Zur Begründung seines Schiedsgerichtsurteils hat der Schiedsrichter ausgeführt:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers fänden Anwendung, weil der Beklagte bereits bei Beauftragung des Klägers als Vollkaufmann zu behandeln sei. Ein Existenzgründer sei einem Verbraucher nicht gleichzustellen. Deshalb seien im Verhältnis zwischen den Parteien "die Regelungen für Kaufleute" anzuwenden. Zwischen ihnen sei ein Maklervertrag wirksam zustandegekommen. Schon in seinem Angebotsschreiben vom 16. Februar 1999 habe der Kläger nämlich nicht nur auf "die zum Verkauf anstehende Firma" Bezug genommen, sondern auch auf das "dazugehörige Betriebsgrundstück". Darin liege das Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages, welches der Beklagte. mit Erwerb des - Grundstücks konkludent angenommen habe. babei habe der Kläger dem Beklagten auch dieses Betriebsgrundstück "nachgewiesen".
Der Kläger b e a n t r a g t mit Antragsschrift vom 3./5. Juli 2002,
den Schiedsspruch vom 22. Mai 2002 für vollstreckbar zu erklären.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.
Er trägt dazu vor:
Nach § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO komme eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht in Betracht. Es fehle eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Eine Individualvereinbarung sei nicht getroffen worden. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf die Schiedsklausel in seinen Allgemeinen.Geschäftsbedingungen. Eine unterzeichnete Urkunde über eine Schiedsvereinbarung gebe es nicht. Das wäre aber nach § 1031 Abs. 5 ZPO erforderlich gewesen, weil er seinerzeit (noch) "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB gewesen sei, und zwar als "Existenzgründer". Als solcher sei er bis zum Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit noch "Verbraucher" gewesen. Entsprechend habe er die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts auch schon im schiedsgerichtlichen Verfahren gerügt.
Die Schiedsvereinbarung wäre im Übrigen auch wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Zudem finde die herangezogene Schiedsklausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers für den von diesem behaupteten Maklervertrag betreffend des Betriebsgrundstücks keine Anwendung. Ein Vertrag über den "Nachweis" eines Grundstücks sei nicht geschlossen worden. Vielmehr sei es nur um den Nachweis für das Unternehmen gegangen, wie sich aus dem "Objektnachweis für Kaufinteressenten" vom 16. Februar 1999 ergebe. Die Schiedsklausel nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers beziehe sich nur auf den Unternehmenserwerb. Der Vertrag über den Erwerb des Unternehmens sei ordnungsgemäß abgewickelt worden, insoweit habe er dem Kläger Maklerprovision gezahlt. Letztlich liege ein Fall des Verstoßes gegen den "ordre public" (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) vor.
Dagegen führt der.Kläger aus:
Er wisse nicht, dass der Beklagte tatsächlich "reiner Existenzgründer" gewesen sei, aber auch als solcher sei er "Nicht-Verbraucher i.S.d. § 13 BGB". im Übrigen gebe es einen logischen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Firmenkauf und dem Grundstückskauf; bei natürlicher Betrachtungsweise sei von einer notwendigen "Verbundenheit" der beiden Verträge auszugehen, weil der Unternehmensbegriff auch das Betriebsgrundstück mit umfasse. Die getrennte Abrechnung gehe auf einen Wunsch des Beklagten zurück.
II.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag des Klägers, über den zu entscheiden das Oberlandesgericht Gelle nach § 1062 ZPO zuständig ist, ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 ZPO), weil einer der in §.1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Diese Entscheidung ergeht, auch nach notwendiger mündlicher Verhandlung, durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 und 2 ZPO):
Nach § 1060 Abs. 2 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Ein "Ausnahmefall" i.S.d. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Auch nicht ein solcher i.S.d. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO, d.h. der Beklagte kann Aufhebungsgründe noch geltend machen.
Zu Recht beruft sich der Beklagte mit seiner "Grundargumentation", sodass es auf sonst etwa in Betracht kommende Aufhebungsgründe, z. B. etwa Verstoß gegen den "ordre.public", nicht ankommt, auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c und/oder d ZPO, d.h. letztlich darauf, dass es für die "Zuständigkeit" des Schiedsgerichts und für das von diesem durchgeführte schiedsrichterlicher Verfahren an einer Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1031 ZPO fehlt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als "Existenzgründer" (noch) "Verbraucher" ist oder nicht; nachdem er die "Firma" erworben hatte, dürfte er allerdings kein schlichter "Verbraucher" mehr gewesen sein, sondern bereits ein erfolgreicher "Existenzgründer", nämlich Kaufmann/Firmeninhaber/Unternehmer, der für die bereits erworbene "Firma"/das erworbene Unternehmen noch das "dazugehörige" Grundstück erworben hat. Wie immer auch die "Vermittlung" des Klägers insoweit, was also das Firmengrundstück angeht, ausgesehen haben mag, fehlt es darauf bezogen jedenfalls an einer "Schiedsvereinbarung", und zwar entgegen der Auffassung des Schiedsrichters, der eine solche - auch - als "konkludent" abgeschlossen ansieht. Tatsächlich ist dem Beklagten vom Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen schriftlichen "Objektnachweises" vom 16. Februar 1999 lediglich das … angeboten worden. Darauf, d.h. auf die "Firma" bezogen mag es zu der Schiedsvereinbarung gemäß § 9 der AGB des Klägers gekommen sein. Diese Schiedsvereinbarung würde dann "für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Unternehmenserwerb und den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag" gelten. Unstreitig betraf dieser Unternehmenserwerb jedoch nicht zugleich auch das Betriebsgrundstück. Dabei handelte es sich nämlich um. ein "Mietgrundstück", auf welchem der Betrieb ausgeübt wurde, wobei dieses Betriebsgrundstück lediglich "sonstwie" erworben werden konnte, nämlich erklärtermaßen von den "Vermietern, die den Gesellschaftern nahestehen" und die "für Gespräche über den Erwerb des Grundstücks … gesprächsbereit" sein sollten. Auf theoretische Überlegungen, was alles zu einem "Betrieb" gehören kann oder gehören sollte, wobei Grundstückseigentum nicht unbedingt erforderlich ist, weil eben auch eine "Firma" auf einem Mietgrundstück betrieben werden kann, kommt es nicht entscheidend an. Vielmehr lässt sich feststellen, dass die AGB des Klägers mit Schiedsvereinbarung Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend den möglichen Zuerwerb des Betriebsgrundstücks von den "gesprächsbereiten Vermietern" nicht geworden ist. Nach Auffassung des Schiedsgerichts soll der Maklervertrag zwischen den Parteien.betreffend das Betriebsgrundstück "konkludent" zustandegekommen sein. Selbst wenn das etwa angenommen werden könnte/müßte, könnten auf diese Art und Weise aber nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einbezogen worden sein und könnte damit auch nicht eine Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1031 ZPO getroffen worden sein. Für eine etwa in Betracht kommende Schiedsvereinbarung auch für einen Maklervertrag betreffend das Betriebsgrundstück gibt es ein eigens unterzeichnetes Schriftstück oder ein sonstiges Kommunikationsmittel, das "einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellt" (§ 1031 Abs. 1 ZPO), nicht. Auch die Form des § 1031 Abs. 2 ZPO ist nicht eingehalten; denn der "Objektnachweis" des Klägers vom 16. Februar 1999 mit Hinweis auf die AGB des Klägers bezieht sich eindeutig allein auf die "Firma", nicht aber auf das etwa auch noch zu beschaffende Betriebsgrundstück. Eine weitergehende Schiedsvereinbarung lässt sich auch nicht aus § 1031 Abs. 3 ZPO herleiten. Denn der von den Parteien geschlossene "Vertrag" betreffend allein die Firma bezieht sich gerade nicht auf das Betriebsgrundstück, d.h. ein "Mietgrundstück", auf welchem der Betrieb "ausgeübt" wird und hinsichtlich dessen lediglich die "Aussicht" angesprochen ist, "die Vermieter, die den Gesellschaftern nahestehen" seien "für Gespräche über den Erwerb des Grundstücks, in Zusammenhang. mit dem Erwerb des Unternehmens, gesprächsbereit". Selbst wenn also das Betriebsgrundstück, und sei es auch etwa „konkludent", Gegenstand irgendeines Vermittlungsvertrages zwischen, den Parteien geworden sein sollte, kann insoweit, schon mangels der Einbeziehung der AGB des Klägers mit Schiedsklausel der Abschluss einer Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1031 ZPO nicht festgestellt werden.
Da nach allem das Schiedsgericht ohne ausreichende Grundlage, d.h. nicht auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, tätig geworden ist, muss der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 2 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert beträgt entsprechend dem des schiedsgerichtlichen Verfahrens 40.330,55 €.
Summary