Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 SchH 12/09 | Datum | 23.11.2009 |
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Leitsatz | |||||
Das Interesse des Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist bereits dann zu bejahen, wenn der Schuldner im Inland lediglich bewegliches Vermögen wie Bankguthaben oder sonstige Forderungen hat, das er während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagern könnte, so dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch ohne die Sicherung gefährdet wäre. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO § 1063 Abs. 3 | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2010, 227 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch vom 16.10.2009, erlassen von dem Einzelschiedsrichter ES wird zugelassen, soweit der Schiedsspruch folgenden Inhalt hat: 1. B. wird hiermit angewiesen, ... einer Summe von € 201.235,00 zu zahlen.2. B. wird hiermit angewiesen, die ... entstandenen Schiedsverfahrenskosten, einschließlich Anwaltskosten und Auslagen, in Höhe von SEK 1.018.199,00 und € 32.837,48 zu zahlen.3. B. soll ... die Summe zurückzahlen, die vorab für den Schiedsrichter von ... entrichtet wurde. Diese Summe beläuft sich auf SEK 250.000,00. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von € 233.052, 48 abzuwenden. G r ü n d e: Die vorläufige Zwangsvollstreckung ist gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Dies beruht auf einer Abwägung der Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen Sicherung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin daran, dass derartige Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unterbleiben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, welche Erfolgsaussicht der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat. Da gemäß Art. V des UN-Übereinkommens Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nur begrenzt möglich sind, insbesondere eine inhaltliche Nachprüfung des Schiedsspruchs zu unterbleiben hat, ergibt sich vorliegend kein gegen die Zulassung der Sicherungsvollstreckung sprechender Umstand. Insbesondere hatte die Antragsgegnerin selbst das Schiedsgericht anrufen und war sie in dem Schiedsverfahrens anwaltlich vertreten. Den Interessen der Antragsgegnerin wird bei der vorläufigen Zulassung der Sicherungsvollstreckung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihr die Abwendung der Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung zusteht (vgl. Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 122). Das Interesse des Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist bereits dann zu bejahen, wenn der Schuldner im Inland nur solches Vermögen hat, das er während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagern könnte, so dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch ohne die Sicherung gefährdet wäre. Eine solche Konstellation liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner im Inland lediglich bewegliches Vermögen wie Bankguthaben oder sonstige Forderungen hat, das er kurzfristig ins Ausland abziehen könnte (vgl. Sessler/Schreiber, a.a.O., Seite 123). Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin liegen die genannten Voraussetzungen im Streitfall vor. Die Antragsgegnerin verfügt im Inland an Vermögen im Wesentlichen lediglich über ein Konto bei der A-Bank in Frankfurt am Main. Dies wird durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin bestätigt, der mit dem ... der Antragsgegnerin seit ca. 15 Jahren beruflich und privat bekannt ist. Weitere Nachforschungen über Immobilienvermögen sind der Antragstellerin nicht anzusinnen. Da die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht im Inland hat, müsste die Antragstellerin in sämtlichen Grundbüchern in Deutschland recherchieren. Letztlich ist es für eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ausreichend, wenn diejenigen zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die dem Gläubiger bekannt oder durch naheliegende, praktisch durchführbare Ermittlungen erkennbar sind, vom Schuldner ohne Weiteres ins Ausland verlagert werden können. Neben dem Konto bei der A-Bank in Frankfurt am Main hat die Antragsgegnerin Konten bei dem ... Zürich. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin ihren Geschäftssitz in der Schweiz unterhält und auch ihr alleiniger Verwaltungsrat, in der Schweiz wohnt, besteht damit die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin während des vorliegenden Verfahrens ihre Guthaben bei der A-Bank in Frankfurt am Main abzieht und auf ihre Schweizer Konten überträgt. Es kommt dabei nicht einmal darauf an, dass die Antragstellerin gegen Herrn ... und den Geschäftsführer der deutschen Vertriebspartnerin der Antragsgegnerin Strafanzeige wegen Betrugs und anderer Delikte zum Nachteil der Antragstellerin gestellt hat. Dem Antrag auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist jedoch nur insoweit stattzugeben, als die durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche beziffert sind. Soweit der Schiedsspruch auf Zinsen nach Art. 6 des schwedischen Zinsgesetzes verweist, ist deren Höhe für den Senat zunächst nicht feststellbar. | |||||
Summary | |||||
In a proceeding to declare enforceable a foreign arbitral award the Higher Regional Court of Frankfurt ordered the preliminary enforceability of an arbitration award. In the reasons the court clarified that a request for an order of preliminary enforceability is admissible if the debtor merely has assets located in Germany - in particular bank accounts - which he easily could transfer to another state in the course of the enforcement proceedings so that a settlement of creditior´s claim could be put at risk without granting the requested order. |