Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z Sch 08/03 | Datum | 27.05.2003 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren können Ablehnungsgründe nur noch in Ausnahmefällen geltend gemacht werden (Zöller/Geimer § 1037 ZPO Rn. 7) (Ls. d. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 91a Abs. 1 ZPO, § 91a Abs. 2 ZPO, § 1037 ZPO; § 1059 Abs. 2 ZPO § 1922 BGB | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Erstreckung auf Dritte, Rechtsnachfolger Schiedsspruch: - Kostenfestsetzung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgr&u | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Das aus dem Obmann Prof. Dr. jur. H. und den Schiedsrichtern Prof. Dr. med. P. und Rechtsanwalt S. bestehende Schiedsgericht erließ am 12.12.2002 in München in dem zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 2. Der Schiedsbeklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens. 3. Die Kosten des Schiedsklägers, die der Schiedsbeklagte ihm zu erstatten hat, betragen insgesamt DM 22.003,43 (Schiedsrichtergebühren und Auslagen in Höhe DM 18.151,43, sowie Kosten der Vertretung des Schiedsklägers vor dem Schiedsgericht DM 3.852). Die Umrechnung in Euro ergibt für diesen Betrag Euro 11.250,17. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 11.250,17 Euro festgesetzt. G R Ü N D E: I. Eine mehrjährige schiedsgerichtliche Auseinandersetzung aus einem Praxisübernahmevertrag in Verbindung mit einem am 24.1.1994 geschlossenen Schiedsvertrag endete, nachdem die Parteien ihren Streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, mit dem in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruch vom 12.12.2002. Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs b e a n t r a g t die Antragstellerin, diesen für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner b e a n t r a g t Zurückweisung dieses Antrags und stellt seinerseits den Antrag, den Schiedsspruch vom 12.12.2002 in Anwendung von § 1059 Abs. 2, 3 ZPO aufzuheben. Zur Begründung hat er am 21.2. und am 31.3.2003 im Wesentlichen vortragen lassen: Das Schiedsverfahren hätte nach dem Tod des ursprünglichen Schiedsklägers beendet werden müssen. Eine gewisse Voreingenommenheit des Obmanns könne nicht ausgeschlossen werden, "dies reicht schon dafür, dass dieser Schiedsspruch nochmals überprüft werden muss". Denn das Schiedsgericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, angetretene Beweise nicht erhoben, den Schiedsvergleich vom 12.7.1996 fehlerhaft ausgelegt. Im Schiedsspruch fehlen Ausführungen darüber, "wie die Kosten sich deshalb verringern, weil ein Schiedsrichter zu Recht abgelehnt wurde". Der Schiedsspruch ist dem Schiedsbeklagten am 16.12.2002 zugestellt worden. Der am 21.2.2003 eingegangene Aufhebungsantrag ist zunächst unter Aktenzeichen 4Z Sch 9/03 registriert und mit Beschluss vom 13.5.2003 zum Vollstreckbarerklärungsverfahren verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Begründung des Schiedsspruchs und auf die Schriftsätze des Schiedsbeklagten vom 21.2. und 31.3.2003 und der Schiedsklägerin vom 9.5.2003 verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet. 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. l Satz l ZPO). 3. Gründe, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO), sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von dem Schiedsbeklagten vorgetragenen Gesichtspunkte erfüllen keinen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO. Es stellt insbesondere keinen Aufhebungsgrund dar, wenn das Schiedsgericht - zu Recht - die Erbin des am 10.6.2000 verstorbenen Schiedsklägers als aktivlegitimierte Rechtsnachfolgerin angesehen hat (§ 1922 Abs. 1 BGB; s.a. Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1029 Rn. 88). Zur Geltendmachung von Befangenheitsgründen sieht das Gesetz (wie dem Schiedsbeklagten aus dem von ihm mit Erfolg betriebenen Verfahren vor dem Landgericht München II 2 OH 1728/01 bekannt) ein eigenes Verfahren vor; im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren können Ablehnungsgründe nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen geltend gemacht werden (Zöller/Geimer § 1037 Rn. 7). Unwidersprochen hat das Schiedsgericht festgestellt, dass alle Parteien den Streit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; es war damit nach § 4 Schiedsvertrag, § 91 a Abs. l ZPO berechtigt, ohne weitere Beweisaufnahme (Zöller/Vollkommer § 91 a Rn. 26) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Gründe, die in einem - hier nicht statthaften - Rechtsmittelverfahren (§ 91 a Abs. 2 ZPO) zu einer Änderung der Entscheidung führen könnten, sind nicht schlüssig vorgetragen. Der von dem Schiedsgericht zugesprochene Kostenerstattungsanspruch entspricht dem von dem ursprünglichen Schiedskläger verauslagten Betrag von 18.151,43 DM lt. Abrechnung seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.8.2000; diese Abrechnung nimmt Bezug auf die des Schiedsgerichts vom 8.1.1999, die Kosten für drei Schiedsrichter in Rechnung stellt, d.h. der durch den erfolgreichen Ablehnungsantrag veranlasste Schiedsrichterwechsel hat in der Entscheidung vom 12.12.2002 zu keiner Kostenerhöhung geführt; warum er eine Kostenermäßigung bewirken sollte, ist nicht nachvollziehbar. 4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. 6. Streitwert: §§2, 3 ZPO. 7. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO). | |||||
Summary | |||||