19 Sch 27/10


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 27/10 Datum 23.12.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts … vom 12.08.2010 und des Kostenschiedsspruchs des vorgenannten Schiedsgerichts vom 18.10.2010 – DIS-SV-B-… – werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin, eine Ingenieurgesellschaft, arbeitete ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin mit der Antragsgegnerin auf der Basis von Rahmenverträgen zusammen, in denen die Entscheidung von Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. vorgesehen war.
Auf dieser Grundlage erbrachte die Antragstellerin für die Antragsgegnerin im Jahr 2005 auftragsgemäß diverse Ingenieurleistungen, für die sie letzterer im September 2005 und Oktober 2005 Beträge von insgesamt 32.744,67 EUR in Rechnung stellte.
Mit Schreiben vom 09.02.2006 verrechnete die Antragsgegnerin diese Forderung mit einem angeblich auf sie übergegangenen vermeintlichen Anspruch der C. AG auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 167.620,00 EUR. Diesen Betrag hatte die Antragsgegnerin der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unter dem 03.05.2005 für die Überlassung von CAE-Software im Rahmen eines zwischen der C. AG und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 23.09.2002 geschlossenen Vertrags über von letzterer vorzunehmende 3D-Rohrplanungen in Rechnung gestellt. Außerdem hielt die Antragsgegnerin der Werklohnforderung der Antragstellerin eine weitere an die Rechtsvorgängerin letzterer gerichtete Rechnung vom 03.05.2005 über einen Betrag von 97.440,00 EUR entgegen, in der sie Lizenzgebühren für die – ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 23.09.2002 erfolgte - Überlassung von Q.-Referenzdaten eingestellt hatte.
Nach der in den Vertrag vom 23.09.2002 einbezogenen Leistungsbeschreibung war für die von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu erbringenden Planungsleistungen der Einsatz des als (nach einer Preisliste „gemäß Anhang I“ vom 09.03. 1999) lizenzpflichtig ausgewiesenen CAE-Planungsprogramms „Q. (Q.)“ in den spezifischen C.-Anpassungen (Ziffer 3.4.2) sowie die Nutzung der ebenfalls als lizenzpflichtig angegebenen aktuellen Referenzdaten für die Rohrleitungsklassifikation, so genannter Q.-Libraries (Ziffer 3.5.1), vorgesehen. Im Anschluss an den Erhalt der Leistungsbeschreibung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit der C. AG einen Schriftwechsel über Unklarheiten und Fragen betreffend den Inhalt der Leistungsbeschreibung (so genannte clarification notes) geführt. In einer clarification note vom 12.07.2002 war als Antwort auf die Anfrage der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zur Höhe der Lizenzkosten für die unter Ziffer 3.5.1 erfassten Q.-Libraries festgehalten, dass C. im Projekt keine Softwarekosten erhebe und wenn doch, diese Kosten als durchlaufender Posten betrachtet würden und kalkulativ nicht berücksichtigt zu werden brauchten. Des Weiteren teilte die C. AG der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in einer weiteren clarification note vom selben Tag auf deren Anfrage mit, dass ihr die Oracle-Datenbank zur Verfügung gestellt werde, ohne dass eine Lizenz benötigt werde. Außerdem stellte der damalige Projektleiter Y. der C. AG in einem an die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 19.07.2002 klar, dass für die Q.-Libraries keine Lizenzgebühren anfielen. Ausweislich des von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin alsdann am 16.08.2002 erstellten Angebots sollten Lizenzgebühren für die Q.-Libraries - entsprechend dem vorangegangenen Schreiben der C. AG vom 19.07.2002 - nicht anfallen, die Überlassungsgebühren für die C.-spezifischen CAE-Softwareapplikationen gemäß dem (bestimmte Lizenzgebühren aufführenden) Schreiben der C. AG vom 09.03.1999 für die Dauer der Lizenzüberlassung gesondert in Rechnung gestellt sowie anderweitige, nicht in der Kalkulation enthaltene Kosten ohne Aufschlag an die C. AG weiterbelastet werden.
Im April 2006 leitete die Antragstellerin am vereinbarten Schiedsgerichtsort Köln beim Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e.V. ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin ein. In diesem machte sie ihren Honoraranspruch über 32.744,67 EUR nebst Zinsen unter Berufung darauf geltend, der Antragsgegnerin stünden keine aufrechenbaren Gegenforderungen zu. In diesem Zusammenhang behauptete sie, die Parteien des am 23.09.2002 geschlossenen Vertrags hätten im Vorfeld des Vertragsschlusses vereinbart, dass für die Überlassung der CAE-Software keine Lizenzgebühren berechnet würden, und den Vertrag übereinstimmend in diesem Sinne verstanden. Im Übrigen habe sie die unter dem 03.05.2005 in Rechnung gestellten Leistungen nicht in Anspruch genommen und seien die beiden Rechnungen vom 03.05.2005 nicht prüffähig. Hilfsweise rechnete die Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellten Lizenzgebühransprüche mit angeblichen Forderungen über 97.440,00 EUR und 167.620,00 EUR auf, da sie sich zur Rückberechnung der Lizenzgebühren für die Überlassung der Q.-Libraries und der CAE-Software für berechtigt hielt.
Die Antragsgegnerin rechnete gegen die mit der Schiedsklage geltend gemachte Werklohnforderung der Antragstellerin mit ihrem angeblichen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software aus dem – mit einer Schiedsklausel nebst vereinbarter Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung des DIS versehenen - Vertrag vom 23.09.2002 auf. Darüber hinaus machte die Antragsgegnerin im Wege der Widerklage weitergehende Lizenzgebühren über 134.875,33 EUR für den Einsatz der CAE-Softwareapplikationen sowie Lizenzgebühren von 97.440,00 EUR für die Zurverfügungstellung der Q.-Libraries geltend, wobei sie hinsichtlich eines Betrags von 197.982,61 EUR Zahlung und weiterer 34.332,72 EUR die Feststellung des Bestehens der angeblichen Forderung begehrte. In diesem Zusammenhang stützte die Antragsgegnerin die Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software – unter Zugrundelegung eines Lizenzangebots der C. AG aus dem Jahr 2001 - auf die Schätzung, dass die CAE-Software auf jedenfalls 15 Rechnern der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin über eine Laufzeit von 17 Monaten zur Anwendung gekommen sei. Ebenso schätzte sie den Umfang des Einsatzes der Q.-Libraries an Hand der Anzahl der von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erstellten Rohrleitungs- und Armaturenklassen.
Das Schiedsgericht … erhob in der Sitzung vom 29.05.2007 zur Frage, ob und wenn ja, welche Absprachen über Lizenzgebühren für die Nutzung der CAE-Programme und der Q.-Libraries getroffen worden seien, Beweis durch die auf CD-Rom aufgezeichnete Vernehmung von Zeugen. Dabei hielt der Vorsitzende Schiedsrichter in dem von ihm erstellten Sitzungsprotokoll fest, dass sich Ablauf und Inhalt der Beweisaufnahme aus dem Inhalt der dem Protokoll beigefügten CD-Rom ergäben, von der CD-Rom-Aufnahme aber auf Vorschlag des Schiedsgerichts und im Einvernehmen mit den Parteien ein Wortprotokoll gefertigt und den Parteien zugeleitet werden solle. Unter dem 01.06.2007 übersandte der Schiedsgerichtsvorsitzende den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien zunächst jenes von ihm unterzeichnete Sitzungsprotokoll nebst CD-Rom. Mit Schreiben vom 22.06.2007 übermittelte er den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien sodann die zwischenzeitlich an Hand der CD-Rom erstellten Wortprotokolle von den Zeugenaussagen unter Hinweis darauf, dass bei Unklarheiten nicht die Protokolle, sondern die Aufnahmen auf CD-Rom maßgeblich seien.
Darüber hinaus erhob das Schiedsgericht zur Frage, in welchem Umfang die CAE-Softwareapplikationen eingesetzt werden mussten, um die von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin auf Grund des Vertrags vom 23.09.2002 geschuldete Leistung zu erbringen, Beweis durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen H..
Mit den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.08.2010 zugestelltem Schiedsspruch vom 12.08.2010 - DIS-SV-B-… - wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab und verurteilte die Antragstellerin auf die im Übrigen abgewiesene Schiedswiderklage, an die Antragsgegnerin 50.079,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2006 zu zahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegnerin zu 60 % auferlegt.
Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, der mit der Schiedsklage geltend gemachte Honoraranspruch der Antragstellerin sei in Folge der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung erloschen. Der Antragsgegnerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 82.824,00 EUR für die im Rahmen des Vertrags vom 23.09.2002 erfolgte Überlassung der CAE-Software zu. Aus Ziffer 3.4.2 der zugehörigen Leistungsbeschreibung ergebe sich die Lizenzpflichtigkeit der Nutzung jener Software. Auch das zwischen der Lizenzfreiheit der Q.-Libraries, der Inrechnungstellung von Überlassungsgebühren für die CAE-Software seitens der C. AG und der Weiterbelastung anderweitiger Kosten differenzierende Angebot der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 16.08.2002 spreche für die Berechtigung der C. AG zur Berechnung von Lizenzgebühren für den Einsatz der CAE-Software.
Die Antragstellerin habe den Beweis für eine davon abweichende Vereinbarung ihrer Rechtsvorgängerin und der C. AG oder für ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien des Vertrags vom 23.09.2002 nicht erbracht. Der Zeuge Q. habe ausgesagt, dass die Parteien in den dem Angebot vom 16.08.2002 vorausgehenden Verhandlungen nur über die Lizenzgebühren für die Q.-Libraries gesprochen hätten. Der Zeuge R. habe auf Grund seiner äußerst vagen Ausführungen nicht plausibel zu erklären vermocht, warum im Angebot vom 16.08.2002 weder eine Kostenfreiheit der Überlassung der CAE-Software noch die Weiterbelastung derartiger Kosten an die C. AG abweichend zu anderen dort angeführten Aufwendungen vorgesehen gewesen sei. Sofern der Zeuge auf die Üblichkeit der Weiterbelastung von Lizenzgebühren für die CAE-Softwareapplikationen an den Kunden verwiesen habe, habe er konkrete Projekte, in denen derart verfahren worden sei, nicht zu benennen vermocht und seien die unterschiedlichen Formulierungen im Angebot vom 16.08.2002 damit nicht erklärlich. Auch hätten die Zeugen R. und Y. eine Anpassung des Angebots vom 16.08.2002 betreffend die Lizenzkosten für die CAE-Software nicht bestätigen können. Ebenso wenig könne von einem nachträglichen Verzicht der C. AG auf die Zahlung von Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software anlässlich der am 09.03.2003 stattgefundenen Besprechung über die Schlussrechnung ausgegangen werden. Auch nach Aussage des Zeugen R. sei dabei nicht über die Softwarelizenzen gesprochen worden.
Für die Ermittlung der Höhe der von der Antragstellerin geschuldeten Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software legte das Schiedsgericht die - gegenüber den im Schreiben der C. AG vom 09.03.1999 ausgewiesenen Preisen niedrigeren - Lizenzgebühren in der Preisliste der C. AG aus dem Jahr 2001 zu Grunde und schätzte das von der Antragstellerin aufzubringende Entgelt an Hand der Gutachten des Sachverständigen H. sowie der Aussagen der Zeugen R. und Y. auf 82.824,00 EUR.
Hierzu führte das Schiedsgericht aus, der Sachverständige habe festgestellt, dass für die Erledigung der nach dem Vertrag vom 23.09.2002 geschuldeten Ingenieurleistungen der Einsatz der – lizenzpflichtigen - Basissoftware Q1 sowie der - gleichfalls lizenzpflichtigen - C.-spezifischen Softwaremodule N. und C2 erforderlich gewesen sei. Im Hinblick auf die mit diesen Programmen zu erledigenden Arbeiten und den dabei üblicher Weise erfolgenden kontinuierlichen Aufruf jener Software habe der Sachverständige schlüssig und überzeugend den Zeitaufwand für die unter Einsatz der CAE-Software zu erbringenden Leistungen errechnet sowie die danach angefallene Gesamtstundenzahl ins Verhältnis zur Projektlaufzeit, die im Hinblick darauf an einem Rechner monatlich zu erbringende Arbeitszeit und die demnach durchschnittlich erforderliche Anzahl an Arbeitsplätzen gesetzt. Zudem habe der Sachverständige seine gutachterlichen Feststellungen und den von ihm ermittelten Aufwand plausibel und nachvollziehbar mit der sich aus den von der C. AG überlassenen Unterlagen ergebenden Komplexität der Anlage, den für die Erzeugung von Isometrien vorzunehmenden Arbeitsschritten, der Arbeitsweise von Konstrukteuren bei der Programmierung und seiner langjährigen Erfahrung mit der Erstellung vergleichbarer Programme begründet. Des Weiteren habe der Sachverständige nachvollziehbar die Erforderlichkeit der CAE-Software für die Auftragsbearbeitung und die Notwendigkeit der Programminstallation auf allen eingesetzten Rechnern erläutert.
Die Feststellungen des Sachverständigen zur Projektlaufzeit, zur Zahl der Arbeitsplätze/Rechner und zur tatsächlichen Nutzung der CAE-Software seien durch die Aussagen der Zeugen R. und Y. bestätigt worden. An Hand deren Bekundungen zum tatsächlichen Projektverlauf handele es sich bei der vom Sachverständigen errechneten Durchschnittszahl der eingesetzten Rechner um die untere Grenze und werde der vom Sachverständige ermittelte Nutzungsumfang auch bei Einbeziehung der Darlegungen der Parteien zur Anzahl der zeitweise genutzten Rechner erreicht.
Unter diesen Umständen verfingen die von der Antragstellerin erhobene Rüge der mangelnden Sachkunde des Sachverständigen sowie deren Angriffe gegen die Art und Weise der Gutachtenerstellung nicht. Ein eigener Test der CAE-Software seitens des Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da deren Funktionsweise in der dem Sachverständigen vorgelegten Readme-Datei beschrieben gewesen sei. Auch sei die Behauptung der Antragstellerin, der Sachverständige habe hinsichtlich der Nutzungszeiten nicht zwischen lizenzpflichtiger und lizenzfreier Software unterschieden, nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Nutzung der Software N. lizenzpflichtig, da diese im Anhang I zur Leistungsbeschreibung als vergütungspflichtige Applikation aufgeführt sei. Gleiches gelte für die ebenfalls im Anhang I genannte CAE-Applikation C2. Der Einwand der Antragstellerin, diese Applikation sei nur für ergänzend zur Fließbildsoftware oder für die Aufstellungsplanung genutzte 2D-Applikationen von Bedeutung, sei unerheblich, da die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zum Einsatz des Softwaremoduls C2 nach Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung verpflichtet gewesen sei. Ebenso sei hinsichtlich der CAE-Software C1 unerheblich, ob über von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht genutzte diesbezügliche Teile die – nicht lizenzpflichtigen - Q.-Libraries abgewickelt würden, da im Vertrag vom 23.09.2002 eine Lizenzgebühr für die Nutzung der CAE-Software C1 ohne Unterscheidung zwischen den einzelnen Applikationsteilen ausgewiesen sei.
Dadurch, dass die C. AG das Arbeitsgebiet R. im November 2006 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die – sodann in C. Material Science AG umfirmierende - C. R. AG übertragen und die C. Material Science AG den darum auf sie übergegangenen Lizenzanspruch im Dezember 2006 an die Antragsgegnerin abgetreten habe, sei letztere Inhaberin des Lizenzanspruchs über 82.824,00 EUR geworden. Dieser Anspruch habe auf Grund der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrags von 32.744,67 EUR zum Erlöschen des mit der Schiedsklage geltend gemachten Anspruchs der Antragstellerin geführt und sei der Antragsgegnerin in Höhe der verbleibenden 50.079,33 EUR auf die Schiedswiderklage zuzusprechen.
Demgegenüber habe die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Überlassung der Q.-Libraries, da sich die Parteien des Vertrags vom 23.09.2002 ausweislich der vorgelegten Urkunden vor Vertragsabschluss darauf verständigt hätten, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin für die Q.-Referenzdaten keine Vergütung zu zahlen habe, und der Antragsgegnerin der Gegenbeweis, dass die Parteien jene Abrede wieder aufgehoben hätten, nicht gelungen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Schiedsgerichtsverfahren sowie der Begründung des Schiedsgerichts wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schiedsspruchs vom 12.09.2010 (Anlage K 1) verwiesen.
Mit Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 setzte das Schiedsgericht die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.946,79 EUR fest.
Mit ihrem am 19.11.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 18.10.2010. Sie führt an, das schiedsrichterliche Verfahren habe die zulässigen Grenzen des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO überschritten und damit zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, der das Recht auf die Erhebung der gebotenen Beweise und auf ein faires Beweisverfahren umfasse.
Hierzu behauptet die Antragstellerin, das Schiedsgericht habe seine Beweiswürdigung an den lückenhaften Aufzeichnungen der Zeugenaussagen auf CD-Rom und den entsprechend unvollständigen Wortprotokollen ausgerichtet, ohne darin nicht festgehaltene weitere beweisrelevante Äußerungen der Zeugen zu berücksichtigen.
Die Bewertung des Schiedsgerichts, der Zeuge R. habe sich nur äußerst vage geäußert, beruhe darauf, dass die Aussage des Zeugen sowohl auf der digitalen Tonaufzeichnung als auch im schriftlichen Wortprotokoll lückenhaft wiedergegeben sei und zahlreiche Angaben des Zeugen nicht protokolliert worden seien. Dementsprechend weise das an Hand der CD-Rom gefertigte Wortprotokoll ausweislich der darin von der Schreibkraft aufgenommenen zahlreichen „?“ und „…“ vielfältige Auslassungen aus. Tatsächlich habe der Zeuge R. detailliert geschildert, dass und auf welche Weise Aufwendungen zwischen verschiedenen Kostenstellen innerhalb der C. AG - die einerseits eine Software angeblich entgeltlich liefere und andererseits für die damit erbrachten Ingenieurleistungen eine (vom Auftragnehmer unter Einbeziehung etwaiger Softwarekosten kalkulierte) Vergütung zu zahlen habe – rückbelastet worden seien. Dementsprechend habe der Zeuge R. nachvollziehbar erläutert, dass im C.-Konzern Softwarekosten bei dem jeweils ausführenden Unternehmen nur als Durchlaufposten anfielen und tatsächlich von einer zur anderen Kostenstelle durchgereicht würden. Darüber hinaus habe der Zeuge R. erklärt, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Hinblick darauf für die C. AG erkennbar in ihre Vergütungskalkulation keine Lizenzen für Softwarekosten einbezogen habe.
Ebenso fragmentarisch protokolliert worden sei die Aussage des Zeugen T.. Dieser habe gleichfalls bekundet, dass Softwarekosten, sofern der C.-Konzern diese seinem Vertragspartner in Rechnung gestellt habe, von letzterem hätten rückbelastet werden können.
Schließlich seien auch die Bekundungen des mit der Vertragsabwicklung betrauten Zeugen Y. unvollständig wiedergegeben worden. Insbesondere sei dessen auf die Frage des Schiedsgerichtsvorsitzenden gegebene Antwort, dass die kostenfreie Überlassung bestimmter Lizenzen bei entsprechender mündlicher Absprache nicht nochmals schriftlich fixiert worden wäre, nicht festgehalten und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Darüber hinaus fehlten Aufzeichnungen über die Angaben des Zeugen Y. zum Umfang der eingesetzten Rechner und deren Handhabung.
Überdies habe sie (die Antragstellerin) sich mit der Heranziehung der CD-Rom als maßgeblicher Quelle für den Inhalt der Beweisaufnahme nicht einverstanden erklärt, sondern habe ihr Verfahrensbevollmächtigter – so behauptet die Antragstellerin – Bedenken gegen diese Verfahrensweise geäußert und sich deshalb nicht mit einem nur hörbaren oder computerlesbaren Text begnügt, sondern die Erstellung eines Wortprotokolls verlangt. Die Wortprotokolle über die Beweisaufnahme vom 29.05. 2007 habe der Vorsitzende Schiedsrichter indessen entgegen § 29 der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht unterzeichnet.
Des Weiteren habe die vom Schiedsgericht vorgenommene Schätzung der Anspruchshöhe einer konkreten tatsächlichen Grundlage entbehrt. So habe kein Zeuge klare Angaben dazu machen können, welches CAE-Programm auf welchem Rechner über welche Zeitdauer zum Einsatz gekommen sei, und habe der Sachverständige selbst erklärt, dass zwischen lizenzpflichtigen Softwarepaketen und Libraries nicht unterschieden werden könne. Auch habe der Sachverständige – worauf sie, die Antragstellerin, ausdrücklich hingewiesen habe - mit den in Rede stehenden Programmen noch nicht einmal probeweise gearbeitet und auch ansonsten nicht über hinreichende Erfahrungen mit chemischen Anlagen und den zum Einsatz gekommenen Modulen verfügt. Im Übrigen habe das Schiedsgericht verkannt, dass die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO nicht dazu geschaffen worden sei, einem Anspruchsteller konkrete Darlegungen abzunehmen, und auch mangels prüffähiger Rechnung der C. AG nicht anwendbar sei.
Schließlich habe das Schiedsgericht gegen Denkgesetze verstoßen. So habe es angenommen, dass die Überlassung des Programms N. zu vergüten sei, obgleich es sich um eine Büchereiverwaltungssoftware und damit um – auch vom Schiedsgericht als lizenzfrei angesehene – Q.-Libraries gehandelt habe. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht der Antragsgegnerin eine Lizenzgebühr für die CAE-Software C2 zugesprochen, obwohl dieses Programm, wie sie (die Antragstellerin) bereits im Schiedsverfahren dargelegt habe, für 2D-Applikationen als Ergänzung zu Software für – nicht von ihrer Rechtsvorgängerin erstellte - Fließbilder oder für Aufstellungspläne genutzt werde und deshalb gar nicht zum Einsatz gekommen sei. Auch habe das Schiedsgericht bei der Annahme, dass es sich bei der Software C1 um eine vergütungspflichtige CAE-Software handele, ihren Vortrag übergangen, dass ein wesentlicher Teil jener Anpassungssoftware zur Verwaltung der - lizenzfreien und damit kostenlosen - Libraries diene.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch des Schiedsgerichts … vom 12.08.2010 sowie den Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, die Aufnahmetechnik habe bei der digitalen Aufzeichnung der Zeugenaussagen einwandfrei funktioniert. Demgemäß gebe die CD-Rom, die das entscheidende Instrument für die Wiedergabe der Zeugenaussagen darstelle, deren Inhalt umfassend und zutreffend wieder. Soweit in den – lediglich der erleichterten Lektüre dienenden - Wortprotokollen keine vollständigen Sätze, sondern „…“ angeführt seien, beruhe dies darauf, dass die Beteiligten in der Sitzung vom 27.05.2007 ihre Ausführungen teilweise, auch wegen Unterbrechungen durch andere Anwesende, nicht beendet hätten. Die in den Wortprotokollen weiter enthaltenen Fragezeichen ließen sich bei Abspielen der CD-Rom an Hand der akustisch wahrnehmbaren Äußerungen ohne Weiteres aufklären.
Das Schiedsgericht habe bei der Ermittlung der Anspruchshöhe zulässiger Weise von der Möglichkeit des § 287 Abs. 2 ZPO, die Dauer und den Umfang des Einsatzes der CAE-Software zu schätzen, unter Zuhilfenahme des Sachverständigen Gebrauch gemacht. Sofern der Sachverständigen dabei mangels Angaben der Antragstellerin zum Umfang der Nutzung der C.-spezifischen CAE-Anwendungen selbst Schätzungen habe anstellen müssen, habe sich dieser naheliegender und zutreffender Weise an den von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu erfüllenden Aufgaben orientiert.
Schließlich habe sich das Schiedsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit dem Sachvortrag und den Einwänden der Antragstellerin befasst und diese nach umfassender Auseinandersetzung damit als nicht entscheidungsrelevant gewertet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 18.10.2010 ist zulässig, aber unbegründet.
Der auf § 1059 ZPO gestützte Antrag auf Aufhebung der vorgenannten Schiedssprüche ist zulässig. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da Köln als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Bezirk liegt. Die Antragstellerin hat ihren Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 12.08. 2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 18.10.2010 eingereicht.
2. In der Sache bleibt der Aufhebungsantrag allerdings erfolglos. Gründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, den Schiedsspruch vom 12.08.2010 und in Folge dessen auch den - auf der Kostengrundentscheidung vom 12.08.2010 basierenden – Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 aufzuheben, liegen nicht vor.
Aus ihrer Behauptung, die Aussagen der vernommenen Zeugen seien auf Grund ihrer unvollständigen und lückenhaften Protokollierung vom Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 12.08.2010 nicht hinreichend gewürdigt worden, vermag die Antragstellerin einen Grund zur Aufhebung der Schiedssprüche nicht herzuleiten.
Das Schiedsgericht hat bei der durchgeführten Beweisaufnahme weder die Grenzen des § 1042 Abs. 4 ZPO überschritten noch gegen eine anderweitige Verfahrensvorschrift verstoßen, bei deren Einhaltung der Schiedsspruch vom 12.08.2010 möglicher Weise anders ausgefallen wäre (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ist gegeben, wenn das Verfahren des Schiedsgerichts in Bezug auf einzelne Verfahrenshandlungen von Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO oder einer Parteivereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren abweicht. Zu den auf ihre Einhaltung zu überprüfenden Parteivereinbarungen gehören dabei auch die Regelungen einer institutionellen Verfahrensordnung, der sich die Parteien unterworfen haben (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 1042 Rn. 25; § 1059 Rn. 43).
Gemäß § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO hat das Schiedsgericht bei der Beweiserhebung ein weites Verfahrensermessen (vgl. Geimer a.a.O. § 1042 Rn. 30). Darum ist es nicht ohne Weiteres verpflichtet, wie im staatlichen Verfahren (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) Zeugenaussagen in einem Protokoll festzuhalten. Die Anfertigung eines Protokolls über den Verlauf und Inhalt der Beweisaufnahme gehört aber, wenn sich die Aussagen der Zeugen als umfangreich gestalten und/oder das Schiedsgericht nicht im unmittelbaren Anschluss an deren Vernehmung einen Schiedsspruch fällt, zum schiedsverfahrensrechtlichen Standard (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 15 Rn. 17; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 4619). Dabei ist das Schiedsgericht in der Wahl der Protokollierungsart allerdings grundsätzlich frei. Dementsprechend können die Zeugenaussagen im Einverständnis der Mitwirkenden auf Tonträger aufgenommen werden und kann der Mitschnitt dann an die Stelle eines diktierten Protokolls treten (vgl. Lachmann a.a.O. Rn. 4624).
Die Antragstellerin behauptet nicht explizit, erst recht nicht unter Beweisantritt, dass sie der Tonaufzeichnung auf CD-Rom – über von ihrem Verfahrensbevollmächtigten angeblich geäußerte allgemeine Bedenken am vom Schiedsgerichtsvorsitzenden vorgeschlagenen Procedere hinaus – widersprochen habe. Dagegen spricht auch das Protokoll des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 31.05.2007 über den Verlauf der Beweisaufnahme, wonach die Parteien auf die Bekanntgabe des Schiedsgerichts, die Zeugenvernehmung solle auf CD-Rom aufgenommen werden, und den schiedsgerichtlichen Vorschlag der zusätzlichen Anfertigung eines Wortprotokolls nur erklärt haben, dass sie die Erstellung eines solchen Wortprotokolls wünschten. Mit ihren nunmehr nachträglich geäußerten Einwänden gegen die digitale Tonaufzeichnung ist die Antragstellerin daher gemäß § 1027 S. 1 ZPO präkludiert.
Dem zu Folge stellt die Aufzeichnung auf CD-Rom die maßgebliche Grundlage für den Inhalt der Zeugenaussagen und damit für die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts dar. Sofern die Antragstellerin demgegenüber das an Hand der CD-Rom erstellte Wortprotokoll als maßgebliche Erkenntnisquelle ansieht, widerspricht dies der vom Schiedsgericht gewählten und den Parteien zeitnah offenbarten Vorgehensweise. So hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter Ziffer 4 Satz 1 seines Protokolls über die Sitzung vom 29.05.2007 festgehalten, dass sich Ablauf und Inhalt der Beweisaufnahme aus dem Inhalt der jenem Protokoll beigefügten CD-Rom ergäben. Im Einklang damit hat der Schiedsgerichtsvorsitzende in seinem Begleitschreiben zur Übersendung der Wortprotokolle vom 22.06.2007 darauf hingewiesen, dass bei Unklarheiten nicht die Protokolle, sondern die Aufnahmen auf CD-Rom maßgeblich seien. Dass die Antragstellerin der Wahl des Quellenmaterials seitens des Schiedsgerichts, wie nach § 1027 S. 1 ZPO geboten, zeitnah widersprochen hat, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist im Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 17) festgehalten worden, dass nicht die Wortlautprotokolle, sondern die Aufnahme auf CD-Rom als authentischer Quelle entscheidend seien.
Einem solchen Verfahren steht die Regelung des § 29 der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht entgegen. Sofern darin vorgesehen ist, dass über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist, lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass – über das vom Schiedsgerichtsvorsitzenden unter dem 31.05.2007 erstellte und unterzeichnete Protokoll der Beweisaufnahme vom 29.05.2007 hinaus – die Aussagen vernommener Zeugen in einem unmittelbar vom Schiedsgericht zu fertigenden Beweisaufnahmeprotokoll festzuhalten sind.
Folglich ist unmaßgeblich, ob das Wortprotokoll, sondern entscheidend, ob die digitale Tonaufzeichnung auf CD-Rom die Bekundungen der Zeugen derart lückenhaft wiedergibt, dass darin für die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ggf. relevante Passagen der Zeugenaussagen nicht festgehalten worden sind. Die Unvollständigkeit der Tonaufnahme, etwa wegen Versagens des Tonaufnahmeträgers, kann einen Verfahrensfehler begründen (vgl. Geimer a.a.O. Rn. 11b; dahingehend wohl auch Lachmann a.a.O. Rn. 4626). Die Antragstellerin behauptet hierzu zwar, der CD-Rom ließen sich wegen der unzureichenden Aufnahmetechnik keine weitergehenden (verständlichen) Äußerungen der Zeugen als deren in den Wortprotokollen verschriftlichten Angaben entnehmen. Einer Augenscheinseinnahme der CD-Rom nach § 371 Abs. 1 ZPO bedurfte es jedoch nicht, weil schon die von der Antragstellerin vorgelegten Wortprotokolle nicht belegen, dass bestimmte zusätzliche, für den Schiedsspruch relevante Angaben der Zeugen bei der Protokollierung übergangen worden sind.
Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen R. hat die Antragstellerin als fehlend moniert, der Zeuge habe erläutert, dass im Rahmen eines Projekts angefallene Aufwendungen bereits bei früheren Vorhaben von einer Kostenstelle unter Zwischenschaltung des Auftragnehmers an eine andere Kostenstelle innerhalb des C.-Konzerns weiterbelastet und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin dementsprechend Softwarelizenzen nicht in die Auftragssumme einkalkuliert habe. Derartige Angaben finden sich im Wortprotokoll zwar nicht auf den von der Antragstellerin angeführten, aber an anderen Stellen des Protokolls. So ist auf den Seiten 6, 9, 10, 11, 13 und 33 f. des Wortprotokolls als Aussage des Zeugen R. festgehalten, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in ihren Angeboten für Q.-Projekte üblicher Weise Lizenzgebühren für CAE-Anwendungen gesondert als an den C.-Konzern weiter zu belastende Kosten ausgewiesen habe. Hierzu findet sich auf Seite 34 des Protokolls die Erläuterung des Zeugen, Grund für die Inrechnungstellung von Lizenzgebühren seitens der einen Kostenstelle der C. AG und der Gebührenrückberechnung durch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gegenüber einer anderen Kostenstelle sei eine verursacher- bzw. projektbezogene Erfassung innerhalb der C. AG gewesen.
Des Weiteren ist auf den Seiten 4 f., 10, 14 f., 18 f., 28 und 32 des Wortprotokolls als Bekundung des Zeugen R. ausgewiesen, dass die in der clarification note festgehaltene Nichterhebung von Softwarekosten absprachegemäß sämtliche Lizenzgebühren erfasst habe und Gebühren für die CAE-Anwendungen deshalb nicht hätten in Rechnung gestellt sollen, jedenfalls aber an den C.-Konzern hätten rückbelastet werden dürfen. Hierzu ist auf Seite 29 bis 31 des Wortprotokolls die Erläuterung des Zeugen R. angeführt, die von ihm geschilderte Absprache zur Nichterhebung von Lizenzkosten und zu deren nachträglicher Weiterbelastung habe den für die Antragstellerin maßgeblichen Inhalt gehabt, dass man Lizenzkosten bei der Angebotserstellung als allenfalls durchlaufenden Posten kalkulatorisch nicht habe berücksichtigen müssen und auch nicht berücksichtigt habe.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Zeuge R. in dem von der Antragstellerin angegebenen Kontext (ebenfalls) inhaltlich gleich lautende Angaben gemacht hat, die in der digitalen Aufzeichnung der Zeugenaussage auf CD-Rom nicht akustisch wahrnehmbar sind. Jedenfalls bietet eine etwaige Lückenhaftigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der Aussage des Zeugen R. in den von der Antragstellerin bezeichneten Passagen keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, da die von der Antragstellerin dort vermissten Angaben jedenfalls an anderer Stelle für das Schiedsgericht wahrnehmbar protokolliert worden sind.
Im Hinblick darauf ist bereits die - für einen etwaigen Verstoß im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO erforderliche (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806, 807; Schwab/Walter a.a.O. Kap. 24 Rn. 21) – Wesentlichkeit eines etwaigen Verfahrensverstoßes zu verneinen. Jedenfalls aber kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die mangelnde (nochmalige) Protokollierung den Schiedsspruch vom 12.08. 2010 beeinflusst hat. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO setzt die Annahme voraus, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden worden wäre (vgl. Saarländisches OLG vom 29.10. 2002 – 4 Sch 2/02 – Rn. 14, zitiert nach juris; Schwab/Walter a.a.O. Rn. 30; Voit a.a.O. Rn. 22). Die beschwerte Partei hat darum zu den beanstandeten Verfahrensverstößen darzulegen und zu beweisen, welcher Vortrag bei verfahrensfehlerfreier Vorgehensweise weiter erfolgt wäre und dass dieser die Entscheidung des Schiedsgerichts beeinflusst haben kann (vgl. BGH NJW 1959, 2213, 2214 f.; Geimer a.a.O. § 1059 Rn. 44; Münch in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 1059 Rn. 35).
Nach diesen Grundsätzen hat eine Protokollauslassungen rügende Partei zwar nicht zu jeglicher beanstandeten Auslassung im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Angaben eines Zeugen nicht protokolliert worden sein sollen. Allerdings hat sie zumindest vorzubringen, welche möglicher Weise verfahrensrelevanten Kerninhalte der Zeugenaussage sie bei deren protokollarischen Wiedergabe vermisst. Ein solcher Vortrag war der Antragstellerin, deren Geschäftsführer und Verfahrensbevollmächtigter bei der Beweisaufnahme am 29.05.2007 anwesend waren, vorliegend möglich und zumutbar, wie nicht zuletzt deren sinngemäße Wiedergabe der angeblich nicht protokollierten Angaben des Zeugen R. (wie auch der Zeugen T. und Y.) zeigt.
Dafür, dass das Schiedsgericht seiner Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen R. nicht in ihrer protokollierten Gesamtheit zu Grunde gelegt, sondern das Protokoll nur selektiv in einzelnen Passagen zur Kenntnis genommen hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt die im Schiedsspruch vom 12.08.2010 erfolgte Würdigung der Bekundungen des Zeugen R. nicht den Schluss zu, dass das Schiedsgericht die vom Zeugen gegebenen Erläuterungen zur Weiterbelastung und zur Kostenkalkulation der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht in die Bewertung der Zeugenaussage einbezogen hat und/oder der Aussage des Zeugen R. ansonsten eine weitergehende Aussagekraft beigemessen hätte.
Soweit das Schiedsgericht die Bekundungen des Zeugen R. als vage bewertet hat (Seite 16 des Schiedsspruchs vom 12.08.2010), bezog sich dies auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Zeugen, dass die Weiterbelastung der CAE-Software an den Kunden üblich gewesen sei, und auf das Fehlen plausibler Erläuterungen zu den differenzierenden Kostenregelungen im Angebot vom 16.08.2002. Dass von der Antragstellerin im Protokoll vermisste weitere Angaben des Zeugen R. – über Schilderungen zur regelmäßigen Verhaltensweise der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bei Projekten mit CAE-Software-Einbindung hinaus – konkretere Erkenntnisse zu den Gründen der unterschiedlichen Kostenregelungen im Angebot vom 16.08.2002 und ihre Offenkundigkeit für die C. AG, auf deren Verständnis das Schiedsgericht abgestellt hat, hätte liefern können, ist nicht ersichtlich und trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige Erläuterungen des Zeugen R. zur üblichen Weiterbelastung von Softwarelizenzgebühren an Hand der vom Schiedsgericht angelegten Kriterien zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätten. Denn nach wie vor fehlte eine Erläuterung zu den unterschiedlichen Formulierungen im Angebot vom 16.08.2002, worauf das Schiedsgericht maßgeblich abgestellt hat (Seite 16 des Schiedsspruchs).
(b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aussage des Zeugen T.. Dieser hat laut Antragstellerin ebenfalls erläutert, dass die jeweilige Auftragnehmerin ihr von der C. AG in Rechnung gestellte Softwarekosten habe rückbelasten können. In welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll, hat die Antragstellerin jedoch nicht aufgezeigt. Gegen eine solche Angabe spricht im Übrigen, dass der Zeuge T. ausweislich der Seiten 17 f. des Wortprotokolls ausgesagt hat, er könne zur Handhabung der Softwarekosten bei früheren Projekten aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen, da er erst Mitte des Jahres 2001 in das Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eingetreten sei.
Jedenfalls erscheint ausgeschlossen, dass die Protokollierung einer Bekundung des Zeugen T. wie von der Antragstellerin geschildert den Schiedsspruch vom 12.08.2010 beeinflusst hätte. Das Schiedsgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung, dass die Antragstellerin die vertragliche Abbedingung des Anfalls von CAE-Softwarelizenzen bei ihrer Rechtsvorgängerin nicht nachgewiesen habe, zwar nicht auf die Aussage des Zeugen T. eingegangen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Zeuge T. aber (über die protokollierten Bekundungen hinaus) gleichfalls nur Angaben zur Üblichkeit der Weiterbelastung von Softwarelizenzen im Rahmen anderweitiger Aufträge der C. AG gemacht, die das Schiedsgericht - wie die Bewertung der Aussage des Zeugen R. im Schiedsspruch zeigt -auf Grund ihrer Allgemeinheit sowie wegen der aus Sicht des Schiedsgerichts abweichenden Formulierungen im Angebot vom 16.08.2002 nicht von der Absprache der Weiterbelastung von CAE-Software-Lizenzgebühren im Rahmen des Vertrags vom 23.09.2002 überzeugt haben.
(c) Sofern sich die Antragstellerin schließlich auf die Lückenhaftigkeit und Unvollständigkeit des digitalen Protokolls über die Aussage des Zeugen Y. beruft, gibt das von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben des Schiedsgerichtsvorsitzenden vom 19.06.2007 dafür nichts her. Danach hat sich nicht die CD-Rom-Aufzeichnung über die Vernehmung des Zeugen Y., sondern das zunächst erstellte Wortprotokoll wegen der darin ausgewiesenen Vernehmungsdauer von 18 Minuten gegenüber der auf der CD-Rom ausgewiesenen Zeitdauer von 28:38 Minuten als unvollständig dargestellt. Dass das Wortprotokoll daraufhin, wie vom Schiedsgerichtsvorsitzenden in seinem Schreiben vom 19.06.2007 angekündigt, vervollständigt worden ist, ergibt sich aus der Angabe einer Zeitdauer von 26:25 Minuten auf der zugehörigen Seite 22 des ergänzten Wortprotokolls sowie aus der auf Seite 24 ausgewiesenen, demnach kurz darauf erfolgten Entlassung des Zeugen Y..
Selbst wenn das digitale Protokoll die Aussage des Zeugen Y. im Übrigen nur unvollständig wiedergeben sollte, lässt sich hieraus kein wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO herleiten.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll der Zeuge Y. die auf Seite 24 des Wortprotokolls festgehaltene Frage des Schiedsgerichtsvorsitzenden, ob eine mündliche Absprache über die kostenfreie Überlassung bestimmter Softwarelizenzen nochmals schriftlich festgehalten worden wäre, verneint haben. Eine solche Antwort erscheint jedoch auf Grund der nur theoretisch angestellten Überlegung ungeeignet, um die Überzeugungsbildung des – ausweislich des Schiedsspruchs auf die konkreten Vorgänge abstellenden - Schiedsgerichts betreffend eine mündliche Absprache der Parteien des Vertrags vom 23.09.2002 über die kostenfreie Überlassung der CAE-Software zu beeinflussen. Der Zeuge Y. hat nämlich ausweislich der Seiten 8 f. und 21 des Wortprotokolls durchgängig bekundet, sich an konkrete Lizenzabsprachen bezüglich der CAE-Software nicht mehr erinnern zu können. Dementsprechend ist das Schiedsgericht wegen der diesbezüglichen Unergiebigkeit auf die Angaben des Zeugen Y. im Zusammenhang mit konkreten Lizenzabsprachen nicht weiter eingegangen.
Die Antragstellerin verweist weiter darauf, dass der mit der Vertragsabwicklung befasste Zeuge Y. konkrete Angaben zu dem für die Ermittlung der Lizenzhöhe relevanten Umfang der eingesetzten Rechner sowie die Handhabung der CAE-Software gemacht habe. Insoweit hat sie allerdings nicht ansatzweise aufgezeigt, welche zusätzlichen Bekundungen der Zeuge – über die auf den Seiten 15 f. des Wortprotokolls festgehaltene Schätzung der Anzahl der eingesetzten Rechner auf 20 bis 25 Geräte und die auf Seiten 14 f. protokollierte Gewichtung der Arbeitsphasen hinaus – getätigt haben soll. Vielmehr hat sie an anderer Stelle darauf verwiesen, kein Zeuge habe im Rahmen der Vernehmung klare Angaben dazu gemacht, welches Programm welche Zeit gelaufen sei. Auf die im Wortprotokoll enthaltenen Angaben ist das Schiedsgericht indessen in seinem Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 22) eingegangen.
Auf Grund einer möglicher Weise lückenhaften Wiedergabe der Zeugenaussagen auf der digitalen Tonaufzeichnung kommt auch keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO) in Betracht. Von einem solchen Verstoß ist auszugehen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. OLG Köln vom 23.03.2004 – 9 Sch 1/03 – Rn. 26, zitiert nach juris; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 1059 Rn. 16).
Zu den danach unabdingbaren Verfahrensregeln im Sinne des ordre public zählt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1151; Hüßtege in: Thomas/Putzo a.a.O. § 328 Rn. 18). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und im Sinne einer intellektuellen Verarbeitung in Erwägung zieht (vgl. BGH NJW 1992, 2299; Münch a.a.O. § 1042 Rn. 49). Entsprechendes gilt für Erfassung und Bewertung von Aussagen auf Antrag der Parteien vernommener Zeugen, da der Grundsatz rechtlichen Gehörs das Recht einer Partei auf Aufnahme relevanter Beweise umfasst (vgl. Geimer a.a.O. § 1042 Rn. 30).
Aus der Pflicht zur intellektuellen Verarbeitung von Zeugenaussagen ergibt sich jedoch kein Zwang, einen Schiedsspruch detailliert zu begründen und insoweit sämtliche Zeugenaussagen ausdrücklich zu erörtern (vgl. BGH vom 29.09.1983 – III ZR 213/82 – Rn. 7, zitiert nach juris; Münch a.a.O.). Vielmehr darf sich das Schiedsgericht auf die Erörterung derjenigen Aspekte beschränken, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind. Insoweit ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Schiedsgericht den Parteivortrag bzw. die Zeugenaussagen intellektuell verarbeitet hat. Ein Verstoß gegen das Gebot, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, lässt sich folglich nur feststellen, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs klar ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender, tatsächlich oder rechtlich in einer Zeugenaussage zentral wichtiger Punkt vom Schiedsgericht geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2299; 1990, 2199, 2200; OLG München vom 20.04.2009 – 34 Sch 17/08 – Rn. 55, 84, zitiert nach juris; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, Anhang § 1061 Rn. 95 zu Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Aufhebung des Schiedsspruchs mangels verfahrensrelevanter Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in Betracht. Dass das Schiedsgericht auf Grund einer möglicher Weise nur lückenhaften Aufzeichnung der Zeugenaussagen für seine Beweiswürdigung und den Schiedsspruch relevante Bekundungen der Zeugen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Beweiswürdigung ausgeblendet hat, ist nicht ersichtlich.
Das Schiedsgericht hat im Tatbestand des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 auf die Beweiserhebung in Gestalt der Vernehmung der Zeugen Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen ist das Schiedsgericht sodann auf die Aussagen der einzelnen Zeugen, teils unter wörtlichem Zitat ihrer Bekundungen und/oder unter Verweis auf die entsprechenden Fundstellen in den schriftlichen Wortprotokollen, eingegangen. Dass dabei Angaben des Zeugen T. nicht erwähnt worden sind, lässt nicht den Schluss zu, dass sich das Schiedsgericht nicht mit dessen Aussage befasst hat, sondern kann ebenso darauf beruhen, dass das Schiedsgericht dessen Angaben keine Aussagekraft im Hinblick auf die aus seiner Sicht relevanten Beweisfragen beigemessen hat.
Selbst wenn die Wortprotokolle und/oder die CD-Rom die Aussagen der Zeugen nicht vollständig erfasst haben mögen und das Schiedsgericht in seine Erwägungen darum nicht sämtliche zeugenschaftlichen Bekundungen einbezogen haben sollte, folgt daraus nicht, dass sich jener etwaige Mangel auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das Schiedsgericht hat zwar im Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 17) ausgeführt, dass es die – möglicher Weise unvollständige - CD-Rom als authentische und maßgebliche Quelle für das Ergebnis der Beweisaufnahme ansehe. Auch ein ordre-public-relevanter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss sich auf den Schiedsspruch aber dergestalt ausgewirkt haben, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf zumindest beruhen kann (vgl. BGH vom 15.01. 2009 – III ZB 83/07 – Rn. 7, zitiert nach juris; BGH NJW 1959, 2213, 2214; OLG Köln vom 21.11.2008 – 19 Sch 12/08 – Rn. 24, zitiert nach juris; Schwab/ Walter a.a.O. Kap. 57 Rn. 10; Schlosser a.a.O. Rn. 82 zu Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ). Für diese Beurteilung ist die Sichtweise des Schiedsgerichts zu Grunde zu legen (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 56). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrunds nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO trägt dabei derjenige, der damit die Anerkennung verhindern möchte (vgl. BGH NJW 2006, 701, 702; NJW-RR 2002, 1151 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Geimer a.a.O. § 1059 Rn. 83).
Soweit die Antragstellerin vorgebracht hat, welche konkreten weiteren Angaben die Zeugen R., T. und Y. gemacht haben sollen, ist nicht erkennbar, dass derartige zusätzliche Bekundungen die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts aus dessen maßgeblicher Perspektive beeinflusst hätten. Wie aufgezeigt, handelt es sich allenfalls um allgemeine Aussagen, Erläuterungen und/oder Bewertungen der Zeugen, die das Schiedsgericht ausweislich der angestellten Beweiswürdigung in dieser Form nicht als aussagekräftig angesehen hat.
Die Antragstellerin kann einen Aufhebungsgrund im Sinne der §§ 1059 Abs. 2 Nrn. 1 d), 2 b) ZPO nicht darauf stützen, dass das Schiedsgericht das Ausmaß der Nutzung der CAE-Software gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt hat. Die Regelung des § 287 ZPO ist auch im Schiedsverfahren anwendbar (vgl. Münch a.a.O. § 1042 Rn. 116).
Sofern die Antragstellerin das Fehlen hinreichender tatsächlicher Anknüpfungstatsachen und damit der Voraussetzungen des § 287 ZPO rügt, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien gemäß § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und unterliegt deshalb grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch das staatliche Gericht (Verbot der révision au fond). Etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte, da das Aufhebungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs eröffnet (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 66; OLG Köln a.a.o. Rn. 19, 27; BayObLG vom 25.08.2004 – 4Z Sch 13/04 – Rn. 13; jeweils zitiert nach juris; Geimer a.a.O. Rn. 74).
Im Hinblick ist der Senat zur Überprüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Schätzung der Lizenzhöhe nach § 287 Abs. 2 ZPO vorlagen, nicht berechtigt. Ob das Verbot der révision auf fond neben materiell-rechtlichen Fragen auch solche des Verfahrensrechts erfasst, erscheint im Hinblick auf die ansonsten weitgehend leer laufende Regelung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO zwar fraglich (verneinend Lachmann a.a.O. Rn. 2151). Die Regelung des § 287 ZPO ist allerdings wegen der danach vorzunehmenden Schätzung der Schadens- bzw. Forderungshöhe und des dem Gericht dabei eingeräumten Ermessens nicht als rein formale Verfahrensvorschrift einzuordnen, sondern dem Bereich der – der autonomen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts unterfallenden - gerichtlichen Entscheidungsfindung zuzurechnen. Gilt aber demnach das Verbot der révision au fond, so entfällt die Bindung des staatlichen Gerichts an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur, soweit es um die Einhaltung des ordre public geht (vgl. OLG Köln a.a.o. Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt vom 13.09. 2007 – 26 Sch 10/07 – Rn. 20, zitiert nach juris). Die Vorschrift des § 287 ZPO zählt indes nicht zu den grundlegenden Vorschriften des deutschen Rechts, deren Verletzung einen Verstoß gegen den ordre public begründen können. Gleiches gilt, sofern die Antragstellerin einwendet, mangels Prüffähigkeit der Rechnungen der Antragsgegnerin vom 03.05.2005 sei eine Ermittlung der Anspruchshöhe auf Grund der fehlenden Fälligkeit von etwaigen Lizenzansprüchen nicht angezeigt gewesen.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht bei der vorgenommenen Schätzung der angefallenen Lizenzen die Grenzen des § 287 Abs. 2 ZPO überschritten hat. Nach § 287 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO stand die Art und Weise der Ermittlung der Lizenzhöhe im Ermessen des Schiedsgerichts. Dieses hat sich zunächst bemüht, mit Hilfe der vernommenen Zeugen die tatsächliche Dauer des Einsatzes der CAE-Software konkret zu ermitteln. Wie die Antragstellerin selbst zugesteht, hat indessen keiner der vernommenen Zeugen konkrete Angaben dazu machen können, auf wie vielen Rechnern über welchen genauen Zeitraum die CAE-Software eingesetzt worden ist. Eine Aufklärung, in welchem Ausmaß die lizenzpflichtigen CAE-Softwareapplikationen tatsächlich eingesetzt worden sind, war daher nicht möglich.
Auf Grund dessen hat das Schiedsgericht eine ausreichende Schätzungsgrundlage dadurch ermittelt, dass es zum vertragsgemäßen Umfang des Einsatzes der CAE-Software ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Der Sachverständige H. hat sich bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die zu erbringenden Leistungen und den dabei üblicher Weise erfolgenden Aufruf der CAE-Software – deren Funktionsweise er nach den Ausführungen im Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 23) auch ohne testweise Inbetriebnahme des Programms aus der zugehörigen readme-Datei ersehen konnte - an den vertraglichen Vorgaben sowie an der tatsächlichen Projektdauer orientiert und seine einschlägigen beruflichen Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeiten und der Softwarehandhabung bei deren Erledigung einbezogen. Im Anschluss daran hat der Sachverständige unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 150 Stunden monatlich (was bei einer fünftägigen Arbeitswoche einem Arbeitstag von etwa 7 Stunden entspricht) die Anzahl der erforderlichen Arbeitsplätze errechnet. Die vom Sachverständigen H. ermittelten Schätzungsgrundlagen hat das Schiedsgericht sodann einer Plausibilitätskontrolle an Hand der Schätzungen der Zeugen R. und Y. zur Projektlaufzeit und zur Anzahl der eingesetzten Rechner unterzogen. Demnach hat das Schiedsgericht die Schätzung, in welchem Umfang die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die CAE-Softwareapplikationen eingesetzt hat, an greifbaren Anhaltspunkten ausgerichtet und kann diese nicht als völlig aus der Luft gegriffen angesehen werden.
Schließlich vermag die Antragstellerin einen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 nicht darauf zu stützen, dass das Schiedsgericht, indem es die Softwaremodule N., C2 und C1 als lizenzpflichtig gewertet habe, Denkgesetze verletzt und ihren (der Antragstellerin) gegenteiligen Sachvortrag außer Acht gelassen habe. Weder ist insoweit ein Verfahrensfehler im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO gegeben, noch liegt gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO ein ordre-public-widriger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor.
Die Würdigung von Tatsachenvortrag und Beweisen seitens des Schiedsgerichts gehört nicht zum Verfahren, sondern zur Entscheidungsfindung im engeren Sinne (vgl. Geimer a.a.O. Rn. 43, 53). Als solche unterfällt sie der originären Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Überprüfung durch das staatliche Gericht auf seine inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich entzogen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen vom 10.11.2005 – 2 Sch 2/05 – Rn. 20; OLG Frankfurt vom 25.09.2002 – 17 Sch 3/01 – Rn. 17; jeweils zitiert nach juris). Eine Überprüfung des Schiedsspruchs ist deshalb nur darauf möglich, ob die darin vorgenommene Würdigung gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts und damit gegen den ordre public verstößt. Hiervon ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn die Beweiswürdigung klar gegen Denkgesetze verstößt oder die gelieferte Begründung offenkundig in sich widersinnig ist (vgl. BGH vom 29.09.1983 – III ZR 213/82 – Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.a.O.; Voit a.a.O. § 1059 Rn. 26; a. A. Münch a.a.O. § 1059 Rn. 46).
Derartige Mängel weist der Schiedsspruch vom 12.08.2010 nicht auf. Das Schiedsgericht hat die Kostenpflichtigkeit der Software N., C2 und C1 daraus hergeleitet, dass die Nutzung dieser Module nach den Feststellungen des Sachverständigen H. für die Erledigung der von der Rechtsvorgängerin geschuldeten Arbeiten und dabei auch der Zugriff auf die – nach dem Vortrag der Antragstellerin von der Software C2 erfassten - 2D-Darstellungen zur Erzeugung von 3D-Konstruktionen im Rahmen der anzufertigenden Aufstellungspläne erforderlich gewesen sei (Seite 19 f. des Schiedsspruchs vom 12.08.2010). Dass vor der Beweisaufnahme zwischen den Parteien gegebenenfalls unstreitig war, dass die Antragstellerin keine eigenständigen 2D-Darstellungen angefertigt hat, und das Schiedsgericht möglicher Weise weiter rechtsirrig angenommen hat, dass sich die Antragsgegnerin die Feststellung des Sachverständigen zur Erforderlichkeit des Zugriffs auf die 2D-Darstellungen im Rahmen der 3D-Planung stillschweigend als ihr günstig zu eigen gemacht hat, lässt die Übernahme der sachverständigen Ausführungen durch das Schiedsgericht nicht als offenkundig gegen Denkgesetze verstoßend erscheinen.
Des Weiteren hat das Schiedsgericht nachvollziehbar darauf verwiesen, dass es sich bei den vorgenannten Modulen um Applikationen handele, die in der Preisliste zu den C.-spezifischen Q.-Anpassungen gemäß Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung angeführt gewesen seien und deshalb – ungeachtet dessen, ob die Software nach objektiven Kriterien zu den Q.-Libraries gerechnet werden könne – nach den im Vertrag vom 23.09.2002 festgehaltenen Vorstellungen der Vertragsparteien zu den entgeltpflichtigen CAE-Softwareapplikationen gezählt hätten (Seite 24 des Schiedsspruchs). Der Schiedsspruch vom 12.08.2010 weist daher auch insoweit keine denklogischen Widersprüche auf.
Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ihren Sachvortrag zum Inhalt der vorgenannten Programme und/oder deren tatsächlicher Anwendung unberücksichtigt gelassen, greift ebenfalls nicht. Das Schiedsgericht hat die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin im Tatbestand des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 detailliert dargestellt (Seiten 10 ff.) und ist auf diese in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs (Seite 24) eingegangen, hat die Einwendungen der Antragstellerin jedoch von seinem Rechtsstandpunkt aus für unerheblich gehalten. Unter diesen Umständen kann eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und damit des verfahrensrechtlichen ordre public auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht Beweisangeboten der Antragstellerin dazu, dass die Software N. und C1 lediglich zur Nutzung der Q.-Libraries erforderlich seien und sie die Software C2 gar nicht genutzt habe, nicht nachgegangen ist. Nach der Sichtweise des Schiedsgerichts war der genaue Inhalt der beiden zuerst genannten Softwaremodule nicht entscheidungsrelevant und der Einsatz der zuletzt angeführten Software durch die Feststellungen des Sachverständigen H. erwiesen. Diese rechtliche Einschätzung ist vom staatlichen Gericht hinzunehmen und wegen des Verbots der révision au fond nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 66; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 20).
Gegenstandswert für das Verfahren: 52.026,12 EUR
(im Hinblick auf den Schiedsspruch vom 12.08.2010 50.079,33 EUR,
im Hinblick auf den Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 1.946,79 EUR
Summary