Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 SchH 18/11 | Datum | 27.02.2012 |
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Leitsatz | |||||
Ohne amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO § 1029, 1032 Abs 2 | ||||
Fundstelle | http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE130014173%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei Schiedsklausel in Partnerschaftsvertrag | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: Es wird festgestellt, dass zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf unveränderte Fortzahlung der in § 18 des Partnerschaftsvertrages vom ….1987 vereinbarten Versorgungsbezüge hat, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 25.000,00festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Durch Partnerschaftsvertrag vom ….1987 schlossen sich der Antragsteller sowie die damals beteiligten Rechtsanwälte X1 und Y zu einer BGB-Gesellschaft unter der Bezeichnung „Z, X & Partner“ zusammen. Dieser Partnerschaftsvertrag enthält in § 20 eine Schiedsklausel folgenden Inhalts: „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Partnern und/oder zwischen einem oder mehreren Partnern einerseits und der Partnerschaft andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht endgültig entschieden. Die Schiedsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde als Anlage zu diesem Vertrag niedergelegt.“ Wegen des Inhalts der gesonderten Schiedsvereinbarung sowie wegen der weiteren Regelungen des Partnerschaftsvertrages wird auf den Akteninhalt (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch Zusatzvereinbarung vom …..1992 (Bl. 6, 7 d.A.) trat der Antragsgegner zu 2) und durch Zusatzvereinbarung vom ….2002 (Bl. 23, 24 d.A.) trat der Antragsgegner zu 3) der Partnerschaft bei. Der Antragsteller schied zum 30.06.2005 aus der Sozietät aus. In der Folgezeit wurden ihm bis einschließlich Mai 2011 seitens der Antragsgegner die in § 18 des Partnerschaftsvertrages geregelten Versorgungsbezüge ausgezahlt. Weitere anteilige Zahlungen erfolgten bis einschließlich August 2011. Seit diesem Zeitpunkt wurden sämtliche Zahlungen eingestellt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Schiedsvereinbarung bat der Antragsteller die Rechtsanwaltskammer O1 um die Benennung eines Schiedsrichters. Durch Schreiben vom 22.02.2011 (Bl. 98 d.A.) benannte die Rechtsanwaltskammer Herrn W1 als Schiedsrichter. Durch an die Parteien gerichtetes Schreiben vom 03.03.2011 (Bl. 55 f. d.A.) teilte Rechtsanwalt W mit, dass er gerne bereit sei, das Schiedsrichteramt zu übernehmen und übermittelte den Parteien zugleich den Entwurf eines Schiedsrichtervertrages, mit der Bitte um Zustimmung. In der Folgezeit vertraten die Antragsgegner die Ansicht, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam sei und verweigerten die Unterzeichnung des Schiedsrichtervertrages. Der Antragsteller begehrt nunmehr mit Antragsschrift vom 22.11.2011 die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Er vertritt die Ansicht, dass die Einwendungen der Antragsgegner hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung unbegründet seien und deshalb eine Klärung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geboten sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass zur Entscheidung der Frage, ob der Antragsteller gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf unveränderte Fortzahlung seiner in § 18 des Sozietätsvertrages vom ….1987 in der Fassung vom ….1992 zwischen den Parteien vereinbarten Versorgungsbezüge hat, das in § 20 des Sozietätsvertrages vorgesehene Schiedsgericht zuständig ist. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen, sowie vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH. Sie halten den Antrag bereits für unzulässig, da mit der Benennung des Rechtsanwalts W1 als Schiedsrichter bereits eine Konstituierung des Schiedsgerichts erfolgt und deshalb eine gerichtliche Feststellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig sei. Im Übrigen sei die Schiedsvereinbarung unwirksam, da sie nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen erfülle. Ungeachtet dessen sei der Antragsgegner zu 3) ohnehin nicht an die Schiedsvereinbarung gebunden, da diese nicht Gegenstand der Zusatzvereinbarung vom ….2002 gewesen und deshalb ein Beitritt des Antragsgegners zu 3) zur Schiedsvereinbarung nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Zuständigkeit des Senats für den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens folgt aus §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. A. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Das Gesetz definiert den Begriff „Bildung des Schiedsgerichts“ nicht näher; allgemein wird darunter jedoch eine Konstituierung i.S.v. §§ 1034, 1035 ZPO verstanden (vgl. hierzu MüKo-Münch, ZPO, 3. Auflage 2008, Rdnr. 22 zu § 1032 ZPO; Musielak-Voit, ZPO, 8. Auflage 2011, Rdnr. 10 zu § 1032 ZPO), deren Voraussetzungen sich im Einzelfall danach richten, ob und welche Vereinbarungen die Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter getroffen haben. Vorliegend sieht die als Anlage zum Partnerschaftsvertrag vom ….1987 getroffene gesonderte Schiedsvereinbarung die Benennung eines Einzelschiedsrichters durch die Rechtsanwaltskammer O1 vor, die hier im Rahmen des Schreibens vom 22.02.2011 erfolgt ist. Eine solche Benennung des Schiedsrichters ist als prozessrechtlicher Bestellungsakt zu qualifizieren, da die Parteien nunmehr auf den benannten Schiedsrichter festgelegt werden und nur noch gemeinsam einen anderen Schiedsrichter ernennen können (vgl. hierzu MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1035 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 10, Rdnr. 2). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Abschluss des Schiedsrichtervertrages, der die Grundlage der Tätigkeit des Schiedsrichters für beide Parteien bildet und eine Beteiligung beider Schiedsvertragsparteien und des Schiedsrichters erfordert (Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 11, Rdnr. 1). Damit hängt der Beginn des Schiedsrichteramtes von der einvernehmlichen Mitwirkung beider Schiedsvertragsparteien und auch des Schiedsrichters ab; erst die materielle Vereinbarung begründet die „Pflichtigkeit zum Schiedsrichten“ (vgl. hierzu MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 14 ff. zu § 1035 ZPO; vgl. auch Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 11, Rdnr. 9, wonach erst durch den Schiedsrichtervertrag das prozessuale Amt des Schiedsrichters begründet und damit eine prozessuale Wirkung erzeugt wird; vgl. auch Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Kompendium für die Praxis, Rdnr. 571 f.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Schiedsgericht bereits i.S.v. § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet hat. Der benannte Schiedsrichter W hat zwar sein vorläufiges Einverständnis mit der angetragenen Schiedsrichtertätigkeit bekundet, die endgültige Bereitschaft zur Übernahme des Amtes ausweislich des als Anlage W 10 (Bl. 55 f. d.A.) eingereichten Schreibens vom 03.03.2011 jedoch von der Unterzeichnung eines Schiedsrichtervertrages abhängig gemacht. Eine bindende Amtsübernahme unter einvernehmlicher Mitwirkung aller Beteiligten ist danach nicht anzunehmen, weshalb sich die Antragsgegner nicht mit Erfolg auf die Unzulässigkeit des Antrages nach § 1032 Abs. 2 ZPO berufen können. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller bei der gegebenen Sachlage auch nicht die Möglichkeit eröffnet ist, vor dem Schiedsgericht einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 ZPO zu erwirken. Vielmehr stellt sich das Verhalten der Antragsgegner vor diesem Hintergrund als rechtsmißbräuchlich dar, indem sie einerseits den Antragsteller auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht verweisen, andererseits aber ein Schiedsverfahren ihrerseits wegen vermeintlich unwirksamer Schiedsvereinbarung für unzulässig halten. Nicht zuletzt zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken wäre daher der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens trotz der Einschränkung in § 1032 Abs. 2 ZPO auch nach Bildung des Schiedsgerichts noch für zulässig zu erachten (vgl. hierzu Musielak-Voit, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1032 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 25 zu § 1032 ZPO). B. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist die in § 20 des Partnerschaftsvertrages bzw. die in der Anlage zum Partnerschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel nicht unwirksam. Die hier getroffene Vereinbarung, wonach alle Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsrichter endgültig entschieden werden, genügt den Anforderungen des § 1029 ZPO (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 28, Rdnr. 74 zu § 1029 ZPO; vgl. auch KG, Beschluss vom 28.04.2011, Az.: 23 U 33/11, zitiert nach BeckRS). Sie ist zudem formwirksam getroffen worden, denn die Antragsgegner sind keine Verbraucher (§ 13 BGB, § 1031 Abs. 5 ZPO). Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang von GmbH- Beschlussmängelstreitigkeiten an die Formulierung von Schiedsklauseln gestellt hat (BGH NJW 2009, 1962 ff.), sind vorliegend nicht einschlägig. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragsgegnern ansatzweise konkret dargelegt, inwieweit diese speziell im Hinblick auf die Schiedsfähigkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen entwickelte Rechtsprechung, Bedeutung für die Wirksamkeit der hier im Streit stehenden Schiedsklausel haben könnte. Die dort maßgebenden Überlegungen, nämlich die Sicherung der Beteiligungsrechte aller Gesellschafter sowohl am Verfahren wie auch an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter (sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt) sowie das Erfordernis einer Zuständigkeitskonzentration aller, denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht (vgl. BGH a.a.O.), werden durch die hier im Rahmen einer BGB-Gesellschaft vereinbarte Schiedsklausel nicht berührt. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass diese Rechtsprechung die Anforderungen an Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften beeinflusst hätte (vgl. KG, a.a.O.). Es ist danach von einer insgesamt wirksamen und durchführbaren Schiedsklausel auszugehen; auch unterfällt der Gegenstand des Streits zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung, weshalb sich der Feststellungsantrag des Antragstellers als begründet erweist. Schließlich erstreckt sich die in § 20 des Partnerschaftsvertrages enthaltene Schiedsklausel auch auf den Antragsgegner zu 3). Gem. § 1031 Abs. 3 ZPO kann eine Schiedsklausel auch bezugnehmend begründet werden, indem ein zwischen den Parteien abgeschlossener Hauptvertrag eine Bezugnahme auf eine Schiedsklausel enthält, durch welche die Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages wird. Mit dem in Bezug genommenen Dokument sind insbesondere AGB gemeint, es kommen aber auch andere Schriftstücke in Betracht, die den Vorgaben des § 1031 Abs. 1 ZPO entsprechen. Erforderlich ist eine schriftliche und unmissverständliche Bezugnahme auf das die Schiedsabrede enthaltene Dokument, wobei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiedsabrede in dem in Bezug nehmenden Dokument ebenso wenig erforderlich ist wie eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstücks (vgl. MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 37 f. zu § 1031 ZPO; BGH NJW-RR 2007, 1719; Musielak-Voit, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 1031 ZPO). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einer wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel auszugehen. Die mit dem Antragsgegner zu 3) am ….2022 abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Partnerschaftsvertrag enthält eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen des Partnerschaftsvertrages in der von den bisherigen Partnern paraphierten Form und sieht vor, dass diese Bestimmungen Inhalt der Zusatzvereinbarung werden. Dies ist ausreichend, um die in § 20 des Partnerschaftsvertrages enthaltene Schiedsklausel rechtswirksam auch auf den Antragsgegner zu 3) zu erstrecken. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Einer gesonderten Entscheidung über die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es im Hinblick auf § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht. | |||||
Summary | |||||
n 1987, the applicant and two respondents founded a partnership under the German Civil Law (BGB-Gesellschaft). The partnership agreement contained an arbitration clause, according to which all disputes under the agreement or about its validity arising between the partners or between one or several partners on one side and a partnership on the other should be decided by arbitration. The applicant initiated arbitral proceedings after the respondents failed to continuously pay out the pension upon leave agreed under the agreement. The local bar association nominated an arbitrator upon the applicant’s request. The respondents refused to sign the arbitrator’s agreement sent by the arbitrator to both parties, alleging that the arbitration clause was invalid. The applicant applied to the Higher Regional Court of Frankfurt am Main asking the Court to determine the arbitration admissible. The Court granted the application and decided that in accordance with Section 1032 subsec. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), prior to the constitution of the arbitral tribunal an application may be made to the court to determine whether or not arbitration is admissible. The arbitral tribunal at issue had not yet been constituted. The sole arbitrator had conditioned his willingness to act as arbitrator upon the singing of the arbitrator’s agreement delivered to both parties. Further, the Court found the arbitration agreement valid, since it met the requirements of the ZPO. Additional requirements, which the German Federal Court of Justice (BGH) developed for the validity of an arbitration clause regarding the validity, voidability or invalidity of shareholders’ resolutions of a limited liability company (GmbH), were not applicable here. Those requirements did not affect the validity of an arbitration clause arising out of a partnership agreement. |