19 Sch 19/12


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 19/12 Datum 04.07.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften§§ 1060, 1062, 1064 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAntrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedskläger ist verpflichtet, der Schiedsbeklagten die ihr entstandenen Kosten für die Honorare des Schiedsgerichts in Höhe von 2.061,67 € und die der Schiedsbeklagten entstandenen Kosten der eigenen Rechtsverfolgung in Höhe von 157,68 € zu ersetzen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Verfahrensbevollmächtigten der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 2.219,35 €
Summary
The arbitral award dated 9 May 2012 is declared enforceable with the following operative part:
Respondent is ordered to pay the claimant arbitrators’ fees in the amount of € 2,061.67 plus claimant’s own expenses in the amount of 157.68 €.
The costs of these proceedings are incumbent on respondent.
This decision is provisionally enforceable.
Reasons:
The arbitral award dated 9 May 2012, the content of which is referred to here, had to be declared enforceable according to the application.
The application for an order of enforcement is admissible.
Applicant supplied the original of the arbitral award pursuant to section 1064 paragraph 1 ZPO. Compliance with section 1054 ZPO is assured. The arbitral award is in writing, giving reasons and signed by the arbitrators. The award further displays the day of issuance and the seat of the arbitration.
The application for an order of enforcement further succeeds on the merits. There are no reasons for annulment according to section 1059 paragraph