34 Sch 03/10


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 03/10 Datum 06.03.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern S. P. S. als Vorsitzenden, J. G. P. und L.W. P. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in Kiew/Ukraine folgenden am 13. März 2009 ergangenen und am 12. November 2009 berichtigten Schiedsspruch:
„3 S“ hat der M sofort nach Erhalt dieses Urteils 17.016,20 Euro Warenwert, 15.484,74 Euro Verzugszinsen und 3.109,45 Euro Gerichtsgebühr, insgesamt 35.610,39 Euro (fünfunddreißigtausendsechshundertzehn Euro, 39 Cents) zu bezahlen.

II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 35.610 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 13.3. 2009 in Kiew /Ukraine ergangenen und am 12.11.2009 hinsichtlich der Namensbezeichnung der Antragsgegnerin („3 S“) ergänzten Schiedsspruchs.
Die in Nordbayern ansässige Antragsgegnerin, eine Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist im Möbelvertrieb tätig. In der Vergangenheit unterhielt sie mit der Antragstellerin, die in der Ukraine Möbel produziert und vertreibt, Geschäftsbeziehungen und bezog von dieser Warenlieferungen (Stühle) in einem Volumen von rund 310.000 €.
Der gegenständlich zugrunde liegende Vertrag vom 24.1.2007 enthält unter Ziffer 10 folgende Schiedsklausel:
10.1. Streitigkeiten aus dem gegenwärtigen Vertrag werden die Parteien einvernehmlich beizulegen versuchen.
10.2. Für den Fall, dass die Parteien nicht zu einer Vereinbarung oder vergleichsweisen Regelung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen gelangen, wird die Streitigkeit zur Entscheidung dem Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vorgelegt. Bei der Entscheidung über Streitigkeiten kommt das materielle und prozessuale Recht des Lieferantenlandes und die Verfahrensordnung des entscheidenden Gerichts, d.h. des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine zur Anwendung.
10.3. Die Schiedsgerichtsentscheidung ist endgültig und für beide Parteien bindend und kann nur durch einen gütlichen Vergleich zwischen den Parteien ersetzt werden.
Wegen eines noch offenen Rechnungsbetrags erhob die Antragstellerin Ende 2008 Schiedsklage zum Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine.
Das Schiedsgericht gab mit Entscheidung vom 13.3.2009 der Klage in Höhe von insgesamt 35.610,39 € (Hauptsache zu 17.016,20 €, Verzugszinsen zu 15.484,74 € und Gerichtsgebühr zu 3.109,45 €) statt. Hinsichtlich der Bezeichnung der Schiedsbeklagten wurde am 12.11.2009 die Entscheidung um den Namenszusatz „3 S“ berichtigt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die tatsächlich betroffene Beklagte auch geladen und vertreten war.
Das Schiedsgericht hat seine nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der Antragsgegnerin ergangene Entscheidung vom 13.3.2009 im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Die Schiedsklägerin begehre von der Schiedsbeklagten aus dem Vertrag vom 24.1.2007 noch 33.040,58 € für Warenlieferungen und Verzugszinsen. Letztere habe sich gegen die Forderung damit verteidigt, dass ihr zusätzliche Kosten entstanden seien, weil die Klägerin die Möbel nicht rechtzeitig fertig gestellt habe. Deshalb seien höhere Transportkosten angefallen, weil die Lastkraftfahrzeuge nicht voll hätten beladen werden können. Weiterhin habe sie durch ihren Vertreter vorgebracht, dass ihr wegen der nicht vollständigen Fahrzeugauslastung sowie wegen Rückgabe von Möbeln durch Kunden Verluste entstanden seien. Demgegenüber habe die Klägerseite erklärt, dass der Vortrag der Beklagten keinen Bezug zur Klage habe und die ihr angeblich entstandenen Kosten auch nicht belegt seien. Darüber hinaus habe die Beklagte zu keiner Zeit die Qualität oder die Menge der gelieferten Ware reklamiert.
Das Schiedsgericht kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaufpreisschuld habe, da sie die bestellten Möbel geliefert und die Beklagte diese abgenommen habe. Der Verweis der Schiedsbeklagten darauf, dass ihr zusätzliche Kosten wegen unvollständiger Beladung von Transportfahrzeugen und für Nachlieferung von Ware an ihre Kunden entstanden seien, könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte keine Gegenklage eingereicht habe. Zum anderen habe sie auch keine Beweise für die entstandenen Verluste und auch keine Berechnung dazu vorgelegt.
Unter Vorlage der Schiedssprüche vom 19.3.2009 und vom 12.11.2009 in beglaubigter Abschrift beantragt die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung.
Die Antragsgegnerin widersetzt sich einer Vollstreckbarerklärung und beantragt auszusprechen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei.
Die Antragsgegnerin ist im Wesentlichen der Meinung, der Schiedsspruch widerspreche dem inländischen ordre public, da er durch unwahre Angaben der Antragstellerin erschlichen worden sei.
Die Antragstellerin habe keine Ansprüche mehr besessen, weil die Antragsgegnerin mangelhafte Stühle geliefert habe, die nicht hätten verkauft werden können. Die Parteien hätten sich deshalb im September/Oktober 2007 darauf geeinigt, den Schaden der Antragsgegnerin mit noch offenen Rechnungsbeträgen zu verrechnen. Mit Schreiben vom 4.9.2008 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihren Gesamtschaden in Höhe von 26.811,60 € höchstvorsorglich noch einmal in Rechnung gestellt. Da es in Bezug auf die streitgegenständlichen Rechnungen keine Mahnungen durch die Antragstellerin gegeben habe, habe sie darauf vertraut, dass es bei der von ihr vorgenommenen Verrechnung bleibe und die Antragstellerin an ihrem mündlich geäußerten Einverständnis festhalte. Im Schiedsverfahren habe die Antragstellerin wahrheitswidrig vorgetragen, dass niemals die Qualität gerügt und keine Ware an die Antragstellerin zurückgegeben worden sei, die Antragsgegnerin jedoch die Warenlieferungen nur teilweise bezahlt habe. Dieser Vortrag stelle einen gravierenden Verstoß der Antragstellerin gegen ihre prozessuale Lauterkeitspflicht dar.
Weiterhin liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil das Schiedsgericht ihren Vortrag zur Verrechnung, zur Kundenreklamation sowie zur Belastungsanzeige nicht berücksichtigt und erst in seinem Urteil auf die Notwendigkeit einer Gegenklage hingewiesen habe. Das Gericht hätte auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und ggfs. einen Hinweis erteilen müssen.
II.
Der Antrag, den ukrainischen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat Erfolg, ohne dass es noch auf den der Gegenseite bislang nicht bekannt gegebenen Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.12.2010 ankommt.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. BGHZ 142, 204).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.
b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist formgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122, im Folgenden: UN-Ü). Die Antragstellerin hat zwar den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern nur in einer anwaltlich beglaubigten Abschrift. Diese Form genügt, da die Regelung in Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü („gehörig legalisiert“) nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen ist (BGH NJW 2000, 3650; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Authentizität des Schiedsspruchs einschließlich seiner Berichtigung wurde nicht in Zweifel gezogen. Gleichermaßen gilt dies für die schriftliche Schiedsvereinbarung (Art. II i.V.m. Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü; vgl. BGH WM 2001, 971).
2. Der Antrag ist begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe, die sich hier allein aus Art. V UN-Ü (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ergeben könnten, liegen nicht vor.
a) Ob die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht bereits präkludiert sind, weil sie es unterlassen hat, in der Ukraine eine befristete Aufhebungsklage zu erheben (siehe Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 53), kann offen bleiben. Insbesondere nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts ist es fraglich, ob die geltend gemachten und von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe – Verstoß gegen den ordre public, zu dem auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt (Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1061 Rn. 26) - überhaupt (vgl. Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1061 Rn. 23) oder je nach den innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und der Zumutbarkeit für die Partei, den dortigen Klageweg zu beschreiten, präkludierbar sind (dazu BGH vom 16.12.2010, III ZB 100/09 = JR 2012, 115/116 mit Anm. Elsing, insbes. S. 119). In seiner Entscheidung vom 29.4.1999 (BGH NJW 1999, 3198/3203) hat der Bundesgerichtshof die Rüge, der Gegner habe das ausländische (staatliche) Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen, dann zugelassen, wenn die Partei sich im Ausland nicht eingelassen hat. Hat sie sich hingegen eingelassen, so spricht einiges dafür, dass sie ihre Verteidigungsmittel auch dort – und zwar umfänglich - vorbringen muss. Denn die Schiedsvereinbarung und das darauf beruhende Verfahren würden bedenklich entwertet, wenn es im Belieben der Partei stände, was sie dort vorträgt. Augenscheinlich ist dies hier für die behauptete Abrede vom Herbst 2007, die ja nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin unmittelbar die Werklieferungsforderung zum Erlöschen gebracht hätte.
b) Es kann weiter dahin stehen, ob die im Mittelpunkt stehende Gehörsrüge als hinreichend substanziierter Vortrag zu Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü („dass sie - die Partei - aus einem anderen Grund ihre Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können“) anzusehen oder allein unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung nach Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü in der Ausgestaltung des Gebots zu beurteilen ist, rechtliches Gehör im Wesentlichen wie in einem inländischen Verfahren zu gewähren (Musielak/Voit § 1061 Rn. 26), wenn auch ohne die im deutschen Zivilprozess speziell geltenden und einzelgesetzlich ausgeformten Anforderungen (vgl. Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46).
(1) Das Recht auf rechtliches Gehör gilt auch im schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO). Allerdings begründen die Verfahrensgesetze im staatlichen Bereich richterliche Aufklärungs- und Hinweispflichten, die weit über den Rahmen des Art. 103 GG hinausgehen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1298). Hinweispflichten werden einfachgesetzlich begründet (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO); sie beruhen nicht auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Lachmann aaO.; BGHZ 85, 288/291; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10). Zwar kann je nach Einzelfall die Verletzung von Hinweispflichten auch eine Gehörsverletzung darstellen und gegebenenfalls gegen den ordre public verstoßen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vom Schiedsgericht zur Stellung sachgerechter Anträge oder zur Erhebung einer Gegenklage aufgefordert zu werden. Ganz allgemein verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass den Parteien die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt sind, sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, ferner dass die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. z.B. Lachmann Rn. 1299; Senat aaO.).
Die Antragsgegnerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gehör darin, dass das Schiedsgericht ihren Tatsachenvortrag übergangen habe. Aus dem Schiedsspruch ergibt sich jedoch, dass sich das Schiedsgericht sehr wohl ihren schriftlichen wie mündlichem Sachvortrag, ihr sei durch unvollständige und fehlerhafte Lieferungen ein Schaden entstanden, zur Kenntnis genommen (siehe die dortigen Ziff. 7 und 8 zur Prozessgeschichte und zum Sachvortrag) und sich damit auch auseinander gesetzt hat. So kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vortrag insoweit irrelevant sei, weil die Antragsgegnerin keine Gegenklage erhoben habe, und weiter, dass die Antragsgegnerin keine Beweise für die entstandenen Verluste und auch keine Berechnung dazu vorgelegt habe (Ziff. 6 der Gründe). Ob das Gericht insoweit zu einem in jeder Hinsicht "richtigen" Ergebnis gekommen ist – die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung des „Verrechnungseinwands“ also zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist wegen des Verbots der revision au fond (siehe etwa Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11a; § 1059 Rn. 47) unerheblich. Soweit es die von der Antragsgegnerin in der Anlage (Ag 2) vorgelegten Unterlagen nicht ausführlich gewürdigt hat, liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
b) Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch nicht deswegen abzulehnen, weil zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen Erschleichung bzw. des Prozessbetrugs (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 69; § 328 Rn. 260) durchgreifen würde.
(1) Zwar liegt ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO („wenn das Urteil... durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist“) konkretisierter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor, wenn der Schiedsspruch durch Betrug erwirkt worden ist (BGH NJW 2001, 373). Dies ist der Fall, wenn die Urteilserschleichung bzw. das Gebrauchmachen von der rechtskräftigen Entscheidung als sittenwidrige Schädigung des Gegners i.S.v. § 826 BGB gewertet würde (BGH NJW 2001, 373/374). Einen solchen Betrug zu ihren Lasten behauptet die Antragsgegnerin, indem sie vorbringt, die Schiedsklägerin habe im dortigen Verfahren wider besseres Wissen den bestehenden Anspruch behauptet und vorgebrachte Mängelrügen, insbesondere eine daraufhin zustande gekommene Verrechnungsabrede verschwiegen.
(2) Die Geltendmachung des genannten Aufhebungsgrundes unterliegt jedoch auch für den ausländischen Schiedsspruch (Zöller/Geimer § 1061 Rn. 45) den Einschränkungen des § 581 ZPO (vgl. BGH aaO.). Dies führt hier dazu, dass eine etwaige im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengehalten werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2010, 2236) ist die Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs grundsätzlich zulässig. Wie sich dies hier mit Rücksicht auf die behaupteten Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin gemäß der Aufstellung im Schreiben vom 4.9.2008 (Ag. 3) darstellen würde, kann dahin stehen. Denn eine Aufrechnungserklärung liegt bereits nicht vor. Überdies unterläge die schadensersatzrechtliche Forderung auch der Schiedsabrede aus dem Vertrag vom 24.1.2007. Das Schiedsgericht hat diese in erster Linie deshalb nicht behandelt, weil es der Ansicht war, der ihm unterbreitete und durch die Klage begrenzte Streitstoff erfasse diesen Anspruch nicht und bedürfe einer gesonderten Gegenklage.
3. Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG mit §§ 3 ff. ZPO (Hauptsache nebst bezifferten Nebenforderungen).
Summary