Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 4/12 | Datum | 21.01.2013 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Der Antrag der Gläubigerin, sie zu ermächtigen, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank aus dem Darlehnsvertrag zu Konto-Nr. …6 und zu Konto-Nr. …1 abzulösen, Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsbewilligung betreffend die zu Gunsten der Gläubigerin im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, der Antrag, die Schuldnerin zu verurteilen, die insoweit erforderlichen Kosten in Höhe von insgesamt 140.209,93 € an die Gläubigerin zu zahlen, sowie der Hilfsantrag, die Schuldnerin zu verurteilen, den zur Ablösung der Darlehen erforderlichen Betrag von 140.209,93 € an die Bank zu zahlen und der weitere Hilfsantrag, die Schuldnerin zu verurteilen, mit schuldbefreiender Wirkung für die Gläubigerin an die Bank monatlich jeweils bis zum Monatsende eingehend Zins- und Tilgungsraten von 762,.- € und jeweils vierteljährlich bis zum Ende eines jeden Quartals weitere 746,57 € auf die oben bezeichneten Darlehen beginnend mit dem 01.08.2012 bis zur vollständigen Tilgung der Darlehen, werden zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe : I. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Dort sind unter anderem folgende Verpflichtungen der Parteien festgehalten worden: „…. 3. Die Schiedsklägerin verpflichtet sich, der Schiedsbeklagten eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, eingetragen zu Lasten des Wohnungseigentumsrechts, eingetragen im Grundbuch, zu erteilen. 4. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin, Herr Rechtsanwalt M., wird die Löschungsbewilligung dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 23.000,00 € und gegen Hergabe der Freistellungserklärung der Bank gem. Ziffer 5 aushändigen. Die Aushändigung der Freistellungserklärung hat bis X zu erfolgen. 5. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten der Schiedsklägerin gegenüber der Bank aus dem Darlehensvertrag zu Konto-Nr. …6 und gegenüber der Bank zu Konto-Nr. …9 mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Die Schiedsklägerin erteilt hiermit dem Geschäftsführer der Beklagten, insoweit Vollmacht zur Regelung der Schuldübernahme gegenüber der Bank. ….“ Diesen Schiedsspruch hat der erkennende Senat mit Beschluss auf Antrag der Gläubigerin für vollstreckbar erklärt. Bislang ist eine schuldbefreiende Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die Schuldnerin mangels Zustimmung der Bank nicht erfolgt. Die Bank ist zu einer vorzeitigen Ablösung der Darlehen nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereit; der von ihr errechnete Ablösungsbetrag beträgt 140.209,93 €, während die Schuldnerin nur eine Zahlung in Höhe von 121.993,51 € angeboten hat. Dieser Betrag entspricht dem Umfang der Darlehensverbindlichkeiten zu dem im Schiedsspruch vereinbarten Stichtag. Die Parteien streiten zudem über die Höhe der von der Schuldnerin zu leistenden monatlichen Zins- und Tilgungsraten. Vor diesem Hintergrund betreibt die Gläubigerin nunmehr die Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch und begehrt die Ermächtigung gemäß § 887 Abs. 1, 2 ZPO mit den aus dem Tenor ersichtlichen Anträgen, die geschuldete Handlung auf Kosten der Schuldnerin selbst vornehmen zu dürfen. Die Schuldnerin hat die Zurückweisung der Anträge begehrt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Vollstreckungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Gläubigerin (Bl. 76 ff d. A.), 30.07.2012 (Bl. 221 ff d. A.), 27.09.2012 (Bl. 328 ff d. A.), (Bl. 389 ff d. A.) und (Bl. 407 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Schuldnerin (Bl. 144 ff d. A.), (Bl. 251 ff d. A.), (Bl. 266 ff d. A.), (Bl. 369 d. A.) und (Bl. 413 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO zuständig. Das Oberlandesgericht ist als Prozessgericht des ersten Rechtszuges anzusehen, wenn Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch ist, den dieses Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar erklärt hat (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 18.06.2012, SchiedsVZ 2012, 342 m.w.N.). Dem Antrag konnte indes kein Erfolg beschieden sein, da der zugrunde liegende Titel bezüglich der hier streitgegenständlichen Verpflichtung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Da der Vollstreckungstitel den Inhalt und den Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, ist ein Titel nur dann bestimmt genug, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Dabei muss der Titel aus sich heraus klar und verständlich sein und die gegebenenfalls für eine Auslegung erforderlichen Umstände selbst erkennen lassen. Es genügt nicht, wenn die geschuldete Leistung nur anhand von Umständen ermittelt werden kann, die nicht Bestandteil des Titels sind (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl. § 704 Rz. 5 m.w.N.). Eine Freistellungsverpflichtung, die in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festgehalten wird, der keine weitere Begründung enthält, ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze nur dann ausreichend bestimmt, wenn aus dem Titel eindeutig hervorgeht, welchen Umfang die Verbindlichkeit hat, von der der Schuldner den Gläubiger freizustellen hat. Soll von einer Zahlungsverpflichtung freigestellt werden, so ist der Umfang der Freistellungsverpflichtung nur dann aus dem Titel eindeutig ablesbar, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung in dem Titel selbst ausgewiesen ist. Die allgemeine Bezugnahme auf den Schuldenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht regelmäßig nicht aus (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.09.2007 – 5 W 210/07 – zitiert nach juris). So liegt der Fall auch hier, denn die in Ziffer 5 des Schiedsspruches vereinbarte Freistellungsverpflichtung lässt die konkrete Höhe der Schuld nicht erkennen, sondern nimmt Bezug auf die Höhe der Darlehensverbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag. Dieser Umstand war im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches noch nicht zu berücksichtigen, da für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist bzw. keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2006, SchiedsVZ 2006, 278). Nach alldem waren die Anträge der Gläubigerin schon aus diesem Grund mit der Kostenfolge der §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§§ 574 Abs. 1. Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO). | |||||
Summary | |||||