2 Sch 08/11


Gericht OLG Koblenz Aktenzeichen 2 Sch 08/11 Datum 04.07.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht … am 22. Februar 2011 erlassene Kostenschiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Kosten in Höhe von 17.630,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Kostenschiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Dem Schiedsbeklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat sich nicht geäußert.
Es handelt sich vorliegend um Kosten, die in dem vorausgegangenen Schiedsverfahren der Parteien entstanden sind. Der Senat hat diesbezüglich mit Beschluss vom 12.05.2011, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, den Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch vom 11.11.2010 aufzuheben, zurückgewiesen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 17.630,48 €.
Summary