Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 11/10 | Datum | 14.02.2011 |
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B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende … Schiedsgericht ließ am 2. März 2010 in N. in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Euro 194.535,25 zuzüglich Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus Euro 116.721,16 seit dem 11.7.2008 und aus weiteren Euro 77.814,09 seit dem 18.9.2008 Zug um Zug gegen Lieferung von 2.515.000 NF-IP. Spielkarten mit Speicherkapazität zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Höhe der der Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 194.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das sich mit Spezialdrucktechnik befasst. Das Vermögen der Schiedsklägerin ist am 10.8.2009 durch Verschmelzung auf die Antragstellerin (§ 20 UmwG) übergangen. Die Antragsgegnerin ist eine Spieleentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft. 1. Am 14./21.4.2008 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag (RV) über die Lieferung von Spielkarten mit gedrucktem Datenspeicher, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, mit Vertragsschluss eine Erstbestellung von 2,5 Mio. Karten auszulösen. Gemäß § 5 RV waren jeweils bei Bestellung 30 %, bei Produktionsbeginn weitere 30 %, bei Lieferung 20 % und die restlichen 20 % des gesamten Auftragswertes spätestens vier Wochen nach Lieferung zur Zahlung gegen ordnungsgemäße Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig. Am 24.6.2008 bestellte die Antragsgegnerin 2.515.000 Karten zu einem Gesamtpreis von 194.535,25 € incl. MWSt. Mit Vertrag vom 18./29.9.2008 einigten sich die Parteien über die Auflösung des Rahmenvertrages und vereinbarten das Erlöschen bzw. die Rückabwicklung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Ausgenommen wurde die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Geldbetrag Zug um Zug gegen die Lieferung der mit Schreiben vom 24.6.2008 bestellten 2.515.000 Karten zu leisten hat. Insoweit vereinbarten die Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens und unterwarfen sich unter Ausschluss des Rechtswegs dem Schiedspruch des … Schiedsgerichts … . 2. Mit Schiedsspruch vom 2.3.2010 verpflichtete das angerufene Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.535,25 € zuzüglich Zinsen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Schiedsgericht ging von einem Kaufpreisanspruch der Klägerin nach § 651 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 2 BGB aus. Die Bestellung sei nicht nichtig, nämlich von der Beklagten nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Es fehle an einem Anfechtungsgrund. Es sei zwar nicht zur Lieferung von Lesegeräten für die mit Datenspeicher versehenen Karten gekommen. Die Klägerin sei aber in der Lage gewesen, solche Geräte bei Fortsetzung der Kooperation zu entwickeln oder entwickeln zu lassen. Aufgrund der Bestellung vom 24.6.2008 seien solche Geräte nicht geschuldet gewesen. Ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag habe nicht stattgefunden. Ein Fixhandelskauf sei zu verneinen. Auch aus Gewährleistungsrecht ergebe sich für die Beklagte kein Recht zum Rücktritt. Die vom Schiedsgericht in Augenschein genommenen Spielkarten hätten keine offensichtlichen Mängel aufgewiesen. Die Frage eines Mangels könne indessen letztlich offen bleiben, weil die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu Recht im Hinblick auf die ausstehenden ersten beiden Raten (§ 5 RV) erhoben worden sei. Aus Treu und Glauben folge nichts anderes. Die Schiedsbeklagte hätte der Schiedsklägerin eine deutliche angemessene Nachfrist zur Nachbesserung gewähren müssen. Dazu hätte es aufgrund der Gesamtumstände nach Treu und Glauben einer schriftlichen Nachfristsetzung bedurft. Entbehrlich sei dies nicht gewesen. So sei die Pflicht zur Kaufpreiszahlung vertraglich nicht an die Lieferung fehlerfreier Karten, also an eine erfolgreiche Abnahme geknüpft. Ebenso wenig stehe der Beklagten ein Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die Beklagte sei nicht schutzlos. Sie erhalte Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung die geschuldeten Spielkarten; es stehe ihr frei, diese eingehend zu prüfen und mögliche Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. 3. Unter dem 1.4.2010 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: a) Es beständen Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d ZPO. Das Schiedsgericht habe ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bliebe, mögliche Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Dadurch entstünden Zweifel daran, ob es sich überhaupt um einen Schiedsspruch i.S.v. § 1060 ZPO handele. Denn die Erwägung, dass eine Beweiserhebung über die Mängelfreiheit der Karten vom Schiedsgericht nur bedingt beeinflusst werden könne, mache deutlich, dass die Frage, ob die Gewährleistungsansprüche durchgriffen, den staatlichen Gerichten übertragen werden sollte. Dies sei nicht zulässig. Insoweit werde gerügt, dass das Schiedsgericht die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten habe. b) Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor, da die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie habe sich im Schiedsverfahren im Wesentlichen damit verteidigt, dass die am 24.6.2008 bestellten Spielkarten mangelhaft gewesen seien und sie deshalb am 17.10.2008 vom Vertrag zurückgetreten sei. Dies habe sie auch unter Beweis gestellt. Das Schiedsgericht habe die angebotenen Beweise aber nicht erhoben und sich auch sonst nicht mit ihren Einwendungen befasst. Es habe sich vielmehr im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, weil sie die nach § 5 RV geschuldete Anzahlung nicht geleistet habe. Diese Anzahlung sei jedoch nicht geschuldet gewesen. Denn sie habe bereits 357.000,00 € vorausgezahlt und es habe keine Veranlassung zu einer weiteren Zahlung gegeben, da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass die Antragstellerin die vereinbarten Karten nicht habe herstellen können. Die Anzahlung sei überdies materiell-rechtlich verzichtbar gewesen, weil die Antragstellerin die geschuldeten Leistungen nicht hätte erbringen können und dies bei Unterzeichnung des Rahmenvertrages auch gewusst habe. Die Antragstellerin habe sich die Unterzeichnung des Rahmenvertrages und die Vorauszahlung erschlichen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die geleistete Anzahlung in Höhe von 357.000,00 € hätte auf die Erstbestellung angerechnet werden müssen, finde im Schiedsspruch keine Erwähnung, ebenso wenig wie ihr Vortrag, dass mit dem Auflösungsvertrag auch die Vereinbarungen des Rahmenvertrages aufgehoben worden seien und sie zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Das Schiedsgericht sei weder dem Beweisantritt über die behauptete Verrechnungseinrede gefolgt noch habe es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anzahlung geschuldet gewesen sei. c) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO liege auch deshalb vor, weil die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung widerspräche (ordre public). (1) So sei das Schiedsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin keine wirksame Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt hätte. Es habe die Ansicht vertreten, dass es nach Treu und Glauben einer schriftlichen Fristsetzung bedurft hätte. Es gehe aber nicht an, aus Treu und Glauben ein Formerfordernis zu schaffen, das die Parteien nicht vereinbart hätten. Ihr Vortrag, eine Nachfrist i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB sei nicht erforderlich gewesen, aber trotzdem gesetzt worden, habe das Schiedsgericht nicht einmal erwähnt und auch nicht zur mündlichen Nachfristsetzung den angebotenen Zeugenbeweis erhoben. (2) Die Antragsgegnerin habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die produzierten Karten fehlerhaft gewesen seien. Das Schiedsgericht habe den Beweis aber nicht erhoben, sondern die Frage, ob die Karten mangelbehaftet seien, auf sich beruhen lassen und angeführt, dass es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könne, im aktuellen Schiedsverfahren bis zur Entscheidung über die Mangelfreiheit der Karten abzuwarten. Dies widerspreche ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Das Schiedsgericht hätte sich mit der Mängelfrage auseinandersetzen müssen und hätte die Antragsgegnerin nicht auf ein neues Verfahren verweisen dürfen. Denn die Parteien hätten das Schiedsgericht gerade wegen dieser Mängel angerufen. (3) Der Schiedsspruch verstoße gegen die der"doloagit"-Einrede zugrundeliegenden Prinzipien. Er verpflichte die Antragsgegnerin zu einer Leistung, die sie wegen der Mangelhaftigkeit der Spielkarten unverzüglich wieder zurückfordern könne. d) Schließlich erklärt die Antragsgegnerin hilfsweise die Aufrechnung mit ihr zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Dem widersetzt sich die Antragstellerin, die die Aufrechnung aus Rechtsgründen als nicht zulässig erachtet. 4. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.1.2011 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 14.2.2011 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in N. ergangenen Schiedsspuchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBlS. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin als nunmehr mit der Schiedsklägerin identische Rechtsträgerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). 3. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Aufhebungsgründe ergeben sich abschließend aus § 1059 Abs. 2 ZPO. a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d ZPO sind nicht gegeben. Das Schiedsgericht hat weder die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten, noch wurde begründet dargelegt, dass das schiedsrichterliche Verfahren den gesetzlichen Bestimmungen bzw. einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hätte. (1) Nach dem Verständnis des Senats erfasst die vereinbarte Schiedsklausel zunächst die strittige - und vom Schiedsgericht auch abgehandelte –Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB), was sich unmittelbar aus deren Wortlaut ergibt. Sie umfasst aber auch die Klärung der Rechtsfrage, ob die Antragstellerin einen ihr zugesprochenen Kaufpreis trotz Mängel in der Kaufsache auf Dauer behalten darf. Das ergibt sich aus den Umständen ihres Zustandekommens - damals war gerade auch die Mangelhaftigkeit ein Streitpunkt - als auch aus einer von der Antragsgegnerin vorgelegten und in Abschrift zu Protokollgenommenen e-mail, schließlich aus den Angaben der beiden Verfahrensbevollmächtigten, die die Schiedsklausel mit ausgearbeitet haben. Hiernach verbanden die Parteien mit der getroffenen Schiedsklausel die Erwartung, damit alle noch offenen und ungeklärten Ansprüche, neben Einwendungen und Einreden auch Gegenansprüche, im Zusammenhang mit der Lieferung der Karten zu erfassen. (2) Dass das Schiedsgericht etwaige Gewährleistungsansprüche der Antragsgegnerin ausgeklammert hat, steht nicht im Widerspruch zur Schiedsvereinbarung der Parteien. Seine Entscheidung beruht vielmehr auf den dort gestellten Parteianträgen, ohne dass es aus Rechtsgründen notwendig war, an dieser Stelle weitergehend auch über die Mangelhaftigkeit der Spielkarten zu befinden. Das Schiedsgericht hat die Zahlung des Kaufpreises nicht als abhängig von der Fehlerfreiheit der Karten erachtet. Es hat geprüft, ob dieser Beurteilung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könnte, was es verneint hat. Dazu hat es die Rechtsansicht vertreten, dass es der Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch nicht verwehrt sei, die behauptete Mangelhaftigkeit in einem anderen Verfahren, nach Überprüfung der Qualität der Karten, noch geltend zu machen. Dazu hätte es eines eigenständigen, indessen nicht gestellten, Verfahrensantrags bedurft. Dass das Schiedsgericht seine durch Parteivereinbarung bestimmte Zuständigkeit verkannt und einen wesentlichen Bereich als dem staatlichen Gericht zugewiesen erachtet hätte, folgt daraus nicht. Über den ihm unterbreiteten Antrag der Antragstellerin hat das Schiedsgericht abschließend entschieden. Es hat insoweit seine Kompetenz auch ausgeschöpft, da es unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin (insbesondere Anfechtung, Rücktritt) abschließend entschieden hat. Über die Frage, ob die Karten mangelhaft waren, war nach seiner Rechtsauffassung eine Entscheidung nicht erforderlich. Dieser rechtliche Ansatz des Schiedsgerichts ist vom Senat hinzunehmen. b) Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) aufzuheben. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht sei auf ihren Vortrag nicht eingegangen, die bestellten Karten seien mangelhaft gewesen und die Antragsgegnerin deshalb wirksam vom Vertrag zurückgetreten, begründet dies den behaupteten Verstoß nicht. Denn das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, sich in allen Einzelheiten mit Parteivortrag schriftlich auseinanderzusetzen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 13). Insbesondere muss sich das Schiedsgericht, das nur einer eingeschränkten Begründungspflicht unterliegt, nicht mit aus seiner Sicht für die Entscheidung unerheblichen Argumenten auseinandersetzen. Das Schiedsgericht erachtete den mit Schreiben vom 17.10.2008 erklärten Rücktritt als unwirksam. Es hat einen Rücktritt nach § 376 HGB bereits deshalb ausgeschlossen, weil es ein Fixhandelsgeschäft verneinte. Weiterhin hat sich das Schiedsgericht mit der Frage, ob die Antragsgegnerin ein Rücktrittsrecht aus Gewährleistung (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB) gehabt habe, auseinandergesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass § 323 BGB für einen wirksamen Rücktritt die Nichterbringung einer fälligen Leistung voraussetze. Das Schiedsgericht erachtete die Lieferung der Karten jedoch als noch nicht fällig, da die Schiedsklägerin im Hinblick auf die ausstehenden Raten zu Recht die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben habe. Die Frage, ob die Spielkarten tatsächlich mangelhaft waren, war für das Schiedsgericht deshalb aus Rechtsgründen nicht erheblich und eine Beweiserhebung nicht veranlasst. Ob in der Sache richtig entschieden wurde, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. Es handelt sich nämlich um eine durch das staatliche Gericht nicht nachprüfbare Auslegung, weil im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine revision au fond ausscheidet (Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11 a, § 1059 Rn. 47, 74). Da auch die Frage, ob die von der Antragsgegnerin zu leistende Anzahlung möglicherweise mit der früheren Zahlung von 357.000 € hätte verrechnet werden sollen, für das Schiedsgericht letztendlich nicht entscheidungserheblich war, musste es sich auch damit nicht weiter auseinandersetzen. Denn das Schiedsgericht ging davon aus, dass die Antragsgegnerin schon allein deshalb nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, weil die Kaufpreiszahlungspflicht nicht von der Fehlerfreiheit der Karten abhinge, weshalb die Antragsgegnerin eine angemessene Nachfrist hätte setzen müssen. c) Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), nämlich gegen wesentliche fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, eine Verletzung elementarer Rechtsgrundsätze oder ein untragbarer Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. BGH NJW 2009, 1215), liegt ebenfalls nicht vor. Eine revision au fond, also die Überprüfung, ob das Schiedsgericht in der Sache richtig entschieden hat (Lachmann Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn. 2147), findet nicht statt (vgl. Senat vom 22.6.2006, 34 Sch 026/08; BayObLG vom 23.9.2004, 4 Z Sch 005/04). Es kommt im Anerkennungsverfahren lediglich darauf an, einen Missbrauch der der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Fehler in der Rechtsanwendung allein genügen nicht, denn die sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs stellt keinen Aufhebungsgrund dar. Ob das Schiedsgericht das Recht falsch angewendet hat, indem es vom Erfordernis einer schriftlichen Fristsetzung ausgegangen ist, hat daher der Senat nicht nachzuprüfen. Zudem dürfte der Hinweis im Schiedsspruch (S. 11) auf die Schriftlichkeit nicht als die Aufstellung eines von den Parteien nicht vereinbarten Formerfordernisses zu verstehen sein; die geforderte schriftliche Fixierung ist vielmehr im Kontext damit zu sehen, dass das Schiedsgericht eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindeutigkeit für das aus seiner Sicht notwendige zweifelsfreie Nachbesserungsverlangen als unerlässlich betrachtet hat. Ebenso wenig verstößt die Entscheidung des Schiedsgerichts, von einer Beweiserhebung über die Mangelhaftigkeit der Spielkarten abzusehen, gegen fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze, da diese Frage für das Schiedsgericht nicht entscheidungserheblich war (vgl. oben zu b.).Ob das Schiedsgericht das Recht richtig angewendet hat, ist hier nicht zu entscheiden. Das Schiedsgericht hat sich auch die Frage vorgelegt, ob gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßen werde, wenn die Antragsgegnerin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet wird, ohne dass über die Mängel der Kaufsache entschieden ist. Es hat diese verneint. Ob dem Schiedsgericht in dessen Rechtsauffassung zu folgen ist, hat mangels Prüfungskompetenz des Senats offen zu bleiben. 4. Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) erloschen. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2010, 2236/2237 m.w.N.) im Vollstreckbarerklärungsverfahren - auch nach der Neuregelung vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, entweder nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO) oder aber das Schiedsgericht muss sich trotz Aufrechnungseinwand, gleichviel ob zu Recht oder zu Unrecht, einer Entscheidung darüber enthalten haben. Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar nicht vor dem Schiedsgericht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung im Falle der Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH NJW 1965, 1138/1139; WM 2010, 2236/2237). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Der Aufrechnungsaufwand wurde von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht erhoben, ebenso wenig wie sie die der Aufrechnung zugrundeliegenden Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Spielkarten dort geltend gemacht hat. Dies wäre aber möglich und zur Vermeidung der Präklusion auch erforderlich gewesen. Denn ob die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche gegen ihre Auftragnehmerin gemäß § 437 Nr. 3 BGB hat, hätte im Schiedsverfahren geklärt werden können. Diese Forderung ist nämlich von der Schiedsklausel umfasst (siehe oben zu 3. a. (1)). Da die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens bestanden hat, der Aufrechnungseinwand dort jedoch nicht erhoben wurde, ist die Geltendmachung der Aufrechnung im hiesigen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr zulässig (vgl. BGH aaO.). Der Ansicht der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht hätte auch bei Geltendmachung der Forderung darüber nicht entschieden, folgt der Senat nicht. Denn es steht nicht fest, dass das Schiedsgericht in diesem Fall über den behaupteten Schadensersatzanspruch nicht entschieden hätte. Insbesondere lässt sich dies nicht daraus herleiten, dass das Schiedsgericht im Rahmen des klägerischen Antrags die Frage der Mangelhaftigkeit nicht abschließend geklärt und dazu keinen Beweis erhoben hat. Da sich die Antragsgegnerin damit verteidigt hatte, dass sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, das Schiedsgericht aber die dafür erforderlichen - anderweitigen - Voraussetzungen als nicht erfüllt beurteilte, hatte es dazu aus rechtlichen Gründen keinen Anlass. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache (§ 3 ZPO); die im gerichtlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung wirkt nicht streitwerterhöhend, da keine rechtskraftfähige Entscheidung über ihren Bestand ergangen ist (§ 45 Abs. 3 GKG,§ 322 Abs. 2 ZPO; HK-ZPO/Brendtsen 4. Aufl. § 3 Rn. 15 Stichwort_Aufrechnung_). | |||||
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