Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 07/06 | Datum | 03.05.2006 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | § 91 a ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, Kostenentscheidung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. G R Ü N D E: I. Zwischen den Parteien war wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Erbbaurecht ein Schiedsverfahren anhängig. Am 24.2.2006 erließ das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch, wonach die Schiedsbeklagte als hälftige Erbbauberechtigte verpflichtet wurde, dem Verkauf einer Teilfläche von ca.109 m² des Erbbaugrundstücks durch die Eigentümer zuzustimmen und die Löschung ihres Teilerbbaurechts an dieser Verkaufsfläche zu bewilligen. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Schiedskläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Schiedskläger dadurch entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, dass die Schiedsbeklagte die Bewilligung zur Löschung ihres Teilerbbaurechts nicht bis zum 31.3.2005 abgegeben hat. Die Schiedsbeklagte wurde weiter verurteilt, die von ihr innegehaltenen 80 Kfz-Stellplätze auf dem betreffenden Grundstück zu räumen und an den Schiedskläger herauszugeben. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2.3.2006, eingegangen beim Gericht am selben Tag, hat der Schiedskläger beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keine Anträge gestellt. Sie gab am 13.3.2006 eine Erklärung ab, dass sie die geforderte Löschungsbewilligung vor einem Notar erteilen werde. Die notarielle Erklärung liegt inzwischen vor. Zudem räumte sie im März 2006 die Kfz-Stellplätze und gab sie an den Antragsteller heraus. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch entsprechend § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Denn einerseits waren die der Antragsgegnerin auferlegten Leistungen aus dem Schiedsspruch vom 24.2.2006 sofort fällig. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wäre daher bei unverändert gebliebener Sach- und Verfahrenslage voraussichtlich erfolgreich gewesen. Anderseits ist angesichts der knappen Zeitspanne zwischen Schiedsspruch und Antragstellung eine mangelnde Leistungsbereitschaft der Antragsgegnerin bei der Umsetzung des Schiedsspruchs (vgl. Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 788 Rn. 9 b) nicht erkennbar. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach übereinstimmender Erledigterklärung durch die Parteien kommt nicht in Betracht. 3. Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 3, 5 ZPO, § 41 GKG. § 8 ZPO ist nicht anwendbar (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 8 Rn. 1). Für die wirtschaftlich im Mittelpunkt stehende Zustimmung zur Veräußerung der Teilfläche sowie zur Herausgabe der Kfz-Stellplätze ist deshalb nicht mehr als das jeweilige hypothetische Entgelt für die Nutzung pro Jahr anzusetzen. | |||||
Summary | |||||