I-8 Sch 2/13; I-8 Sch 3/13


Gericht OLG Hamm Aktenzeichen I-8 Sch 2/13; I-8 Sch 3/13 Datum 15.07.2013
Leitsatz
1. Das Fehlen der Angabe des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens macht den Schiedsspruch nicht unwirksam. 2. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erklärung der Vollstreckbarkeit steht nicht entgegen, dass der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. 3. Eine fehlerhafte Anwendung des § 138 BGB durch das Schiedsgericht führt nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public, es sei denn, dass das Ergebnis der Anwendung mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. 4. Ein Verstoß gegen den ordre public unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien gem. § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen hat, es sei denn, die Erklärung des Schiedsgerichts ist nur vorgeschoben, um zu verdecken, dass es sich mit dem Vorbringen der Partei(en) überhaupt nicht befasst hat.
Rechtsvorschriften§§ 1054 Abs. 3 S. 1, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 1060 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Verstoß gegen den ordre public wegen Sittenwidrigkeit; Verstoß gegen den ordre public wegen Versagung rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen den Grundsatz ‚
Volltext
Beschluss I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 am 15. August 2012 ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern I als Vorsitzender, J und K und mit dem folgenden Inhalt: ,,1. Der Schiedsbeklagten wird es untersagt, a) Kieferorthopädische Behandlungen für gesetzlich und/oder privat krankenversicherte Patienten in M-Stadt-U-Stadt, L-Adresse bis einschließlich 29.10.2012 durchzuführen und/oder b) die Ausführung kieferorthopädischer Behandlungen für gesetzlich und/oder privat krankenversicherte Personen in M-Stadt-U-Stadt, L-Adresse bis einschließlich 29.10.2012 gegenüber Dritten anzukündigen. 2. Der Schiedsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung (Zuwiderhandlung ist der Beginn je einer Patientenbehandlung) gegen die in Ziffer 1a) und oder b) enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 50.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet ist, dem Schiedskläger sämtliche Schäden aus der Verletzung des Wettbewerbsverbotes zu ersetzen. 5. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, a) dem Schiedskläger Auskunft über das zum Zeitpunkt des Beitritts zum 01.10.2009 vorhandenen Anlagevermögens der Praxis der Schiedsbeklagten [zu geben], b) an den Schiedskläger die nach Erteilung der Auskunft im Einzelnen zu benennenden Gegenstände des Anlagevermögens herauszugeben. 6. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.", wird hinsichtlich der Ziffern 5a) und b) sowie der Ziffer 6) für vollstreckbar erklärt. II. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens werden der Schiedsbeklagten auferlegt. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf insgesamt 261.000 € festgesetzt, und zwar wie folgt: 1. Aufhebung Ziffer 1): 1.000,00 € 2. Aufhebung Ziffer 3): 50.000,00 € 3. Aufhebung Ziffer 4): 160.000,00 € 4. Aufhebung + Vollstreckbarerkl. Ziffer 5): 40.000,00 € 5. Aufhebung + Vollstreckbarerkl. Ziffer 6): 10.000,00 € =========== 261.000,00 € Gründe: I. Der Schiedskläger begehrt die Vollstreckbarerklärung der Ziffern 5a) und b) sowie der Ziffer 6) des im Tenor genannten Schiedsspruchs. Die Schiedsklägerin ihrerseits verlangt die Aufhebung der Ziffer 1 sowie der Ziffern 3) bis 6) des Schiedsspruchs. Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Schiedskläger und die Schiedsbeklagte sind Fachärzte für Kieferorthopädie. Seit 1995 war die Schiedsbeklagte als solche in M-Stadt in ihrer Praxis in der N-Adresse niedergelassen. Die Praxis betrieb sie zusammen mit ihrem Ehemann als Gemeinschaftspraxis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei dem Ehemann der Schiedsbeklagten handelt es sich ebenfalls um einen Facharzt für Kieferorthopädie. Der Schiedskläger betrieb seine Praxis seit 1998 - zuletzt als Partnerschaftsgesellschaft mit Frau O in der P-Adresse und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zur Praxis der Schiedsbeklagten. Unter dem 02.09.2009 schlossen der Schiedskläger, die Schiedsbeklagte und die an diesem Verfahren nicht beteiligte Frau O einen Vertrag über die Gründung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der Partnerschaft (Anlage AS1), um sich mit Wirkung ab dem 01.10.2009 zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV zu verbinden (§ 1 Ziffer 1). Die Praxis, in der auch der Ehemann der Schiedsbeklagten als angestellter Zahnarzt tätig war, wurde in den bisher vom Schiedskläger gemieteten Räumlichkeiten in der P-Adresse ausgeübt. Eine Eintragung der Partnerschaft im Register ist bis zuletzt nicht erfolgt. § 21 des vorgenannten Vertrages, der mit „Konkurrenzklausel" überschrieben ist, lautet wie folgt: ,,Scheidet ein Gesellschafter aus der Partnerschaft aus, so darf er sich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im wesentlichen Einzugsbereich der Praxis als Zahnarzt/Zahnarzt für Kieferorthopädie zur Ausübung einer (privatzahnärztlichen oder vertragszahnärztlichen) kieferorthopädischen Tätigkeit nicht niederlassen. Ausgenommen hiervon ist die rein zahnärztliche Tätigkeit mit Verzicht auf Erbringung kieferorthopädischer Leistung in der Einzelpraxis oder gesamten Berufsausübungsgemeinschaft, in der der Ausscheidende tätig werden will. Den wesentlichen Einzugsbereich definieren die Gesellschafter als den Kreis R [s. Anlage 1]. 1. Die Konkurrenzklausel gilt innerhalb dieses örtlichen und zeitlichen Rahmens auch für eine Tätigkeit in einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft oder als angestellter Zahnarzt eines niedergelassenen Kieferorthopäden oder kieferorthopädisch tätigen Zahnarztes. Jeweils nur vorübergehende Vertretertätigkeiten bleiben zulässig, wenn sie die Dauer von 10 Werktagen nicht überschreitet. 2. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Niederlassungsverbot vereinbaren die Parteien eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € (...). Die gem. § 20 ausgezahlte Abfindung ist in diesem Fall zusätzlich zurückzuzahlen." Die in Bezug genommene Anlage 1 zum Partnerschaftsvertrag lautet: „Anlage 1 - Verzeichnis der amtlichen Bezirke S“ In § 26 des Partnerschaftsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien für Streitigkeiten aus dem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes; Regelungen hinsichtlich des von diesem dabei zu beachtenden Verfahrens ergeben sich aus der dem Vertrag beigefügten Anlage 2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Regelungen in dem Vertrag Bezug genommen (Anlage AS1). Während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis erfolgte die Berufsausübung dergestalt, dass die Arbeit nach einem Schichtplan in Zweierteams in wöchentlichem Rhythmus erbracht wurde. Schiedskläger und Schiedsbeklagte arbeiteten nicht in einer Behandlergruppe. Mit Schreiben vom 26.10.2010 - etwas mehr als ein Jahr nach Beginn der Zusammenarbeit - erklärte die Schiedsbeklagte gegenüber dem Schiedskläger die ordentliche Kündigung der Gesellschaft mit Ablauf des 31.03.2011. Hintergrund dieser Kündigung war eine von der Schiedsbeklagten als unbefriedigend angesehene Zusammenarbeit mit dem Schiedskläger. Der Schiedskläger und die weitere Gesellschafterin, Frau O, sprachen anschließend gegenüber der Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 27.10.2010 mit sofortiger Wirkung die Ausschlusskündigung aus wichtigem Grund aus und erteilten ihr Hausverbot. Danach führte der Schiedskläger - gemeinsam mit Frau O - an dem Standort P-Adresse die Gemeinschaftspraxis fort, während die Schiedsbeklagte zum 01.01.2011 am Standort L-Adresse in M-Stadt-T-Stadt, - etwa 5 km Luftlinie von den ursprünglichen Räumlichkeiten entfernt - ihre Tätigkeit als Kieferorthopädin gemeinsam mit ihrem Ehemann fortsetzte. Der zuvor noch vom Schiedskläger beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch den der Schiedsbeklagten die Aufnahme ihrer Tätigkeit am neuen Standort wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel untersagt werden sollte, ist vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.11.2010 abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 23.11.2010 zurückgenommen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Verfügung vom 09.11.2010 darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich der ausgedehnten räumlichen aber auch wegen der gegenständlichen Erstreckung der „Konkurrenzklausel" in § 21 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung beständen. Mit Antrag vom 05.10.2010 hat der Schiedskläger ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem er die Auffassung vertrat, die Schiedsbeklagte verstoße mit der Eröffnung ihrer Praxis in M-Stadt-T-Stadt gegen das - wirksam vereinbarte - Wettbewerbsverbot. Die Schiedsbeklagte ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Aufgrund der am 27.06.2012 in Dortmund durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Schiedsgericht am 15.08.2012 den im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen, der der Schiedsbeklagten nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 13.12.2012 am 14.12.2012 zugestellt worden ist. Zur Begründung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die tenorierten Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrag nebst Anlagen ergäben. Die in § 21 des Vertrages enthaltene Wettbewerbsklausel halte einer rechtlichen Überprüfung stand und sei wirksam. Bedenken gegen einen zu weit gehenden räumlichen Geltungsbereich bestünden nicht, da sich die räumliche Beschränkung in einem Umkreis von rund 18 km um den Standort P-Adresse bewege, was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden sei. Das Wettbewerbsverbot stelle sich auch in gegenständlicher Hinsicht als angemessen dar, da der Schiedsbeklagten nicht schlechthin jede Tätigkeit verboten sei, sondern lediglich eine Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin für Kieferorthopädie zur Ausübung einer (privatzahnärztlichen oder vertragszahnärztlichen) Tätigkeit. Die Erbringung rein zahnärztlicher Tätigkeiten bliebe ebenso möglich wie Vertretungstätigkeiten als Kieferorthopädin für die Dauer von 10 Werktagen. Mit Eröffnung der Praxis im Januar 2011 habe die Klägerin gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Anspruch auf Zahlung der 50.000 € folge aufgrund der verwirkten Vertragsstrafe aus § 21 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs Bezug genommen. Nachdem die Schiedsbeklagte die in Ziffer 3) des Schiedsspruch tenorierte Zahlung nebst Zinsen beglichen hatte, jedoch den in den Ziffern 5a) und b) tenorierten Pflicht nicht und der in Ziffer 6) enthaltenen Pflicht zur Tragung der Kosten des Schiedsspruch nicht vollständig nachgekommen hat, hat der Schiedskläger insoweit die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Für das zunächst am 06.03.2013 beim OLG Düsseldorf anhängig gemachte Verfahren (I-4 Sch 3/13) hat sich das dortige Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24.04.2013 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gem. § 281 ZPO an das hiesige Oberlandesgericht verwiesen, wo es unter dem Aktenzeichen I-8 Sch 3/13 geführt wird. Mit ihrem am 12.03.2013 per Telefax beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenen Antrag hat die Schiedsbeklagte zunächst die Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 5 des Schiedsspruchs vom 15.08.2012 begehrt. Mit weiterem am 13.03.2013 eingegangenem Telefax verlangt sie zudem die Aufhebung von Ziffer 6 des Schiedsspruchs. Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 17.06.2013 die verwiesene Sache 8 Sch 3/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der hier schon anhängigen - und führenden - Sache 8 Sch 2/13 verbunden. Der Schiedskläger, der dem Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs entgegengetreten ist, verweist darauf, dass sich die Schiedsbeklagte lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruchs wende; eine solche Überprüfung des Schiedsspruchs sei jedoch nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens. Schließlich lasse sich auch kein Verstoß gegen den ordre-public feststellen. Er beantragt, den Schiedsspruch bezüglich der Ziffern 5a) und b) sowie Ziffer 6 - wie in Ziffer I der Tenors ausgesprochen - für vollstreckbar zu erklären und den auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte beantragt, den auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruchs bezüglich der Ziffern 1, 3 bis 6 aufzuheben. Sie vertritt die Ansicht, dass der Schiedsspruch in mehrfacher Hinsicht gegen die Mindestanforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gemäß § 1059 ZPO verstoße. Sie rügt zunächst die Unwirksamkeit des Schiedsspruches aus formellen Gründen, da aus dem Schiedsspruch entgegen § 1054 Abs. 3 ZPO schon nicht der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens hervorgehe. Bezüglich des Schiedsspruchs zu Ziffer 1a) und b) macht die Schiedsbeklagte geltend, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz ‚ne ultra petita‘ vorliege, da das Schiedsgericht nicht die vom Schiedskläger im Schiedsverfahren selbst gemachte und sich aus § 21 des Partnerschaftsvertrages ergebende Einschränkung  (,,Jeweils nur vorübergehende Tätigkeiten bleiben zulässig, wenn sie die Dauer von 10 Werktagen nicht überschreitet“) ebenso wenig beachtet habe wie den Umstand, dass sich ihr Tätigkeitsverbot nicht auf stationäre kieferorthopädische Tätigkeit beziehe. Entsprechendes habe sie bereits im schiedsrichterlichen Verfahren gerügt. Trotz zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs des Konkurrenzschutzes habe sie noch ein Interesse an der Aufhebung dieses Teils des Schiedsspruchs, da der Umfang der von ihr zu unterlassenden Tätigkeiten auch für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches bedeutsam sei. Sie macht darüber hinaus geltend, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und damit gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO und § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO verstoßen. Es habe nicht zur Kenntnis genommen bzw. keinen Beweis dazu erhoben, dass die in der Anlage 1 beschriebene Verbotszone nicht den wesentlichen Einzugsbereich der Gemeinschaftspraxis darstelle und dadurch der räumliche Geltungsbereich der Klausel zu weit ausgedehnt werde. Auch darauf habe sie gegenüber dem Schiedsgericht mehrfach hingewiesen. Zudem stelle sich die „Konkurrenzklausel" auch in gegenständlicher Hinsicht als zu weitgehend dar, wenn sie ihr auch keine reine zahnärztliche Tätigkeit mit einem anderen Kieferorthopäden erlaube, der ebenfalls lediglich zahnärztlich tätig sei. Hinzu komme, dass entgegen der üblichen Vorgehensweise in der Gemeinschaftspraxis kein gemeinsamer Patientenstamm bestanden habe, so dass für die Wettbewerbsklausel schon kein Anwendungsbereich eröffnet gewesen sei. Auch darauf habe sie das Schiedsgericht mehrfach hingewiesen, ohne dass es einem Beweisantritt nachgegangen wäre. Soweit sie in Ziffer 5 des Schiedsspruchs zur Auskunft über Anlagevermögen und zur Herausgabe über zu benennende Gegenstände verurteilt worden sei, liege ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1c) und Nr. 2b) ZPO vor. Das Schiedsgericht habe verkannt, dass es sich nicht um in ihrem Eigentum stehendes Anlagevermögen gehandelt habe, sondern dass es sich um Anlagevermögen der zuvor mit ihrem Ehemann bestehende GbR gehandelt habe. Zudem sei das Anlagevermögen der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen gewesen und kein Eigentumsübergang vereinbart worden. Das Schiedsgericht habe daher über ein Rechtsverhältnis geurteilt, das nicht Gegenstand der Schiedsklausel geworden sei. Ziffer 5 des Schiedsspruchs sei auch nicht vollstreckungsfähig. Letztlich greife das Schiedsgericht rechtswidrig in ihre Grundrechte (Art. 12 GG) ein, was im Zweifel zu einem Verstoß gegen den ordre public gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO zur Folge habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Schiedsklägers, den im Tenor genannten Schiedsspruch bezüglich der Ziffern 5a) und b) sowie Ziffer 6) für vollstreckbar zu erklären ist begründet, während der Antrag der Schiedsbeklagten, die Ziffern 1), 3), 4), 5) und 6) des Schiedsspruch aufzuheben, ohne Erfolg bleibt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) und die Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Auch wenn der Schiedsspruch entgegen § 1054 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens enthält und durchaus Zweifel bestehen, ob dies Dortmund als Tagungsort ist, weil sich mit M-Stadt ein „effektiver Ort" des Schiedsverfahrens (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2000 - 6 Sch 2/99 - EWiR 2000, 795 - juris Rz. 56) feststellen lässt, folgt die Zuständigkeit vorliegend aus § 39 S. 1 ZPO, der ebenfalls Anwendung findet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2002 - I Sch 8 /02, SchiedsVZ 2003, 84 (85) - juris Rz. 27; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1062 Rdn. 2). Beide Parteien haben sich auf den Antrag der jeweils anderen Seite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rügelos eingelassen. 1. Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, § 1060 ZPO a) Der Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten macht das Fehlen der Angabe des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens den Schiedsspruch nicht unwirksam (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1054 Rdn. 10). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Schiedsspruch in den Ziffern 5b) (Umfang der Herausgabepflicht hängt von zuvor zu erfüllender Auskunft ab) und 6) (Kostengrundentscheidung) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05, NJW 2006, 995 - Rz. 9 ff.), der der Senat folgt, besteht für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein rechtliches Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Auch nach der Umgestaltung der ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl I 3224) dient die Vollstreckbarerklärung nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (BGH, aaO. - Rz. 10+11). Ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit besteht ein anzuerkennendes Interesse des Schiedsklägers an der Vollstreckbarerklärung der Ziffern 5b) und 6) des Schiedsspruchs. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung über die nach Auskunftserteilung herauszugebenden Gegenstände (Ziffer 5b) und eine Kostengrundentscheidung (Ziffer 6) getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die ,,Bestandskraft" dieser Entscheidung, der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitklärung, was die außergerichtliche Streitbeilegung erleichtert und Grundlage der gegebenenfalls noch notwendigen abschließenden Streitentscheidung ist (BGH, aaO. - Rz. 13). b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 5a) und b) und Ziffer 6) ist auch begründet, da ihm keine der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe entgegenstehen, § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zu berücksichtigen sind vorliegend sowohl die ohnehin von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Schiedsbeklagte den Aufhebungsantrag gem. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs eingereicht hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schiedsbeklagte den Schiedsspruch vor dem 14.12.2012 erhalten hat, so dass die auf seine (teilweise) Aufhebung gerichteten Einwendungen, die am 12.03.2013 bzw. am 13.03.2013 beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangen sind, fristwahrend eingegangen sind. aa) Ein von der Schiedsbeklagten in Ansehung der Ziffern 5a) und b) des Schiedsvertrages geltend gemachter Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO liegt nicht vor. Eine diesbezügliche Aufhebung des Schiedsspruches verlangt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, die die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach § 26 des Partnerschaftsvertrages haben die Parteien für Streitigkeiten aus diesem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Um eine solche Streitigkeit aus dem Partnerschaftsvertrag handelt es sich auch, soweit sich die Parteien um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Schiedsbeklagten aus der Gemeinschaftspraxis und um die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Sachen streiten. Soweit das Schiedsgericht nach Ansicht der Schiedsbeklagten im Eigentum der Q GbR stehende Gegenstände zu Unrecht als in die Partnerschaftsgesellschaft eingebracht angesehen hat, hat das Schiedsgericht nicht über ein Rechtsverhältnis geurteilt, das nicht Gegenstand der Schiedsklausel gewesen ist, sondern selbst nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten allenfalls innerhalb dieses der Schiedsklausel unterworfenen Rechtsverhältnisses eine materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung vorgenommen, die jedoch von § 1059 Abs. 2 Nr. 1c) ZPO nicht erfasst wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe des Schiedsspruches lediglich davon sprechen, dass der Schiedskläger nach seinem dort unbestritten gebliebenen Vortrag den „Umfang der jeweiligen Sachen der Beklagten" nicht kenne, was bei der Auslegung der im Tenor zu Ziffer 5a) berücksichtigen sein wird, wenn dort vom „vorhandenen Anlagevermögen der Praxis der Schiedsbeklagten" die Rede ist. Gleiches hat für Ziffer 5b) des Schiedsspruches zu gelten, wenn es in den Gründen heißt, dass der Schiedskläger den auf seinen Erlass gerichteten Antrag während des Schiedsverfahrens zurückgenommen habe. bb) Gleichermaßen liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO vor, da die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu Ziffer 5a) und b) nicht zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 17/08, NJW 2009, 1215 (1215) - Rz. 5; MünchKomm/Münch, BGB, 3. Auflage 2008, § 1059 Rdn. 40). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, aaO.). Das erzielte Ergebnis - sei es das materielle Resultat oder das prozessuale Verfahren - muss selbst den ordre-public-Verstoß darstellen und damit den Schiedsspruch intolerabel machen (MünchKomm/Münch, BGB, 3. Auflage 2008, § 1059 Rdn. 40 a.E.). Ein solcher Fall liegt bezüglich des Ausspruchs zu den Ziffern 5a) und b) des Schiedsspruchs als abtrennbarem Teil nicht vor, da - wie bereits erwähnt – allenfalls eine materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung durch das Schiedsgericht in Betracht kommt, deren Ergebnis die Hinnahme des Schiedsspruches aber nicht als intolerabel erscheinen lässt. Dies gilt wegen der Unabhängigkeit dieses Teils des Schiedsspruchs selbst dann, wenn die weiteren Ziffern 1, 3 und 4 des Schiedsspruches wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufzuheben wären, was jedoch - wie noch zu zeigen sein wird - nicht der Fall ist. 2. Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, § 1059 ZPO Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist unbegründet, da keine Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen. a) Die vom Schiedsgericht angenommene Wirksamkeit der in § 21 des Partnerschaftsvertrages enthaltenen „Konkurrenzklausel" und die auf dieser Annahme beruhenden Aussprüche in dem Schiedsspruch zu Ziffer 1) (zeitliche befristete Untersagung wettbewerbswidrigen Verhaltens), zu Ziffer 3 (Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €) und zu Ziffer 4) (Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden aus der Verletzung des Wettbewerbsverbotes) verstößt – entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten - nicht gegen die Grundsätze des ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO. aa) Da nach den oben bereits dargestellten Grundsätzen die Missachtung oder falsche Anwendung zwingenden Rechts für die Annahme eines solchen Verstoßes nicht hinreichend ist, füllt auch eine möglicherweise fehlerhafte Annahme der Wirksamkeit einer wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtigen Wettbewerbsklausel noch nicht den Tatbestand des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aus. Hinzukommen muss vielmehr das der öffentlichen Ordnung widersprechende Ergebnis im Fall der Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist beim Ausscheiden eines Gesellschafters ein zu dessen Lasten und zugunsten der Gesellschaft vereinbartes Wettbewerbsverbot unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB nur in dem Umfang gerechtfertigt, in dem für die Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht, um den Ausscheidenden an einer illoyalen Verwertung des Erfolges seiner Arbeit und der im Zuge der Tätigkeit für die Gesellschaft erworbene Verbindungen zu hindern (BGH BB 1994, 95 (96)). Maßgebend ist die Frage, in welchem Umfang die berechtigten Interessen des durch eine Beschränkung Begünstigten eine Einschränkung der Freiheit gewerblicher Betätigung auf Seiten des anderen Teils rechtfertigen können. Ob eine unzumutbare Beeinträchtigung der geschäftlichen Freiheit des Ausscheidenden eingetreten ist, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten beiderseits erbrachten Leistungen entschieden werden. Beschränkungen der Berufausübungsfreiheit verstoßen nur dann nicht gegen § 138 BGB, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten. Wettbewerbsverbote sind nur gerechtfertigt, soweit und solange sie erforderlich sind, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen (BGH WM 2003, 2334 - Rz. 7). Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Grenzziehung zwischen Wirksamkeit und Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes stellt sich als mitunter schwierige und nicht ohne Weiteres offenkundige Entscheidung dar. Schon allein vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, das Ergebnis jeder Fehlentscheidung in dieser Frage als unvereinbar mit den im nationalen Recht vorherrschenden Vorstellungen von den Erfordernissen der öffentlichen Ordnung anzusehen. Es erscheint angesichts der ohnehin empfohlenen Zurückhaltung bei der Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public (vgl. MünchKomm/Münch, BGB, 3. Auflage 2008, § 1059 Rdn. 41) zu weitgehend, wenn das staatliche Gericht in jedem Fall der Vollstreckbarerklärung eines solchermaßen einschlägigen Schiedsspruchs die Anwendung des § 138 BGB in vollem Maße nachzuprüfen und im Fall der nach eigener Auffassung unzutreffenden Entscheidung durch das Schiedsgericht die Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen hat. Hinzu kommt in diesem Fall, dass der Verstoß gegen das hinter dem Wettbewerbsverbot stehende Anliegen durch die Schiedsbeklagte nicht etwa in einem der Grenzbereiche - in zeitlicher, örtlicher oder gegenständlicher Hinsicht - stattfand, sondern sie ihre Tätigkeit unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis in einer vergleichbaren und in demselben Ort gelegenen - 5 Kilometer entfernten - Praxis aufgenommen hat. Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts auch insoweit nicht als aus Sicht eines staatlichen Gerichtes unerträglich angesehen werden. bb) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt ebenfalls nicht vor. Die Beachtung des verfahrensrechtlichen ordre public gebietet es insbesondere, dass das Schiedsgericht den Parteien im gleichen Umfang und unter gleichen Voraussetzungen wie der staatliche Richter rechtliches Gehör zu gewähren hat (BGH, Urteil vom 14.05.1992 - III ZR 169/90, NJW 1992, 2299 – sub. 2a). Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch das Schiedsgericht verletzt worden, ist dies unzutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass niemand in seinen Rechten durch gerichtliche Maßnahmen betroffen werden darf, ohne vorher Gelegenheit zur Äußerung gehabt zu haben (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, Vor § 128 Rdn. 3). Entsprechendes macht die Schiedsbeklagte jedoch nicht geltend. Ihr geht es allein darum, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag nicht hinreichend und aus ihrer Sicht nicht „richtig" gewürdigt hat, nämlich dahingehend, dass die in § 21 des Gesellschaftsvertrages enthaltene „Konkurrenzklausel" - wegen eines zu weiten räumlichen wie gegenständlichen Geltungsbereiches - nicht wirksam und nichtig ist. Dies betrifft aber lediglich die Rechtsanwendung und stellt keinen Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vorstehendes gilt auch, soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf hingewiesen hat, dass das Schiedsgericht bei der Überprüfung der räumlichen Reichweite der Wettbewerbsklausel von dem im Partnerschaftsvertrag vereinbarten wesentlichen Einzugsbereich ausgegangen sei, ohne ihrem durch Vorlage der Patientenlisten unter Beweis gestellten Vortrag Aufmerksamkeit zu schenken, dass dieser Einzugsbereich tatsächlich ein anderer gewesen sei. Denn aus Sicht des Schiedsgerichts war aufgrund des von ihm in materiell-rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegten Verständnisses des wesentlichen Einzugsbereichs die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht geboten. Hinzu kommt, dass die Überprüfung des staatlichen Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Schutz dagegen bietet, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien gem. § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Das gilt selbst dann, wenn die Beurteilung fehlerhaft war, solange sie nicht nur vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Partei(en) überhaupt nicht befasst hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1059 Rdn. 40). Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Schiedsbeklagten auch nicht geltend gemacht. b) Schließlich verstößt Ziffer 1) des Schiedsspruchs auch nicht gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO unter dem Gesichtspunkt ne ultra petita. Zwar ist ein Schiedsspruch danach aufhebbar, wenn das Schiedsgericht mehr oder anderes zuerkennt, als vom Kläger ausdrücklich und klar beantragt (ultra petita) worden ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1059 Rdn. 44b). Jedoch liegt ein solcher Fall nicht vor, da das Schiedsgericht ersichtlich nicht über die Anträge des Schiedsklägers hinausgegangen ist. 3. Die Vollstreckbarerklärung dieses Beschlusses erfolgt gem. § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Summary
OLG Hamm I-8 Sch 2/13 I-8 Sch 3/13 The claimant in the arbitral proceedings asked the Higher Regional Court of Hamm for a declaration of enforceability of an arbitral award based on a non-competition clause. The court declared the award enforceable and rejected the respondent’s application to set aside the award. On 02.09.2009, the parties had concluded a contract on the establishment of a dental professional association in the legal form of a partnership (Partnerschaft). This agreement contained a competition clause according to which a withdrawing shareholder shall not exercise an orthodontic profession over a period of two years within the substantial catchment area of the joint practice. On 26.10.2010, the respondent declared the ordinary termination of the contract. While the claimant continued to work at the original premises, the respondent continued to work as orthodontist, starting on 01.01.2011, about 5 km away in a different practice. As a result, the claimant invoked the competition clause and filed for arbitration under the arbitration clause in the parties’ agreement. The arbitral tribunal hold that 1. the respondent shall be prohibited from, a) carrying out orthodontic treatment for patients with statutory and/or private health insurance at its premises up to and including 29.10.2012 and/or b) announcing to third parties the execution of orthodontic treatments. 2. the respondent is threatened with an administrative fine of up to € 250,000 for each case of infringement of the obligations contained in section 1 and, in the event of non-compliance, with administrative detention for up to six months. 3. the respondent shall be ordered to pay to the claimant € 50,000.00 plus interest at the rate of 5 percentage points above the respective base interest rate. 4. it is determined that the respondent is obliged to compensate the claimant for all damages resulting from the violation of the non-competition clause. 5. the respondent shall be obliged a) to provide the claimant with information on the fixed assets (Anlagevermögen) of the practice of the respondent existing at the time of the accession on 01.10.2009, b) to surrender to the claimant these items. 6. the respondent shall bear the costs of the proceedings. The claimant then asked the court to declare the award enforceable in respect of paragraphs 5a) and b) and paragraph 6 and to reject the application of the respondent to set aside the award in respect of paragraphs 1 and 3 to 6. The Higher Regional Court of Hamm declared the award enforceable.
It held that its jurisdiction to decide on the declaration of enforceability (section 1060 of the Code of Civil Procedure (ZPO)) and the setting aside of the award (section 1059 ZPO) results from section 1062 subsec. 1 no. 4 ZPO. Even if the arbitral award, contrary to section 1054 subsec. 3 sentence 1 ZPO, does not state a place of arbitration, jurisdiction follows from section 39 sentence 1 ZPO. Contrary to the opinion of the respondent, the absence of an indication of the place of the arbitral proceedings does also not render the award invalid.
The fact that the arbitral award in sections 5b) (scope of the obligation to return depends on information to be provided beforehand) and 6) (basic decision on costs) has no enforceable content does not exclude a legal interest in the declaration of enforceability. The declaration of enforceability would not only serve the purpose to enable enforcement but also to safeguard the award against the assertion of grounds for setting aside. The declaration of enforceability shall have the effect of "binding force" (Bestandskraft) of the arbitral award, could facilitate out-of-court settlement of the dispute, and be the basis for any final decision on the dispute which may still be necessary.
The court further ruled that there was also no violation of section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO, since the enforcement of the arbitral award under no. 5a) and b) would not lead to a result that would be contrary to public policy (ordre public).
The setting aside of an arbitral award because of a violation of the domestic public policy presupposes that the decision leads to a result which is obviously incompatible with essential principles of German law, i.e. if the arbitral award violates a provision which governs the foundations of state or economic life, or if it is in an intolerable contradiction to German ideas of justice.
A possibly incorrect assumption of the validity of the competition clause due to a violation of section 138 of the German Civil Code (BGB) would not be sufficient to meet the requirements of section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO. Instead, the result achieved - be it the substantive result or a result of procedural nature - must itself constitute the violation of public policy and thus render the arbitral award intolerable. Such a case would not exist regarding clauses 5a) and b) of the arbitral award.
Generally, in the event of the withdrawal of a shareholder, a non-competition clause agreed at the shareholder's expense and in favour of the company is justified to the extent that there is a need for the restriction of the commercial activity in order to prevent the withdrawing party from an unfair exploitation of the success of his work and the connections acquired in the course of the activity for the company.  Such restrictions on the freedom to exercise a profession therefore do not violate section 138 BGB if they do not exceed the necessary extent in terms of space, time and subject matter.
The demarcation between the effectiveness and nullity of the prohibition of competition, which must be made in accordance with these principles, is sometimes a difficult and not an easily obvious decision. Against this background alone, it is not proportionate to regard the result of any erroneous decision on this issue as incompatible with the prevailing ideas in national law regarding the requirements of public order. In view of the already recommended restraint in the assumption of a violation of public policy, it seems too far-reaching if the state court has to fully verify the application of section 138 BGB and, in the case of a decision, which in its opinion is incorrect, has to reject the declaration of enforceability by setting aside the arbitral award.
Contrary to the position of the respondent, there also was no violation of the procedural public policy. Compliance with the procedural public policy requires, in particular, that the arbitral tribunal grants the parties a fair hearing to the same extent and under the same conditions as a state court. The right to a fair hearing implies that no one may be affected in his or her rights by judicial measures without having had the opportunity to make a statement beforehand.
However, the respondent did not assert such a claim. She was concerned solely with the fact that the arbitral tribunal had not sufficiently and from her point of view not "correctly" evaluated her submission, namely to the effect that the "competition clause" is not effective and rather void. However, this only concerns the application of the law and does not constitute a case of violation of the right to be heard.
In addition, the court held that the right to be heard offers no protection against the arbitral tribunal not taking into account offers of evidence by the parties pursuant to section 1042 subsec. 4 sentence 2 ZPO. This applies even if the assessment was erroneous as long as it was not merely a pretext to conceal the fact that the tribunal did not deal at all with the submissions of the party(s).
Lastly, clause 1) of the arbitral award does not violate section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. d ZPO in regard to the principle of ne ultra petita. An arbitral award may indeed be set aside if the arbitral tribunal awards more or something different than expressly and clearly requested (ultra petita) by the claimant. However, such a case does not exist in the present proceedings, as the arbitral tribunal did not go beyond the requests of the claimant.