19 Sch 21/10


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 21/10 Datum 04.01.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts an der ungarischen Handels- und Industriekammer … vom 06.05.2010 – Nr. … - wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
7.882 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 10.02.2004,
weitere 8.050 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 16.10.2006,
weitere 272.188 HUF und
weitere 390.000 HUF
zu zahlen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts an der ungarischen Handels- und Industriekammer vom 06.05.2010 (Bl. 24 ff. GA, deutsche Übersetzung Bl. 5 f. GA), für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet.
Die Vollstreckbarerklärung des in Ungarn ergangenen Schiedsspruchs richtet sich gemäß 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ).
Der Antragsteller hat das Original des Schiedsspruchs nebst deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 16.09.2010 genügt damit in formeller Hinsicht den Anforderungen des Art. IV UNÜ bzw. des Art. VII Abs. 1 UNÜ in Verbindung mit § 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ZPO.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs kann nur aus den in Art. V Abs. 1 und 2 UNÜ genannten Gründen versagt werden. Der Antragsgegner, dem der Antrag im Wege der öffentlichen Zustellung am 24.12.2010 zugestellt worden ist, hat keine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung im Sinne des Art. V UNÜ vorgebracht. Anhaltspunkte für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgrund im Sinne des Art. V Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. Der Schiedsspruch ist daher antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 18.335,53 EUR
Summary