34 Sch 32/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 32/11 Datum 17.10.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt xx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 27. Juni 2011 in Nürnberg folgenden Teil-Schiedsspruch:
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät xxx zum 30.9.2008 zu erteilen.
Dies umfasst insbesondere
a) Kapitalkonten der Gesellschafter zum 30.9.2008
b) Umsatzerlöse der Rechtsanwälte in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2008
c) Entwicklung und Stand des Fremdgeldkontos zum 30.9.2008
d) Kontoauszüge der Bankkonten Nr. x bei der Sparkasse x und Nr. x bei der Volksbank x
e) Einnahmen-Überschussrechnung der Rechtsanwaltssozietät für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2008.
II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erkannte der Antragsgegner und Schiedsbeklagte hilfsweise gestellte Anträge an. Auf Antrag des Antragstellers und Schiedsklägers wurde am 27.6.2011 der obigem Tenor zu entnehmende (Teil-) Schiedsspruch erlassen. Unter dem 29.8.2011 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Nürnberg die Vollstreckbarerklärung beantragt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das Verfahren an das Oberlandesgericht München abgegeben. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 GVBl S. 471).
2. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Ob der Schiedsspruch zutreffend als solcher "mit vereinbartem Wortlaut" bezeichnet ist, kann dahinstehen. Er enthält eine - wenn auch kurze - Begründung und entspricht den Anforderungen des § 1054 ZPO. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
Summary