Gericht | OLG Schleswig | Aktenzeichen | 16 Sch 1/15 | Datum | 12.05.2015 |
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Leitsatz | |||||
Für den Antrag, die Vollstreckung des Schiedsspruchs von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 1063 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft nur den Fall der Anordnung vorläufiger Maßnahmen. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1043 Abs. 1, 1059 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 1060 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1063 Abs. 3 S. 3, 1064 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. A vom 16. März 2015 wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 22.316,13 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.308.12 € seit dem 30. September 2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 9.008,01 €. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 22.316,13 €. Gründe: I. Die Schiedsklägerin begehrt von der Schiedsbeklagten die Zahlung einer Restwerklohnforderung. Mit Schiedsgerichtsvereinbarung vom 28. Oktober/30. November 2011 (Anl. K 4, Bl. 16) haben die Parteien vereinbart, dass alle aus dem genannten Bauvertrag entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Abweichend von den weiteren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben die Parteien in der Sitzung des Schiedsgerichts vom 19. Mai 2014 (Bl. 46) anerkannt, dass das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter a. D. A als Einzelschiedsrichter, ordnungsgemäß gebildet und für die Entscheidung des mit der Schiedsklage geltend gemachten Anspruchs zuständig ist. Mit dem im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Februar 2015 am 16. März 2015 erlassenen Schiedsspruch hat der Einzelschiedsrichter A wie folgt erkannt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 22.316,13 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.308,12 € seit dem 30. September 2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 9.008,01 €. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen notwendigen Kosten. Der Schiedsspruch ist der Schiedsbeklagten nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 27. April 2015 (Bl. 51) am 18. März im Original zugestellt worden. Die Antragstellerin (und Schiedsklägerin) beantragt mit Schriftsatz vom 16. März 2015, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Eine auch die Unterschrift des Schiedsrichters umfassende beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 vorgelegt (Bl. 64). Die Schiedsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 10. April 2015 (Bl. 40) im Hinblick auf den von ihr beabsichtigten Antrag, die Aufhebung des Schiedsspruchs zu beantragen, eine Fristverlängerung zur Stellungnahme auf den Antrag der Schiedsklägerin bis einschließlich 15. Juni 2015 beantragt. Mit Verfügung vom 13. April 2015 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Stellungnahme verlängert bis einschließlich 27. April 2015 und ausgeführt, dass eine weitere Verlängerung ohne Zustimmung der Schiedsklägerin nicht gewährt werden könne, weil diese einen Anspruch darauf habe, möglichst bald aus dem Schiedsspruch vollstrecken zu können (Bl. 42). Die Schiedsklägerin hat einer weiteren Verlängerung der Frist über den 27. April 2015 hinaus nicht zugestimmt (Bl. 45). Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat die Schiedsbeklagte unter Hinweis auf die schwierige Meinungsbildung bei der Schiedsbeklagten (einer Wohnungseigentümergemeinschaft) erneut gebeten, die Frist im Hinblick auf einen möglichen Aufhebungsantrag zu verlängern, hilfsweise, die Vollstreckung des Schiedsspruches von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Mit Antrag vom 16. April 2015 (B. 53) hat die Schiedsbeklagte gegenüber dem Einzelschiedsrichter A beantragt, den unstreitigen Tatbestand in zwei Punkten zu berichtigen. Mit Verfügung vom 29. April 2015 hat der Senatsvorsitzende die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt werden könne und der Senat beabsichtige zu entscheiden, wenn die beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs eingereicht sei (was inzwischen der Fall ist). II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. §§ 1060 f. ZPO zulässig und begründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergibt sich aus Nr. 6 der Schiedsgerichtsvereinbarung (Anl. K 4, Bl. 16), wonach das für den Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständige Oberlandesgericht zuständig sein soll. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist B; zuständig damit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (§§ 1062 Abs. 1, 1043 Abs. 1 ZPO). 2. Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 eine auch die Unterschrift des Einzelschiedsrichters A umfassende beglaubigte Ablichtung des Schiedsspruchs zur Akte gereicht (§ 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nach § 1064 Abs. 1 S. 2 ZPO kann die Beglaubigung auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden, wobei die Beglaubigung auch die Unterschrift des Schiedsrichters erfassen muss (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn 2). Dem entspricht die vorgelegte vom Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches (Bl. 64 f.). 3. Aufhebungsgründe i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht die Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht geltend – sie kündigt nur ihre Absicht an, ein entsprechendes Aufhebungsverfahren einleiten zu wollen. 4. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe i. S. der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 a) ZPO, der voraussetzt, dass der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist, scheidet von vornherein aus. Auch ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegt nicht vor. Ein solcher Aufhebungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung („ordre public“) widerspricht. Dafür ist – auch unter Berücksichtigung des Berichtigungsantrags der Schiedsbeklagten – nichts ersichtlich. Es sind keinesfalls Normen verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehen (Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn 21). Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren dienen nicht der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs, sondern sollen lediglich sicherstellen, dass elementare Grundlagen der Rechtsordnung nicht verletzt sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Für den Antrag, die Vollstreckung des Schiedsspruchs von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 1063 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft nur den Fall der Anordnung vorläufiger Maßnahmen (vgl. BayObLGR 2005, 319, Rn 21 nach juris), der hier nicht vorliegt. Für die Wertfestsetzung hat der Senat die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 22.316,13 € zugrunde gelegt. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Schleswig Holstein for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable. After the applicant has filed the action before the court, the party opposing the application applied for an extension of the time limit for its statement, as it intended to file an application for setting aside the award. The court granted the extension, but not to the extent that was applied for, as it found that a further extension would not be possible without the consent of the applicant. According to the court, the latter had a legitimate interest for a declaration of enforceability being ordered as soon as possible. The application was admissible. The local competence of the Higher Regional Court of Schleswig Holstein followed from the parties’ agreement in terms of section 1043 subsec. 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) and section 1062 subsec. 1 no. 4 ZPO. The formal requirements have been met as well. The applicant has submitted a certified copy of the award in accordance with section 1064 subsec. 1 sentence 1 and 2 ZPO. The application was also well-founded. Grounds for setting aside in terms of section 1059 subsec. 2 no. 1 ZPO have not been invoked by the party opposing the application and grounds for setting aside in terms of sections 1060 subsec. 2, 1059 subsec. 2 ZPO, which are to be considered ex officio, have not been given either. Finally, the court stated that there is no legal basis for an application to make the declaration of enforceability dependent on a security provided by the applicant. Section 1063 subsec. 3 sentence 3 ZPO only relates to provisional measures, which have not been requested. |