2 Sch 2/10


Gericht OLG Koblenz Aktenzeichen 2 Sch 2/10 Datum 02.06.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
1.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, bestehend aus der Alleinschiedsrichterin ....... vom 25. März 2009, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin
(a) EUR 46.759,00 nebst Zinsen
(i) gemäß § 2 Abs. 2 und § 5 des schwedischen Zinsgesetzes (1975:635) in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz seit dem 19. Oktober 2006 bis zum 5. Januar 2007 und
(ii) gemäß §§ 4 und 6 des schwedischen Zinsgesetzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz sei dem 6. Januar 2007 bis zur Zahlung zu zahlen,
wobei sich die Zinsen gemäß Antrag zu 1. (a) (i) und (ii) bis einschließlich dem 1. April 2010 aus insgesamt EUR 16.600,10 belaufen,
(b) sowie EUR 314,30 nebst Zinsen gemäß §§ 4 und 6 des schwedischen Zinsgesetzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz ab 30 Tagen nach dem Erlass des Schiedsspruches bis zur Zahlung zu zahlen,
wobei sich die Zinsen gemäß Antrag zu 1 (b) bis einschließlich dem 1. April 2010 auf insgesamt EUR 25,73 belaufen,
wird für vollstreckbar erklärt.
2.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3.
Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
4.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 46.759,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der in beglaubigter Abschrift vorgelegte Schiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin, der rechtliches Gehör gewährt worden ist, auch nicht geltend gemacht worden.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §1064 Abs. 2 ZPO.
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