Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 01/09 | Datum | 13.10.2009 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: I. Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien mit Annahmeerklärung des Antragstellers vom 16. September 2009 und des Antragsgegners vom 12. Oktober 2009 folgenden unwiderruflichen Vergleich geschlossen haben: I. Die Parteien einigen sich, abweichend von der zwischen ihnen getroffenen Schiedsvereinbarung vom 28.10.2004 darauf, dass das Schiedsgericht nur aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. II. Als Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen aus dem Vertrag vom 28.10.2004 wird bestellt: A III. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. | |||||
Summary | |||||