11 Sch 13/10


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 Sch 13/10 Datum 01.02.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
1. Der Schiedsspruch vom 26.11.2010 wird für vollstreckbar erklärt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung zu tragen.
3. Der vorliegende Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert ist 67.746,19 EUR.
Gründe:
Das Schiedsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, 52.407,43 EUR rückständige und 1.278,23 EUR monatliche laufende Leibrente an den Antragsteller zu bezahlen und die Kosten des Schiedsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.
Der Antragsteller beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat dagegen nichts erinnert.
Der Senat hat deswegen ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Es sind keine Bedenken gegen den Schiedsspruch ersichtlich.
Das Schiedsgericht hat zwar auch über die Erstattung der eigenen Kosten der Höhe nach entschieden, war aber dazu berechtigt, weil § 12 des Schiedsvertrages zwischen den Parteien das Schiedsgericht ausdrücklich dazu ermächtigt hat.
Der Antragsteller war erfolgreich, deswegen hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung.
Summary