Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 02/11 | Datum | 05.07.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S I. Der Antrag auf Schiedsrichterbestellung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens trägt der Antragsteller persönlich. III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Schreiben vom 15.2.2011 hat der als Schiedsrichter bestimmte Herr U. beim Senat Antrag auf Bestellung eines dritten Schiedsrichters als Vorsitzenden eines Schiedsgerichts gestellt. Gegenstand der schiedsgerichtlichen Tätigkeit sollen Auseinandersetzungen zweier Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, deren Zweck eine Betriebsgemeinschaft zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe auf gemeinsame Rechnung unter ökonomisch und sozial günstigen Bedingungen ist. Im Schiedsvertrag vom 1.5.1999 ist bestimmt: "Jeder Gesellschafter benennt einen Schiedsrichter binnen einer Woche. Die so benannten Schiedsrichter einigen sich binnen einer weiteren Woche auf den Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt und möglichst Jurist sein sollte. Kommt binnen einer Woche keine Einigung zustande, so benennt das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer oder mehrerer Parteien den Vorsitzenden." Der Vorsitzende des zuständigen Senats hat hierauf mit Schreiben vom 22.2.2011 dem antragstellenden Schiedsrichter folgendes mitgeteilt: "a) Das Schiedsrichterbestellungsverfahren richtet sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, nach § 1035 ZPO, namentlich Abs. 3 Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung. b) (Nur) Sofern sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, ist das Verfahren zur Bestellung in der von den Parteien festgelegten Form (siehe Schiedsvertrag vom 1.5.1999), ersatzweise nach der vorzitierten Bestimmung durchzuführen. c) Nach dem Parteiwillen soll "das zuständige Amtsgericht" den dritten Schiedsrichter benennen. Aus § 2 Nrn. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags dürfte zu schließen sein, dass dazu mutmaßlich das Amtsgericht L (nicht K) bzw. dessen Leiter berufen sein dürfte. Ein Bestellungsantrag an den Senat wäre nach der hiesigen Rechtsprechung nur erfolgreich, wenn nachgewiesen würde, dass die von den Parteien vorgesehene Stelle die Benennung verweigert. Es wird deshalb angeregt, zunächst dort um eine Bestellung nachzusuchen und ggf. eine schriftliche Erklärung dieser Stelle vorzulegen, dass eine Bestellung nicht vorgenommen wird. d) Nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der (dritte) Schiedsrichter auf Antrag einer (der beiden) Parteien zu (be-)stellen. Der Antrag kann deshalb nicht von einem der Schiedsrichter ausgehen. Es würde vom Senat allerdings als zulässig erachtet, wenn sich eine der Parteien (oder beide) dem gestellten Antrag ausdrücklich anschließt. e) Sollte der Antrag - unter Behebung der vorstehenden Hindernisse - aufrecht erhalten bleiben, wäre es sinnvoll, Art und Gegenstand der aufgetretenen Streitigkeiten zu präzisieren. Dies ist für die Beurteilung, ob die Auseinandersetzung von der Schiedsklausel erfasst wird, sowie dafür von Bedeutung, über welche Qualifikation im Einzelnen der zu bestimmende Schiedsrichter verfügen müsste (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO)." Weil innerhalb der bis 28.3.2011 gesetzten Frist kein Eingang zu verzeichnen war, wurde die Erledigung am 8.4.2011 schriftlich angemahnt und ggf. um Rücknahme des Gesuchs gebeten. Am 13.5.2011 hat der Vorsitzende des Senats den Schiedsrichter in einem Telefonat nochmals auf die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des dritten Schiedsrichters und auf die Antragsberechtigung nur der Schiedspartei selbst hingewiesen. Die nun bis 1.6.2011 gesetzte Frist ist unerledigt verstrichen. II. Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die Antragsberechtigung fehlt (vgl. Senat vom 18.6.2009, 34 SchH 003/09 = OLG-Report 2009, 675; vgl. auch Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10) und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1035 Abs. 3 und 4 ZPO nicht dargetan sind. Die Antragsberechtigung liegt nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 (am Ende) ZPO bei den Parteien des Schiedsverfahrens, nicht bei einem der bereits bestellten Schiedsrichter. Es mag angehen, wenn auch nicht zum eigentlichen Aufgabenkreis gehören, dass einer der bestellten Schiedsrichter als Vertreter einer Partei den gerichtlichen Antrag stellt, den dritten Schiedsrichter zu bestimmen. Dazu bedarf er jedoch entsprechender Bevollmächtigung. Diese ist hier indessen nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Ergänzend wird auf das oben wiedergegebene gerichtliche Schreiben vom 22.2.2011 verwiesen. Insbesondere die zu b) und c) genannten Umstände sind auch in der Folgezeit nicht belegt worden. Anzumerken ist noch, dass dieser Beschluss einem erneuten Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zur Durchführung eines Schiedsverfahrens wegen der Streitigkeiten unter den Gesellschaftern nicht entgegen steht. Er entfaltet nämlich keine Rechtskraft. Kosten: § 91 ZPO i.V.m. § 89 ZPO analog. Die Verfahrenskosten sind dem Antragsteller (persönlich) aufzuerlegen, weil er seine Antragsberechtigung, nämlich namens der Parteien des Schiedsverfahrens zu handeln, nicht nachgewiesen hat. Geschäftswert: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. | |||||
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