Gericht | OLG Naumburg | Aktenzeichen | 10 Sch 03/10 | Datum | 22.06.2010 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | 3 H 05/10 AG Bernburg | ||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht Bernburg zurückverwiesen. G r ü n d e: Der vom Amtsgericht „entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO“ getroffene Verweisungsbeschluss vom 04.05.2010 (Az. 3 H 5/10) bindet das Oberlandesgericht entgegen § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO ausnahmsweise nicht, weil der Beschluss aufgrund eines groben Rechtsirrtums die unzweifelhafte Zuständigkeit des Amtsgerichts verkennt (vgl. zur fehlenden Bindung von Verweisungsbeschlüssen in derartigen Fallkonstellationen: BGH, NJW-RR 1992, 258; Musielak/Foerste, 7. Aufl., § 281 ZPO, Rn. 17 m. w .N.). Wie aus §§ 797a Abs. 1 ZPO, 34 Abs. 2 und 3, 34g Abs. 2 Satz 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG) hervorgeht, ist bei Vergleichen, die vor den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen abgeschlossen werden, für die Erteilung der Vollstreckungsklausel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichtes zuständig, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, hier mithin das Amtsgericht Bernburg. Einer Vollstreckbarerklärung bedarf es nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 34g Abs. 1 Satz 1 SchStG nicht, denn derartige Vergleiche sind – anders als die Vergleiche, die in einem schiedsrichterlichen Verfahren geschlossen werden (§§ 1053 Abs. 1, 1060 ff. ZPO) – ohne die Notwendigkeit einer Vollstreckbarerklärung von Gesetzes wegen Vollstreckungstitel. Soweit sich das Amtsgericht auf Vorschriften des 10. Buches der ZPO – „schiedsrichterliches Verfahren“ – bezogen hat, unterfallen den §§ 1025 ff. ZPO die Schlichtungs- und Gütestellen, die die Landesjustizverwaltungen eingerichtet oder anerkannt haben, nicht (vgl. auch: Thomas/Putzo/Reichold, 30. Aufl., Vorbem. § 1029 ZPO, Rn. 3). Diese Zusammenhänge erschließen sich evidentermaßen aus dem Gesetz (...). | |||||
Summary | |||||