Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 12/09 | Datum | 21.04.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der Streitwert wird auf 1.400.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Beantragt war die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, nachdem der frühere Obmann verstorben war. Als Streitwert ist daher ein Bruchteil der Hauptsache, hier 1/3 (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 121; Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 „schiedsrichterliches Verfahren“), anzusetzen. Das Schiedsgericht, das bereits einen Teilschiedsspruch erlassen hat, geht für die Stufenklage von einem Streitwert von 4.200.000 € aus, ohne dass hiergegen Einwendungen erhoben worden wären. Dieser Schätzung folgt auch der Senat, sodass ein Wert von 1.400.000 € hier angemessen erscheint (§ 3 ZPO). | |||||
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