Gericht | OLG Dresden | Aktenzeichen | 11 Sch 09/10 | Datum | 11.08.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S 1. Der Schiedsspruch vom 4. Juni 2010, nach dem der Antragsgegner an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 1.463,38 EUR und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus dem Betrag von 906,97 EUR seit dem 02.12.2008 sowie aus weiteren 556,41 EUR seit dem 02.12.2009 und weitergehenden Verzugsschaden in Höhe von 223,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16.12.2009 zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Auch der Kostentitel, nach dem der Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen, wird für vollstreckbar erklärt. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. 5. Der Gegenstandswert ist bis 2.000,00 EUR. Gründe: Der Schiedsspruch war für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht Dresden ist zuständig, weil der Schiedsspruch im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts erlassen wurde. Der Antragsgegner hat zwar Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung vorgebracht. Diese Einwendungen greifen aber nicht durch. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners hat der Schiedsrichter dem Antragsgegner zweimal rechtliches Gehör gewährt: Er hat ihn zweimal aufgefordert, sich zur Klage und zu den möglichen Einwendungen zu äußern. Das hat der Antragsgegner nicht getan. Er hat nicht geltend gemacht, er sei des Schreibens und Lesens nicht mächtig, sondern hat im Gegenteil erklärt, er beherrsche diese beiden Fähigkeiten. Er hat damit keinen wirksamen Einwand gegen den Schiedsspruch und das Schiedsgerichtsverfahren vorgebracht. Deswegen war der Schiedsspruch - wie geschehen - zu vollstrecken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist seinerseits vollstreckbar, das ergibt sich aus § 1064 ZPO. | |||||
Summary | |||||