Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 SchH 4/12 | Datum | 25.10.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1037 ZPO Abs. 3, 261 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Ablehnung des Schiedsgerichts – bzw. aller drei Schiedsrichter | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Entscheidung des Schiedsgerichts wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 2.575.490,14 EUR festgesetzt. GRÜNDE: Der Antrag war zurückzuweisen, da keine Ablehnungsgründe betreffend die Schiedsrichter bestehen. Der Antrag ist zulässig, er erfolgte fristgerecht iSd § 1037 Abs. 3 ZPO innerhalb eines Monats nach Kenntnis der angegriffenen Entscheidung. Entscheidend für die Zulässigkeit ist entsprechend § 261 ZPO der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist er zulässig dahin auszulegen, dass die Ablehnung der drei Schiedsrichter beantragt ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Soweit die Antragstellerin rügt, das Schiedsgericht habe den vorläufigen Verfahrensplan nicht abgeändert, kann der Senat keinen Ablehnungsgrund erkennen. Die Schiedsrichter haben den Fristverlängerungsanträgen der Antragstellerin bisher jeweils stattgegeben, so dass ein objektiver Verfahrensbeteiligter nicht auf den Gedanken kommen kann, er werde durch die Entscheidung, den vorläufigen Verfahrensplan derzeit nicht zu ändern, einseitig benachteiligt. Soweit die Antragstellerin rügt, das Schiedsgericht habe parteiisch ignoriert, dass die Klagebegründung nicht unterzeichnet sei und die Beweismittel C 18 und G 19 nicht enthalte, rügt sie die Rechtsauffassung der Schiedsrichter, die sich mit diesem Vortrag auseinander gesetzt haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, eine Unterschrift sei nicht erforderlich und die Vorlage von benannten Beweismitteln jedenfalls keine Zulässigkeits-voraussetzung für eine Schiedsklage. Diese ist jedenfalls vertretbar; die Einnahme einer vertretbaren Rechtsposition durch einen Richter kann jedoch niemals ein Ablehnungsgrund sein. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin sich darauf stützt, das Schiedsgericht habe nach dem Ablehnungsantrag das Verfahren nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung ist nicht zwingend; bei fehlender Aussetzung lebt das Schiedsgericht lediglich mit der Gefahr, bei Durchgreifen der Ablehnung umsonst gearbeitet zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 ZPO. Der Streitwertfestsetzung liegt zugrunde, dass für jeden abgelehnten Schiedsrichter 1/3 des Wertes der Hauptsache angesetzt wurde (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn. 1117). | |||||
Summary | |||||