Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 01/07 | Datum | 21.02.2007 |
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Leitsatz | |||||
(Ablehnung der) Vollstreckbarerklärung eines vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleichs | |||||
Rechtsvorschriften | § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 1053 Abs. 2 ZPO, § 1054 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Schiedsvergleich; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, den vor dem Schiedsgericht in München am 7. November 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert wird auf 95.720 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen war ein Schiedsverfahren in einer Bausache anhängig. Am 6.11.2006 wurde vor dem Schiedsgericht in München mündlich verhandelt. Nach der Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich, der im Protokoll und der Anlage zum Protokoll auch ausdrücklich so bezeichnet wurde. Mit Schriftsatz vom 2.1.2007 hat der Antragsteller beantragt, den vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerinnen haben die Abweisung dieses Antrags beantragt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBI S. 471. Die erstinstanzielle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist dabei zwingend (Reichold in Thomas/Putzo ZP0 27. Aufl. §1062Rn. 1). 2. Der Antrag ist abzulehnen, da ein Schiedsspruch, der gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnte, nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten im Schiedsgerichtsverfahren einen Vergleich geschlossen. Dies entspricht jedoch nicht einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Die Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten ist noch angibt, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2003, 288; Reichold in Thomas/Putzo § 1053 Rn. 1; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1053 Rn. 6). Der vor dem Schiedsgericht geschlossene Vergleich unterscheidet sich insoweit von dem vor einem staatlichen Gericht geschlossenen Vergleich, aus dem vollstreckt werden kann. Das Schiedsverfahren ist durch den materiellen Vergleich der Parteien nicht beendet. Ein Beschluss über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Zöller/ Geimer § 1053 Rn. 1) ist, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen. Es bleibt den Parteien unbenommen, nach § 1053 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1054 ZPO zu verfahren, einen Schiedsspruch zu erwirken und diesen sodann zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung vorzulegen. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 und 5 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Der Senat hat die beantragte Vollstreckbarerklärung eines vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleichs abgelehnt, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut abgefasst noch angegeben war, dass es sich um einen Schiedsspruch handelte. Nach den Feststellungen des Senats war das Schiedsverfahren mangels eines Beschlusses über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht beendet worden. Den Parteien bleibe es unbenommen, nach § 1053 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1054 ZPO zu verfahren, also einen Schiedsspruch zu erwirken und diesen sodann zum Zwecke der Vollstreckbarkeit vorzulegen. |