Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 6 Sch 21/12 | Datum | 22.04.2013 |
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Leitsatz | |||||
1. Der Verstoß gegen den deutschen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2. Eine Entscheidung eines Schiedsgerichts führt zu einem Ergebnis, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. 3. Die Notwendigkeit einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 Alt. 1 ZPO betrifft nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen eines bereits eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 4. Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dies voraus, dass diese begründet geltend gemacht werden. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 1060 Abs. 1, 1063 Abs. 2 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Verstoß gegen den ordre public; mündliche Verhandlung | ||||
Volltext | |||||
Beschluss I. Der Antrag des Antragsgegners, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter H und den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J, vom 24.10.2012 gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 24.10.2012 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter H und den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J erlassene Schluss-Schiedsspruch, dessen Tenor wie folgt lautet: „Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger weitere € 390.987,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.März 2009 zu bezahlen. Der Schiedsbeklagte wird weiter verurteilt, dem Schiedskläger € 4.658,61 außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage im Schiedsverfahren (29.September 2009) zu erstatten. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen Der Streitwert wird auf € 865.026,75 festgesetzt. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 56,3 % und der Schiedskläger zu 43,7 %." wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches. Dem Antragsgegner ist mit Verfügung vom 26.November 2012 Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 19.Januar 2013 hat der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 9.Januar 2013 beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen und den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 24.Oktober 2012 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Parteien schlossen sich mit Wirkung ab dem 01.08.1994 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, die den Betrieb einer gemeinsamen Zahnarztpraxis zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 27.03.2007 kündigte der Antragsteller den Vertrag zum 30.09.2007. Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind die Ansprüche des Antragstellers am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn sowie ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit den von dem Antragsgegner durch Mehrentnahmen verursachten Kontoüberziehungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 24. Oktober 2012 (Anlage Ast 1) verwiesen. Am 26.07.2011 hat das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch erlassen, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 96.144,75 als Teilanspruch auf Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2008 verurteilt worden ist. In dem vor dem Senat geführten Verfahren 6 Sch 20/11 hat der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung dieses Teilschiedsspruches begehrt. Nachdem der Antragsgegner diese Forderung beglichen hatte, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Ein weiteres Mal war der Senat mit diesem schiedsgerichtlichen Verfahren zuvor in der Sache 6 SchH 6/11 befasst, das die Ablehnung der Schiedsrichter durch den Antragsgegner zum Gegenstand hatte. Mit Schluss-Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 24.Oktober 2012 hat das Schiedsgericht dem Antragsteller rückständige Gewinnansprüche in Höhe von € 390.987,64 zugesprochen und den in Höhe von € 25.981,48 geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den Überentnahmen des Antragsgegners abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 24. Oktober 2012 (Anlage Ast 1) verwiesen. Der Antragsteller verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Zu dem von dem Antragsgegner geäußerten Verdacht des versuchten Prozessbetruges trägt der Antragsteller vor, er habe den Steuerberater nicht aufgefordert, den Gewinn 2007 abweichend vom Schiedsspruch zu verteilen. Der Steuerberater sei vielmehr angehalten worden, für 2007 nicht von einer Gewinnverteilung nach Entnahmen, sondern -wie vom Schiedsgericht erkannt- nach dem Gesellschaftsvertrag auszugehen. Dazu sei dem Steuerberater als Schema die Anlage 1 übermittelt worden, die als vorläufige Gewinnverteilung 2007 aber noch keine gesicherten Zahlen enthalten habe, sondern von dem Steuerberater mit den inzwischen gesicherten Zahlen hätte versehen werden müssen, was indes in der Anlage 2 nicht geschehen sei. Wie aus dieser Anlage ersichtlich, habe der Steuerberater sodann den Versuch unternommen, eine Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, wobei er aber bei fast allen Rechnungsposten von anderen Werten ausgegangen sei als der Antragsteller in der Klage, weshalb er auch zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, nämlich zu einem Gewinnanteil des Antragstellers von € 60.644,26, einem Betrag, der -entgegen der Behauptung des Antragsgegners- nicht identisch sei mit der Entnahme des Antragstellers im Jahre 2007 in Höhe von € 66.362,83. Der Antragsteller beantragt, den Antrag vom 09.01.2013 auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 24.Oktober 2012 abzulehnen und den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern H als Vorsitzenden und Dr. I und Dr. J, am 24.10.2012 ergangenen und den Parteien mit Schreiben vom 24.10.2012 übersandten Schluss-Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 390.987,64 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2009 sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von € 4.658,61 zzgl. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.09.2009 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, 1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, und 2. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 24.Oktober 2012 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Der Antragsgegner macht geltend, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches vom 24.Oktober 2012 würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Denn zum einen habe das Schiedsgericht seinem Schiedsspruch einem von ihm selbst kreierten Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem Vortrag der Parteien, insbesondere dem klagbegründenden Vortrag des Antragstellers widerspreche. Dieses zeige sich daran, dass das Schiedsgericht einen Sachverhalt zugrunde lege, nach welchem der Antragsteller von seinem Gewinn im Geschäftsjahr 2004 lediglich einen Betrag in Höhe von € 37.515,45 entnommen hat, anstatt von ihm selbst vorgetragener € 95.827,88, und von seinen Gewinnen in den Geschäftsjahren 2005 bis 2007 überhaupt nichts entnommen hat, anstatt selbst vorgetragener € 81.841,34 in 2005, € 81.881,91 in 2006 und € 66.352,83 in 2007. Es komme hierbei nicht darauf an, ob die vom Schiedsgericht vorgenommene Verrechnung nach § 366 Abs.2 BGB grundsätzlich oder in einem abstrakten Fall möglich oder zutreffend sei. Es gehe vielmehr ausschließlich um den konkret von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt. An diesen sei das Gericht zwingend gebunden, alles andere sei reine Willkür. Darüber hinaus habe der Antragsteller mit seiner Schiedsklage ausdrücklich "den Ausgleich seines Kapitalkontos in Höhe von Euro 695.545,27" geltend gemacht. Das Schiedsgericht habe dann zwar zunächst zutreffend festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Führung von Kapitalkonten nicht habe nachgewiesen werden können. Anstatt die Klage daraufhin abzuweisen, habe das Schiedsgericht dem Antragsteller stattdessen Gewinne für die Jahre 2004 bis 2007, also einen vollkommen anderen Anspruch und mithin einen vollkommen anderen Streitgegenstand zugesprochen, obwohl dieser vom Antragsteller nicht mit der Schiedsklage geltend gemacht worden sei und er diese nach eigenem Vortrag bereits erhalten habe. Im Übrigen gebe es Anlass für den Verdacht, dass das angegriffene Urteil des Schiedsgerichts auf einem Prozessbetrug beruhe. Denn der Antragsteller habe in seiner Klagschrift vorgetragen, sein Gewinnanteil des Geschäftsjahres 2007 betrage € 124.026,44, was das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch fälschlicherweise als "unbestritten" gewürdigt habe. Im Widerspruch zu seinem eigenen gerichtlichen Vorbringen habe er nun aber gegenüber dem Steuerberater der BGB-Gesellschaft die Anweisung erteilt, dass der auf ihn entfallende Gewinn für das Geschäftsjahr 2007 lediglich € 60.644,26 betrage (Anlagen AG 4 - AG 6), also in Höhe der in 2007 tatsächlich erfolgten Entnahmen. Mithin handele es sich bei dem Vortrag des Antragstellers in dem Schiedsverfahren, der Gewinnanspruch für das Geschäftsjahr 2007 betrage € 124.026,44, um einen bewusst falschen Sachvortrag vor Gericht, der den Verdacht eines Prozessbetruges begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegt. Einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs.2 Nr. 2 b.) aufzuheben. Die vom Antragsgegner erhobenen Einwände im Hinblick auf die vom Schiedsgericht zugesprochenen Gewinnanteile rechtfertigen nicht die Befürchtung, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Denn die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Das Aufhebungsverfahren ist demnach kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, ZPO 29.Aufl., § 1059 Rz 47). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann von Willkür des Schiedsgerichts keine Rede sein, denn der von dem Antragsgegner erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seinem Schiedsspruch einen selbst erfundenen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen, ist ebenso unbegründet (a.) wie der Vorwurf des Antragsgegners, das Schiedsgericht habe dem Antragsteller einen anderen Anspruch als den mit der Klage geltend gemachten zugesprochen (b). Anhaltspunkte für einen versuchten Prozessbetrug hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt ©. (a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht sei nicht befugt gewesen, die Erfüllungswirkungen der Entnahmen des Antragstellers nach § 366 Abs.2 BGB zu beurteilen, weil das dem Tatsachenvortrag des Antragstellers widerspreche. Denn als Tatsachen hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, was er jährlich entnommen und welchen Gewinnanspruch er jährlich erworben hat. Soweit der Antragsteller in der Schiedsklage für die einzelnen Jahre seinen Gewinnanteil errechnet und für jedes Jahr darlegt, was er "davon" entnommen habe, kann dahinstehen, ob damit eine Entnahme auf den dem Antragsteller im Entnahmejahr zugewiesenen Gewinn gemeint war, wie der Antragsgegner behauptet, oder nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine rechtliche Bewertung. Im Übrigen war der Antragsteller als Gläubiger gar nicht befugt, nachträglich eine Anrechnungsbestimmung zu treffen, es war vielmehr Sache des Schiedsgerichts, die Rechtsfolgen der einzelnen Entnahmen zu bewerten. Das Vorgehen des Schiedsgerichts erscheint insoweit keinesfalls als willkürlich. Denn das Schiedsgericht hat dargelegt, dass die Erfüllung der Gewinnansprüche der einzelnen Jahre im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Schiedskläger mangels Tilgungsbestimmungen der Gesellschaft nach § 366 Abs.2 BGB zu beurteilen seien. Da alle Gewinnansprüche zur Zeit der Entnahmen des Schiedsklägers fällig, gleich sicher und gleich lästig waren, sei die Tilgung der jeweiligen Ansprüche des Antragstellers nach dem Alter der einzelnen Ansprüche erfolgt. Der Senat hält dieses Vorgehen für gut vertretbar, jedenfalls ist es ersichtlich nicht derart fern liegend, dass die Schwelle der Willkür erreicht wäre. (b) Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller auch keinen anderen Anspruch als den mit der Klage geltend gemachten zugesprochen. Der Argumentation des Antragsgegners, da der Antragsteller mit seiner Schiedsklage ausdrücklich "den Ausgleich seines Kapitalkontos in Höhe von Euro 695.545,27" geltend gemacht und das Schiedsgericht zutreffend festgestellt habe, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Führung von Kapitalkonten nicht habe nachgewiesen werden können, hätte das Schiedsgericht die Klage abweisen müssen und dem Antragsteller nicht etwa stattdessen Gewinne für die Jahre 2004 bis 2007 zusprechen dürfen, folgt der Senat nicht. Zwar hat der Antragsteller auf Seite 23 seiner Schiedsklage (Anlage AG 1) -wie vom Antragsgegner zitiert- einen Anspruch auf Ausgleich seines Kapitalkontos dargelegt. Dabei ging es dem Antragsteller jedoch ersichtlich um seinen Gewinnanteil. Dieses ergibt sich bereits aus seiner einleitenden Erklärung des Klagantrages zu 1.) in der Schiedsklage (S.5), mit der er darlegt, dass mit diesem Antrag sein Anspruch auf den auf ihn entfallenden Anteil des Gesellschaftsvermögens (A), seine Gewinnanteile in den Jahren der Zusammenarbeit abzüglich der Entnahmen (B) sowie ein Anspruch auf Ersatz von Kosten der von dem Antragsgegner durch Mehrentnahme verursachten Kontoüberziehungen (C.), geltend gemacht werde. Mit der Schiedsklage werden sodann für die einzelnen Jahre im streitgegenständlichen Zeitraum die Gewinnanteile des Klägers errechnet, die seiner Auffassung nach seinem Kapitalkonto gutzuschreiben waren. Zwar hat die vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung nicht die von dem Antragsteller behauptete Fortführung der Kapitalkonten nach dem 31.12.1999 ergeben. Da sich aus der Schiedsklage jedoch zweifelsfrei ergibt, dass mit ihr u.a. die Gewinnanteile des Antragstellers geltend gemacht werden, liegt nicht etwa deshalb ein anderer Streitgegenstand vor, weil das Schiedsgericht sich hinsichtlich der Gewinnermittlung nicht auf Kapitalkonten stützen konnte, sondern für die Jahre 2000 bis 2006 die Gewinnanteile entsprechend den Angaben der Parteien gegenüber dem Finanzamt und für das Geschäftsjahr 2007 nach dem Vertragswortlaut ermittelt hat. C) Anhaltspunkte, die den von ihm geäußerten Verdacht des versuchten Prozessbetruges seitens des Antragstellers stützen würden, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Seine Behauptung, der von dem Antragsteller im Schiedsverfahren vorgetragene Gewinnanspruch für das Geschäftsjahr 2007 in Höhe von € 148.951,92 habe nicht der Wahrheit entsprochen, ist unbelegt. Derartige Belege sind insbesondere nicht in den vorgelegten Schriftstücken (Anlagen AG 4 - AG 6) zu sehen. Aus ihnen lässt sich allenfalls herleiten, dass der Steuerberater K entweder den Antragstellervertreter und den Steuerberater L oder den Schiedsspruch zum Teil missverstanden hat. Denn soweit er mit Schreiben vom 30.Januar 2013 (Anlage AG 6) darlegt: "(…) Herr M und Herr L teilten mir mit, dass ihrer Ansicht nach die steuerlich zugrunde zu legende Gewinnverteilung losgelöst vom Schiedsgerichtsurteil ausschließlich nach dem Gesellschaftsvertrag zu erfolgen hat und somit Herrn Dr. N im Rahmen der steuerlichen Verteilung des Ergebnisses per 30.09.2007 ein Gewinn in Höhe von EUR 60.644,26 zu zuweisen sei.(…)", verkennt er, dass eine Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag keineswegs "losgelöst" von dem Schiedsspruch erfolgt, sondern das Schiedsgericht vielmehr ausdrücklich darlegt, dass für das Geschäftsjahr 2007 von einer Gewinnermittlung nach dem Wortlaut des Vertrages auszugehen sei (Schluss-Schiedsspruch, Anlage Ast 1, S.17). Entgegen der Behauptung des Antragsgegners stimmt der von dem Steuerberater K ermittelte Gewinnanteil für den Antragsteller in Höhe von € 60.644,26 (Anlage AG 4) auch nicht mit der von dem Antragsteller im Schiedsverfahren vorgetragenen Entnahme für das Jahr 2007 überein, denn diese betrug € 66.352,83 (Schiedsklage (AG 1,S.23)). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Schiedsspruches vom 24.10.2012 ist zulässig und begründet. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des erkennenden Gerichts. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 24.Oktober 2012 vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren des Antragstellers in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch liegt aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen ein Verstoß gegen den ordre public vor. 3. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Was die erste Variante "beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs" anbelangt, betrifft sie nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281 (1282)). Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs.2 2.Variante ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dieses voraus, dass sie begründet geltend gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sich - wie hier aus den unter Ziffer 1. und 2. dargelegten Gründen - bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner damit nicht durchdringen wird (BGH NJW 1999, 2974 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 2). 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
OLG Hamburg 6 Sch 21/12 The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of an arbitral award. Without having conducted an oral hearing, the court declared the award enforceable. While the party opposing the application did not assert grounds for setting aside pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), it was of the opinion that enforcement of the arbitral award would lead to a result contrary to German public policy and the award was therefore to be set aside pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO. The court found that the objections raised by the party opposing the application with regard to shares of profits awarded by the arbitral tribunal did not justify the fear that enforcement of the arbitral award would be contrary to the public policy in the Federal Republic of Germany. For the setting aside of an arbitral award on the grounds of a violation of the ordre public it is required that the decision leads to a result which is obviously incompatible with essential principles of German law, i.e. if the arbitral award violates a provision which regulates the basis of state or economic life, or if it stands in an intolerable contradiction to German ideas of justice; the arbitral award must therefore violate the fundamental principles of the legal system. The setting aside procedure is therefore not an appeal to verify the factual correctness of the arbitral award. Contrary to the opinion of the party opposing the application, the court found that the arbitral tribunal did not make an arbitrary decision that would violate the German ordre public, because the accusation made that the arbitral tribunal based its award on purely fictitious facts was unfounded. The party opposing the application asserted without success that the arbitral tribunal was not empowered to assess the effects of the applicant's withdrawals of profits under section 366 subsec. 2 of the German Civil Code (BGB), because the decision would have contradicted the applicant's factual submission. The court found that in this regard it was not a matter of the presentation of facts but of legal assessment. It was therefore a matter for the arbitral tribunal to assess the legal consequences of the individual withdrawals. In this respect, the arbitral tribunal's approach did not appear arbitrary. The court considered the procedure chosen by the tribunal to be well justifiable, and in any way not so far-fetched that the threshold of arbitrariness would have been reached. The party opposing the application also did not provide any evidence which could support its suspicion of attempted fraud in obtaining a judgement on the part of the applicant. The assertion that the claim for profits of € 148,951.92 for the financial year 2007 presented by the applicant in the arbitral proceedings did not correspond to the truth was unfounded. The court found that such evidence was not to be found in the documents submitted. Finally, the court found that it was not necessary to conduct an oral hearing. It ruled that the provision of section 1063 ZPO had been complied with, although the application for a declaration of enforceability was not dealt with orally. Pursuant to section 1063 subsec. 2 ZPO, the court shall order an oral hearing if the setting aside of the award is requested or if grounds for the setting aside of the award pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO can be considered. As far as the first variant "requested setting aside of the arbitral award" is concerned, this would only apply to a formal setting aside procedure according to section 1059 ZPO, but not to an application for setting aside of the opposing party as a counter-motion within the scope of a procedure for a declaration of enforceability initiated by the applicant. Insofar as oral proceedings pursuant to section 1063 subsec. 2 ZPO are to be ordered in the proceedings for a declaration of enforceability if grounds for setting aside pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO can be considered, this would presuppose that they are asserted in a well-founded manner. As this was - for the reasons set out above - not the case, the conduct of an oral hearing was not necessary pursuant to section 1063 subsec. 2 ZPO. |