Gericht | OLG Rostock | Aktenzeichen | 1 Sch 5/14 | Datum | 06.01.2015 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
1. Wenn ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen nach dem zu erwartenden Verfahrensausgang ohne die Erledigung aufzuerlegen gewesen wären. 2. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsgegner die Forderung erst nach AntragsteIlung beglichen hat und zum Zeitpunkt der AntragsteIlung nicht absehbar ist, dass der Antragsgegner seinen Verpflichtungen freiwillig nachkommt. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Kostenentscheid; Rechtsschutzbedürfnis | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach einem Wert von 842,40 Euro zu tragen. Gründe: I. Die Parteien waren durch einen Bauvertrag mit Schiedsklausel verbunden. Eine Schiedsklage des Antragsgegners gegen die Antragstellerin wurde vom Schiedsgericht I in Schwerin am 15.08.2014 abgewiesen. Mit nachfolgendem Schiedsspruch vom 12.09.2014 setzte das Schiedsgericht die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 842,40 Euro nebst Zinsen seit dem 17.02.2014 fest. Nachdem der Antragsgegner die Kosten innerhalb der mit Anwaltsschreiben vom 18.09.2014 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 30.09.2014 nicht beglichen hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2014, den (Kosten-)Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag wurde dem Antragsgegner mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats am 14.10.2014 zugestellt. Eine Reaktion gegenüber dem Gericht erfolgte zunächst nicht. Dagegen erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.10.2014 das Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages von 842,40 Euro für erledigt, nachdem am 15.10.2014 eine entsprechende Zahlung erfolgt war, und kündigte eine weitere Erledigungserklärung für den Fall an, dass auch die noch ausstehenden Zinsen in Höhe von 24,21 Euro gezahlt würden. Dies erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 28.11.2014, mit dem die Antragstellerin gleichzeitig beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20.12.2014 - ohne weitere Ausführungen - angeschlossen. II. Nachdem das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12.09.2014 von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war von dem hierfür zuständigen Senat (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.03.2010 - 34 Sch 26/09, Tz. 19; KG, Beschluss vom 13.05.2013 – 20 SchH 14/12, MDR 2013, 931, Tz. 4, zitiert nach juris). Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen nach dem zu erwartenden Verfahrensausgang ohne die Erledigung aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a, Rn. 24 m. w. N.). Danach hat vorliegend der Antragsgegner die Kosten zu tragen, da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne Eintritt der Erledigung Erfolg gehabt hätte und Gründe für eine ausnahmsweise abweichende Entscheidung nicht gegeben sind. Insbesondere fehlte es dem Antrag nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner die Hauptforderung der ausgesprochenen Kosten erst nach AntragsteIlung - und möglicherweise erst nach Kenntnis hiervon - beglichen hat. Zum Zeitpunkt der AntragsteIlung war zudem nicht absehbar, dass der Antragsgegner seinen Verpflichtungen freiwillig nachkommen würde, wozu ihm eine - knappe, aber angemessene (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rn. 9b m.w.N.) - Frist eingeräumt gewesen war. Schließlich sind Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO weder ersichtlich noch vom Antragsgegner geltend gemacht. III . Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung auf den bezifferten Betrag der (Kosten-)Hauptforderung festzusetzen. Ein Ausspruch nach § 1064 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, weil das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. | |||||
Summary | |||||
OLG Rostock 1 Sch 5/14 The applicant (respondent in the arbitral proceedings) asked the Higher Regional Court of Rostock for a decision on costs of a proceeding for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court decided that the costs were to be borne by the party opposing the application. The parties were bound by a building contract with an arbitration clause. A claim raised by the party opposing the application against the applicant was rejected by the arbitral tribunal. In the following arbitral award, the arbitral tribunal set the costs to be reimbursed to the applicant at € 842.40 plus interest. The applicant then asked the Higher Regional Court of Rostock to declare the arbitral award enforceable. However, before the court decided on that matter, a corresponding payment was made by the party opposing the application. After the proceedings on the declaration of enforceability of the arbitral award had been declared settled by the parties, the applicant requested that the party opposing the application had to pay the costs of the proceedings before the court. The court decided in accordance with section 91a subsec. 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) and found that the costs were to be borne by the party to whom they would have had to be allocated to if the parties had not settled the dispute. Accordingly, the party opposing the application had to bear the costs in the present case, as the application for a declaration of enforceability would have been successful if no settlement had taken place. In particular, the application did not lack the need for legal protection because the party opposing the application did not pay the costs set by the arbitral tribunal before the application for a declaration of enforceability had been filed. At the time the application was filed it was not foreseeable that the party opposing the application would voluntarily meet its obligations. Grounds for setting aside the arbitral award pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO were neither apparent nor asserted by the party opposing the application. |