6 Sch 23/13


Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 6 Sch 23/13 Datum 24.09.2013
Leitsatz
1. Nur der Kostenschiedsspruch und der Kostengrundentscheid zusammen haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt.


Rechtsvorschriften§ 1060 Abs. 1 ZPO


Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Verhältnis von Kostenschiedsspruch und Kostengrundentscheid; vollstreckungsfähiger Inhalt eines Schiedsspruches
Volltext
Beschluss Der im Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Frau Dr. H als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. I und Rechtsanwalt J, am 4. 5. 2013 erlassene Schluss-Schiedsspruch (DIS-SV-AN-1147/11), dessen Tenor wie folgt lautet: "Der Kläger hat die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens nach einem Streitwert von € 100.000,- zu tragen. Die den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf deren Antrag durch einen gesonderten Kostenschiedsspruch festgestellt werden." und der am 16. 6. 2013 erlassene und den Parteien am 18. 6. 2013 übersandte Kosten-Schiedsspruch (DIS-SV-AN-1147/11), dessen Tenor wie folgt lautet: "Die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens einschließlich der ihnen entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten werden auf € 17.345,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 festgesetzt." werden für vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe: I. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarkeitserklärung eines von dem o.g. vereinbarten Schiedsgericht am 16. 6. 2013 erlassenen Kostenschiedsspruchs. Die Parteien schlossen am 31. 3. 2006 einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an der K GmbH.  In § 9 des Vertrages heißt es, dass alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den in diesem Vertrag Bezug genommenen Verträgen oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden (§ 9 Abs. 1).  Weiter heißt es, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens Hamburg ist (§ 9 Abs. 2).  Auf Anlage ASt 2 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30. 12. 2011 hat der Antragsgegner gegen die Antragsteller Feststellungsklage im schiedsgerichtlichen Verfahren erhoben.  Auf Anlage ASt 1 wird Bezug genommen.  Das Schiedsgericht hat sich in einem Teil-Schiedsspruch vom 30. 1. 2013 für zuständig erklärt, die Feststellungsklage aber als unzulässig abgewiesen.  Auf Anlage ASt 4 wird Bezug genommen.  Das Schiedsgericht hat durch Schluss-Schiedsspruch vom 4. 5. 2013 festgestellt, dass das Schiedsgerichtsverfahren beendet ist.  Es hat ferner den Antragsgegner verurteilt, die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens nach einem Streitwert von € 100.000,- zu tragen.  Auf Anlage ASt 3 wird Bezug genommen.  Durch Kostenschiedsspruch vom 16. 6. 2013 hat es die von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 17.345,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 festgesetzt.  Auf Anlage ASt 5 wird Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Frau Dr. H als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. I und Rechtsanwalt Holger S, am 16. 6. 2013 erlassenen und den Parteien am 18. 6. 2013 übersandten Kosten-Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 17.345,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 5. 2013 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner stellt keinen ausdrücklichen Antrag, trägt aber vor, dass das Hanseatische Oberlandesgericht nicht zuständig sei. II. Der Senat legt den Antrag der Antragsteller so aus, dass nicht nur der Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2003 für vollstreckbar erklärt werden soll.  Der Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2003 setzt nur die Höhe der zu erstattenden Kosten fest, verurteilt allein den Antragsteller aber nicht zur Zahlung.  Aus dem Antrag der Antragsteller ("... verurteilt worden ist") geht hervor, dass die Antragsteller den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt haben wollen, durch den der Antragsgegner tatsächlich zur Zahlung verurteilt worden ist.  Dies ist aber nicht durch den Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2013, sondern durch den Schluss-Schiedsspruch vom 4. 5. 2013, der die Kostengrundentscheidung enthält, erfolgt.  Nur beide Schiedssprüche zusammen (der Schluss-Schiedsspruch vom 4. 5. 2013 und der Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2013) haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 erster Satzteil ZPO.  Maßgebend ist, welches Oberlandesgericht in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist.  Da es in § 9 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 31. 3. 2006 (Anlage ASt 2) ausdrücklich heißt, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens Hamburg ist, ist das Hanseatische Oberlandesgericht örtlich zuständig.  Die Antragsteller haben sich auf Seite 2 der Antragsschrift ausdrücklich auf diese Regelung bezogen.  Auf den (privaten) Wohnsitz der Vorsitzenden des Schiedsgerichts kommt es dabei genauso wenig an wie auf den Wohnsitz der beiden anderen Schiedsrichter.  Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren auch in Hamburg durchgeführt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei allen Schiedssprüchen vor dem Datum heißt: "Hamburg, ...".  Dass die DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart worden ist (§ 9 Abs. 1 des Vertrages vom 31. 3. 2006), ändert daran nichts.  Die DIS-Schiedsgerichtsordnung legt keinen Ort des Schiedsverfahrens fest.  Die DIS empfiehlt eine bestimmte Formulierung der Schiedsklausel, in der es u.a. ausdrücklich heißen soll: "Der Ort des Schiedsverfahrens ist ...".  Dass bei Anwendung der DIS-Schiedsgerichtsordnung eine DIS-Geschäftsstelle eingeschaltet wird, bedeutet nicht, dass am Ort der DIS-Geschäftsstelle das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet.  Das ergibt sich aus § 21 der DIS-Schiedsgerichtsordnung, in dem es heißt "Haben die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht vereinbart, so wird er vom Schiedsgericht bestimmt".  Aus dieser Regelung ergibt sich, dass es auf den Ort der DIS-Geschäftsstelle nicht ankommt, sondern auf die Vereinbarung der Parteien, ersatzweise auf die Bestimmung des Schiedsgerichts. Die Antragsteller haben die Schiedssprüche vom 30. 1. 2013, vom 4. 5. 2013 und vom 16. 6. 2013 in beglaubigter Abschrift vorgelegt.  Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragsteller in angemessener Frist Stellung zu nehmen.  Von dieser Möglichkeit hat er erst nach Ablauf der Frist Gebrauch gemacht (da der Antrag am 29. 8. 2013 zugestellt worden ist, ist die vom Senat gesetzte Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen am 19. 9. 2013 abgelaufen).  Der Senat hat die am 23. 9. 2013 eingegangene Zuständigkeitsrüge berücksichtigt.  Sie greift aber aus den oben genannten Gründen nicht durch. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben.  Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schluss-Schiedsspruchs in Verbindung mit dem Kosten-Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.  Weitere Prüfungen sind nicht vorzunehmen. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.  Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
OLG Hamburg 6 Sch 23/13 The applicants asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of an arbitral award on costs. The court declared both the arbitral award fixing the amounts of costs and the decision of the arbitral tribunal allocating the costs enforceable. The court interpreted the application of the applicants in such a way that not only the award on costs was to be declared enforceable. The award on costs only determined the amount of the costs to be reimbursed, but did not, on its own, order the party opposing the application to pay. It followed from the application of the applicants ("[...] has been sentenced") that the applicants wished to have the arbitral award declared enforceable by which the party opposing the application was actually sentenced to pay. This was not done by the award fixing the amounts of costs, but by the award, which contained the basic decision on costs. The court found that only both arbitral awards together had an enforceable content.