34 Sch 30/13


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 30/13 Datum 21.01.2014
Leitsatz
Rechtsvorschriften§§ 1064 Abs. 1 Satz 1, 1053 I Satz 2, 1057 II ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAntrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
I. Das aus den Schiedsrichtern xx. als Vorsitzenden sowie xxx und xxx als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ am 24. September 2013 in München in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, ihre Obliegenheiten aus dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen und unter Randnummer 21 dieses Schiedsspruchs wiedergegebenen Vergleich zu erfüllen.
2. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Folglich hat die Beklagte an den Kläger für ihren hälftigen Anteil an der DIS-Bearbeitungsgebühr EUR 250,00 zuzüglich 19% MwSt. (EUR 47,50) sowie für die Kosten des Schiedsgerichts EUR 6.600,00 zuzüglich 19% MwSt. (EUR 1.254,00) zu zahlen.
3. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
 
II. Dieser Schiedsspruch wird gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt.
 
In Randnummer 21 des Schiedsspruchs ist festgehalten:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 zu zahlen. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche gegenseitigen Forderungen aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis erledigt.
2. Der Beklagten wird nachgelassen, den geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 in monatlichen Raten jeweils zum 15. eines jeden Monats, beginnend am 15.10.2013 in Höhe von jeweils EUR 2.000,00 an den Kläger zu zahlen.
3. Sollte die Beklagte mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, kann der Kläger die Zahlung des dann noch offenen Restbetrages auf einmal nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 verlangen.
4. Die Kosten des Schiedsverfahrens (d.h. die DIS-Bearbeitungsgebühren sowie die Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts) tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, so dass der entsprechende hälftige Betrag von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist. Die jeder Partei entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 38.151 € festgesetzt.
 
Gründe:
I.
In dem zwischen den Parteien geführten DIS-Schiedsverfahren stritten diese über Zahlungsansprüche aus einem Lizenzvertrag und wegen entgangenen Gewinns. Sie einigten sich auf den oben unter II. wiedergegebenen Vergleich und beantragten, diesen in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festzuhalten.
Das Schiedsgericht erließ am 24.9.2013 in München den oben unter I. genannten Schiedsspruch.
Unter dem 13.12.2013 hat der Antragsteller beantragt, den in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2013 und Kosten verpflichtet worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat erklärt, sich dem Antrag nicht zu widersetzen.
 
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch die Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, sich dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht zu widersetzen.
b) Der Tenor des Schiedsspruchs enthält - neben der Kostengrundentscheidung und der Festsetzung der zu erstattenden Kosten - nur den Ausspruch, dass die Schiedsbeklagte ihre Obliegenheiten aus dem an anderer Stelle im schriftlich abgefassten Schiedsspruch wiedergegebenen Vergleich zu erfüllen hat. Dieser Teil der Gründe des Schiedsspruchs wurde zur Klarstellung in den Tenor dieses Beschlusses mit aufgenommen.
(1) Der Inhalt eines Schiedsspruchs ist in erster Linie dem Tenor zu entnehmen (BGH WM 1962, 430). Ergeben sich Zweifel bei der Auslegung, so sind die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen (BGH aaO.). Allerdings muss aus dem Schiedsspruch ohne schwierige Auslegungsanstrengung und vor allem ohne Zuhilfenahme anderer - nicht zum Bestandteil des Schiedsspruchs gemachter - Dokumente hervor gehen, was zwischen welchen Parteien entschieden worden ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1054 Rn. 6). Denn für seine Bestimmtheit gilt nichts anderes als für die des Urteils eines staatlichen Gerichts (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rn. 26).
(2) Sache des staatlichen Gerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren, für das ebenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz gilt, ist es, für eine eventuell notwendige Konkretisierung zu sorgen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 22; MüKo/Münch § 1054 Rn. 26). Es darf dabei den Schiedsspruch nicht ergänzen. Dies ist hier auch nicht notwendig, da das Schiedsgericht ausdrücklich auf den Vergleich Bezug nimmt und diesen in seinen Ausspruch integriert. Dass er darin nicht wörtlich zum Ausdruck kommt, ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer § 1060 Rn. 32; § 1053 Rn. 3). Es ist außer Zweifel, dass das Schiedsgericht diesen Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten wollte, wie dies die Parteien auch beantragt hatten (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. auch § 32 DIS-SGO). Es hat allerdings ausdrücklich - anders als die Formulierung im Vergleich - die Anordnung getroffen, dass bestimmte - in Bezug genommene - Obliegenheiten zu erfüllen sind. Dies entspricht der Tenorierung im Urteil eines staatlichen Gerichts (vgl. Zöller/Vollkommer § 313 Rn. 9). Da die deutsche Rechtspraxis daran gewöhnt ist, als vollstreckungsfähig nur einen Titel zu betrachten, in denen eine Partei "verurteilt wird", etwas zu tun oder zu unterlassen, ist dies auch sinnvoll und dient der Vollstreckbarkeit (vgl. in anderem Zusammenhang Schlosser in Stein/Jonas § 1053 Rn. 7).
(3) Die Parteien haben in ihrem Vergleich eine Kostengrundentscheidung getroffen. Diese hat das Schiedsgericht um die Festsetzung der tatsächlich zu erstattenden Kosten ergänzt. Die Befugnis hierzu folgt aus § 1057 Abs. 2 ZPO und § 35.3 DIS-SGO.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Betrag (einschließlich berechneter Kosten), wegen welchem der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.
Summary