26 Sch 19/09


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 19/09 Datum 10.02.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Vorsitzendem Richter am Landgericht … als Einzelschiedsrichter, am 09.11.2009 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 12.759,54 nebst 10 % Zinsen seit dem 01.03.2008 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.050,99 zu zahlen. wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 12.759,54 festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht am 09.11.2009 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte hatte rechtliches Gehör; sie ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Der Antrag ist begründet.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor; andere Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary