19 Sch 30/12


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 30/12 Datum 29.01.2013
Leitsatz
Rechtsvorschriften§§ 1062 Abs. 1, Nr. 2, 1040 Abs. 3, Satz 2 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAntrag auf Aufhebung eines Zwischenentscheids zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 27.11.2012, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 31.10.2012 über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Durch Urkunde des Notars (…) vom 30.03.1978 wandelten die bisherigen alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragenen Kommanditgesellschaft unter der Firma C in B diese in eine GmbH (= die Antragstellerin) um. In dem am selben Tag geschlossenen Gesellschaftsvertrag hieß es in „§ 6“ u.a.:
„[…]
(4) Erfolgt über die Höhe der Vergütung keine Einigung, so wird sie rechtsverbindlich durch einen vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen festgesetzt.“
Unter der Überschrift „VII. Schiedsgericht“
„§ 26“ hieß es zudem:
„(1) Über alle Rechtsstreitigkeiten, die wegen der Gültigkeit, der Anwendung und der Auslegung des Gesellschaftsvertrages entstehen, und über alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis soll – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheiden. Das gleiche gilt auch für die Klärung von Zweifelsfragen sowie für die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten.
(2) Der Schiedsvertrag wird in besonderer Urkunde vereinbart.“
Am selben Tag unterzeichneten die Gründungsgesellschafter einen „Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag der C mbH“. Dort hieß es u.a.:
„(1) Die Entscheidung aller Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft wird – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen. Dies gilt insbesondere für Rechtsstreitigkeiten, die wegen der Gültigkeit, der Anwendung und der Auslegung des Gesellschaftsvertrages entstehen, für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis und auch für die Klärung von Zweifelsfragen sowie die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten.
[…]“
Die Antragsgegner waren Gesellschafter der Antragstellerin. Sie fassten im Jahr 2008 den Entschluss, aus der Antragstellerin auszuscheiden. Es kam zum Streit über die Modalitäten des Ausstiegs und dabei insbesondere über die Frage, welche Zahlungsansprüche den Antragsgegnern für die Aufgabe ihrer Geschäftsanteile an der Antragstellerin zustehen.
Nachdem eine Einigung nicht erfolgen konnte, erhoben die Antragsgegner Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (Anlage A 4), der in den Ziffern 1 und 2 Regelungen zu Zahlungs-/Abfindungsansprüchen der Antragsgegner enthielt. In Ziffer 2 des Vergleichs hieß es:
„Die Antragsteller [hier: Antragsgegner] haben zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Antragsgegnerin zu 4) [hier: Antragstellerin] für das Geschäftsjähr. Dieses Ergebnis wird ermittelt auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu testierenden Jahresabschlusses.
[…]“
Der Geschäftsführer der Antragstellerin erstellte den Jahresabschluss für das Kalenderjahr, der mit einem negativen Ergebnis endete, so dass danach den Antragsgegnern jedenfalls keine Ansprüche gegen die Antragstellerin mehr zustanden. Die Wirtschaftsprüfer AG versah den Jahresabschluss mit eingeschränktem Testat. Die Einschränkung des Testats fand seine Ursache darin, dass sich die Wirtschaftsprüfer AG außerstande sah, eine durch die Antragstellerin gebildete Rückstellung im Einzelnen im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts Bezug genommen (Anlage A 1, dort Seite 4 a.E. bis einschließlich Seite 6).
Die Antragsgegner erhoben sodann Zahlungsklage vor dem Schiedsgericht, da sie die Auffassung vertraten, die Rückstellung sei zu Unrecht gebildet worden, so dass ihnen nach Herausnahme derselben aus dem Jahresabschluss sehr wohl ein Anspruch auf der Basis von Ziffer 2 des Vergleiches gegen die Antragstellerin zustehe und zwar in Höhe der geltend gemachten Beträge.
Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, das Schiedsgericht sei für das eingeleitete Verfahren nicht zuständig. Mit verkündetem Zwischenentscheid hat das Schiedsgericht sich für zuständig und die Schiedsklage für zulässig erklärt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei fehlerhaft. Das Schiedsgericht sei nicht zuständig. Es handele sich um eine Beschlussmängelstreitigkeit. Die Schiedsklausel erfülle nicht die Voraussetzungen, um auf eine solche Streitigkeit Anwendung zu finden. Außerdem habe mit dem Vergleichsschluss eine Novation („Schuldumschaffung“) stattgefunden, so dass jedenfalls deshalb die ordentlichen Gerichte und nicht mehr das Schiedsgericht zuständig seien. Auch trage die Schiedsgutachterabrede nicht die Entscheidungsfähigkeit des Schiedsgerichts für den durch die Antragsgegner geltend gemachten Zahlungsantrag. Im Übrigen bestehe aber auch keine Bindung der Antragstellerin an den Schiedsvertrag.
Die Antragsgegner verteidigen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht Köln ist sachlich und örtlich gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuständig. Die Voraussetzungen des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind gewahrt.
2. Zu Recht hat das Schiedsgericht im Zwischenentscheid die Zulässigkeit der Schiedsklage und seine Zuständigkeit angenommen.
Die Schiedsvertragsabrede, § 26 des Gesellschaftsvertrages in Verb. m. der Anlage „Schiedsvertrag“, ist auf die Streitigkeit der Parteien anwendbar. Dem steht die Tatsache, dass die Antragsgegner aus der Antragstellerin mit der Zahlung der Einziehungsabfindung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs durch Einziehung ihrer Gesellschaftsanteile aus der Antragstellerin ausgeschieden sind, nicht entgegen. Denn der Wille der vertragschließenden Gesellschafter geht regelmäßig dahin, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis intern zu lösen, wozu auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern gehören. Es ist daher nicht zwingend Voraussetzung, dass die Streitparteien auch im Zeitpunkt der Streitigkeit noch Gesellschafter sind. Davon ist jedenfalls – vorbehaltlich anderer Anhaltspunkte – auszugehen, wenn – wie hier – die Rechtsstreitigkeit noch dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander entspringt (BGH, Beschl. v. 01.08.2002, -III ZB 66/01-; OLG Koblenz, Urt. v. 06.03.2008, -6 U 610/07-, beide zitiert nach juris). Der Streit mit den Antragsgegnern hängt mit der Frage des Bestehens sowie gegebenenfalls der Errechnung der Abfindungssumme zusammen, betrifft also gesellschaftsinterne Vorgänge. Soweit die Antragstellerin meint, dass mit dem Abschluss des Vergleichs eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen worden sei, so dass Streitigkeiten um die Frage der Auslegung der Regelungen in dem Vergleich keine Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander bzw. der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft seien, ist das schon – wie noch darzulegen sein wird – deshalb nicht zutreffend, weil der Vergleich keine neue, die Regelung in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ablösende, sondern eine diese konkretisierende Regelung darstellt.
b) Die Anwendbarkeit der vereinbarten Schiedsgerichtsabrede scheitert nicht daran, dass hier die für Beschlussmängelstreitigkeiten anerkannten Informationsrechte der Gesellschafter (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 06.04.2009, -II ZR 255/08-, zitiert nach juris) nicht ausreichend beachtet worden wären. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine originäre Beschlussmängelstreitigkeit, da es nicht um Streitigkeiten der Gesellschaft mit Gesellschaftern bzw. um Streitigkeiten von Gesellschaftern einer Gesellschaft untereinander geht, sondern um geltend gemachte Zahlungsansprüche ausgeschiedener vormaliger Gesellschafter gegen die Gesellschaft. Zu Recht hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass es hier genüge, wenn sich die (verbliebenen) Gesellschafter der Antragstellerin um entsprechenden Einfluss auf das Verfahren und die gewünschte Transparenz bemühen. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Gesellschafter neben den Gesellschaftsorganen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden muss, wie das für Beschlussmängelstreitigkeiten vom BGH verlangt wird (a.a.O.). Dies ergibt sich schon daraus, dass in der vorliegenden Konstellation einzelne Gesellschafter der Antragstellerin nicht betroffen sind, sondern nur die Gesellschaft selbst, die von ehemaligen Gesellschaftern in Anspruch genommen wird.
c) Zu Recht hat das Schiedsgericht weiter angenommen, dass seine Zuständigkeit auch nicht deswegen zweifelhaft ist, weil sich die Parteien vor einem ordentlichen Gericht zunächst über das Ausscheiden aus der Antragsgegnerin gestritten und dort einen prozessbeendenden Vergleich geschlossen haben. Denn die Parteien streiten vorliegend nicht über die Wirksamkeit des Vergleichs, sondern über die Richtigkeit der Errechnung der Abfindungssumme und damit über eine Regelung des Vergleichs, deren Bestehen die Parteien nicht in Zweifel ziehen. Der Rechtsprechung des BGH (Versäumnisurt. v. 06.04.2011, -XII ZR 79/09-; Urt. v. 29.07.1999, -III ZR 272/98-; beide zitiert nach juris) zufolge, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, fehlt es allerdings am Rechtsschutzbedürfnis nur bei Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs (und hiermit zusammenhängender Ansprüche). In diesen Fällen muss bei demjenigen Gericht, bei dem der Vergleich geschlossen worden ist, die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung erstrebt werden, dass der Vergleich unwirksam/nichtig sei. Dies betrifft also gerade nicht solche Fallgestaltungen, bei denen um die Auslegung des von den Parteien als wirksam anerkannten Vergleichs gestritten wird (BGH, Urt. v. 04.11.1976, -VII ZR 6/76-, zitiert nach juris).
d) Auch ist der Schiedsvertrag aus dem Gesellschaftsvertrag nicht durch den beim Landgericht geschlossenen Vergleich abgelöst worden. Es liegt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keine sog. Schuldumschaffung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.06.2003, -IX ZR 228/02-; Urt. v. 25.06.1987, -VII ZR 214/86-, beide zitiert nach juris) hat ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung. Durch einen Vergleich wird das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht derart umgestaltet, dass die neue Forderung an die Stelle der alten Forderung träte. Vielmehr besteht das alte Rechtsverhältnis regelmäßig unverändert fort, sofern von den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das Fortbestehen des alten Schuldverhältnisses ist auch deshalb anzunehmen, weil der geschlossene Vergleich sich oftmals nur unter Berücksichtigung des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lässt (BGH, Urt. v. 24.06.2003, -IX ZR 228/02-).
Die durch die Antragstellerin hiergegen vorgebrachten Ausführungen vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit es in Ziffer 1. des Vergleichs heißt, dass sich die Antragstellerin (dort: Antragsgegnerin zu 4.) verpflichte, an die Antragsgegner (dort: Antragsteller) „insgesamt eine Einziehungsabfindung von 5,9 Mio. € abzüglich der bereits geleisteten 1.020.472,50 €“ zu zahlen, so ist mit dem Wort „insgesamt“ nur klarstellend zum Ausdruck gebracht, dass etwaig erfolgte Zahlungen – wie eben die Summe von Euro 1.020.472,50 – auf die Gesamtabfindung von Euro 5,9 Mio. angerechnet und nicht zusätzlich gezahlt werden. Mit der in Ziffer 2 folgenden Regelung, dass die Antragsgegner (dort: Antragsteller) am Ergebnis der Antragstellerin (dort: Antragsgegnerin zu 4.) für das Geschäftsjahr beteiligt werden, hat das Wort „insgesamt“ in Ziffer 1. des Vergleichs ersichtlich nichts zu tun.
e) Mit der vergleichsweisen Einigung sollte auch nicht § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages abbedungen werden, wofür auch gar kein Anlass bestand. Vielmehr sind die Regelungen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Vergleichs nur das Resultat der Verhandlungen der Parteien basierend auf § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages. Diese Regelung des Gesellschaftsvertrages war die Verhandlungsbasis für die Forderungen, die von den Antragsgegnern gegenüber der Antragstellerin für die Einziehung der Geschäftsanteile gestellt worden sind. Denn aus § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ergab sich schließlich nicht aus sich heraus ein feststehender Betrag, der einem scheidenden Gesellschafter zugedacht werden sollte; vielmehr war vor dem Hintergrund dieser Regelung nicht nur der Wert der Stammeinlage zu berücksichtigen, sondern auch – je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens – zeitanteilige Gewinn- und Verlustvorträge. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages war demnach die Regelung, an der sich die Parteien bei den Vergleichsgesprächen orientiert haben und die dann ihren Niederschlag in den vergleichsweisen Regelungen der Ziffern 1 und 2 des Vergleichs der Parteien gefunden haben. Der Ziffer 2 des Vergleichs lässt sich das direkt entnehmen, weil sich die Parteien im Rahmen dieser Klausel gerade darum gestritten haben, welche Person/Gesellschaft den zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht erstellten Jahresabschluss aufstellen solle, weil sich an diesem ein (möglicher) Anspruch der Antragsgegner (dort: Antragsteller) orientiert. Hätte es die Regelung zur Gewinnbeteiligung in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht gegeben, hätten die Antragsgegner (dort: Antragsteller) einen derartigen Anspruch nur schwerlich mit Erfolg geltend machen können. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages war daher Basis bzw. Anspruchsgrundlage für den geschlossenen Vergleich und ist durch den Vergleich auch nicht abgelöst, sondern konkretisiert worden. Der Vergleich war danach gerade nicht – wie die Antragstellerin meint – eine neue, die Regelung des § 6 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag ersetzende Grundlage für die Ansprüche der Antragsgegner.
Zutreffend hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass mit der vergleichsweisen Einigung der Parteien nur § 6 Abs. 4 Satz 4 („letzter Satz“) abbedungen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob – wie die Antragstellerin vorbringt – die Parteien reflektiert haben, dass mit einer gerichtlichen Einigung die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 4 Gesellschaftsvertrag, wonach bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung bei Einziehung der Gesellschaftsanteile ein von der IHK zu benennender Sachverständiger entscheidet, abbedungen ist. Entscheidend ist, dass sie diesen Weg der Ermittlung der Vergütung jedenfalls nicht gewählt, diese Regelung im Gesellschaftsvertrag also nicht beachtet, sondern sich einvernehmlich auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG geeinigt haben. Damit ist die Regelung faktisch abbedungen worden, unabhängig von der Frage, ob die Parteien nun daran gedacht haben oder nicht.
Nicht zu folgen vermag der Senat der Überlegung der Antragstellerin, durch die Regelung im Vergleich, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG die Grundlage der Gewinnermittlung durch Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermitteln habe, werde nichts über die Frage ausgesagt, wer dann den tatsächlichen Gewinn festzustellen habe. Das muss – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Gesellschaftsvertrag konsequenterweise ein Sachverständiger sein (soweit man die Regelung des § 6 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag trotz des Vergleichs noch für anwendbar hält). Denn wenn die Parteien eine derartige Aufspaltung der Gewinnfeststellung gewollt hätten, hätten sie das in dem Vergleich auch entsprechend geregelt. Deutlich wird das insbesondere daran, dass den Parteien bei Vergleichsschluss ersichtlich bewusst war, dass die Errechnung eines Gewinns dann keine Schwierigkeiten mehr bereitet, wenn die Summe des im Jahresabschluss bilanzierten Gewinns einmal feststeht bzw. testiert ist. Die Einschaltung eines Sachverständigen im Anschluss an die Testierung des Jahresabschlusses war daher – prognostisch – gar nicht erforderlich, da die Gewinnverteilung einfaches Rechenexempel sein würde. Schließlich war im Vergleich die Verteilungsquote (1/5 pro Antragsgegner, dort: Antragsteller) geregelt. Einer mit Kosten verbundenen Einschaltung eines Sachverständigen bedurfte es (auch aus damaliger Sicht) nicht.
f) Die Antragstellerin ist auch – entgegen der von ihr geäußerten Auffassung – an den Schiedsvertrag gebunden. Hieran ändert es nichts, dass der Schiedsvertrag seinerzeit als Anlage zur Niederschrift der Gesellschafterversammlung bezeichnet worden ist und nicht als Anlage zum Gesellschaftsvertrag. Denn er ist gleichwohl wirksam in Bezug genommen worden, wie das Schiedsgericht zu Recht unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ausgeführt hat.
Die Gründungsgesellschafter der Antragstellerin hatten den Willen, den Schiedsvertrag in den Gesellschaftsvertrag einzubeziehen, wie sich schon aus den Erklärungen ableiten lässt, die sie bei der Umwandlung der seinerzeit als KG firmierenden Antragstellerin in eine GmbH vor dem Notar abgegeben haben. Unter Ziffer III. der notariellen Vereinbarung heißt es, dass der als Anlage 2 beigefügte Gesellschaftsvertrag für die neue GmbH festgestellt werde. Zudem werde „insoweit der dieser Urkunde als Anlage 3 beigefügte Schiedsvertrag vereinbart.“ Im Gesellschaftsvertrag vom selben Tag nahmen die Gründungsgesellschafter in § 26 Abs. 2 den ausdrücklichen Hinweis auf den in besonderer Urkunde vereinbarten Schiedsvertrag auf. Zudem unterzeichneten die Gründungsgesellschafter den Schiedsvertrag als Anlage 3 zur Niederschrift vom heutigen Tage vor dem Notar. Die Gesellschafter haben damit in ausreichender Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Schiedsvertrag auf die Gesellschaft Anwendung finden soll.
Unschädlich ist es zudem – wie das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt hat –, dass die Gründungsgesellschafter den Gesellschaftsvertrag ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterschrieben haben. Denn bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages befand sich die Gesellschaft als solche noch im Gründungsstadium, so dass die Gesellschafter noch gar nicht für die Gesellschaft handeln konnten, sondern nur für die sich in Gründung befindende Gesellschaft, was sie auch taten, ohne dass dies separat hätte angezeigt werden müssen. Nicht erkennbar ist, weshalb es insofern einen Unterschied machen soll, ob es sich um den Gesellschaftsvertrag oder den Schiedsvertrag handelt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert setzt der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes fest, der sich aus der Addition der fünf geltend gemachten Zahlungsansprüche ergibt.
Streitwert: Euro 116.776,00
Summary
Decision
Operative Part
The application dated 27 November 2012 to annul the arbitral tribunal’s interim award dated 31 October 2012 on the tribunal’s competence is dismissed.
Applicant bears the costs of the proceedings.
Reasons:
The application is admissible but without merits.
The Higher Regional Court Cologne is competent to hear the matter. The requirements of section 1040 paragraph 3 German Code of Civil Procedure (ZPO) have been observed.
The arbitration agreement in section 26 of the company statute is applicable to the parties’ dispute. The fact that respondents had withdrawn from the company does not change this finding. The will of the shareholders has to be interpreted in a way that all disputes, including the ones with former shareholders are covered by the arbitration agreement. It therefore is not a mandatory requirement that shareholders are still with the company at the time of the dispute.