26 Sch 02/10


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 02/10 Datum 05.03.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der von dem Schiedsgericht… am 30.07.2009 erlassene Kostenschiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
Die Kosten der Beklagten für die anwaltliche Vertretung betragen € 10.142,37 gemäß Antrag vom 14.07.2009 (…). Davon hat der Kläger 2/3 zu tragen, also € 6.761,57, die mit 5 % Punkten über Basiszinssatz ab 15.07.2009 nach § 104 I ZPO zu verzinsen sind.
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 6.761,57 festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag der Schiedsbeklagten erließ das Schiedsgericht am 30.07.2009 den aus dem Tenor ersichtlichen gesonderten Kostenschiedsspruch.
Die Schiedsbeklagten beantragen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Der Antragsgegner hatte rechtliches Gehör; er ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Der Antrag ist begründet.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor; andere Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO; der Gegenstandswert entspricht den Kosten, die durch den gesonderten Kostenschiedsspruch zuerkannt wurden.
Summary