Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 02/10 | Datum | 05.03.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht… am 30.07.2009 erlassene Kostenschiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: Die Kosten der Beklagten für die anwaltliche Vertretung betragen € 10.142,37 gemäß Antrag vom 14.07.2009 (…). Davon hat der Kläger 2/3 zu tragen, also € 6.761,57, die mit 5 % Punkten über Basiszinssatz ab 15.07.2009 nach § 104 I ZPO zu verzinsen sind. wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 6.761,57 festgesetzt. Gründe Auf Antrag der Schiedsbeklagten erließ das Schiedsgericht am 30.07.2009 den aus dem Tenor ersichtlichen gesonderten Kostenschiedsspruch. Die Schiedsbeklagten beantragen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Der Antragsgegner hatte rechtliches Gehör; er ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Der Antrag ist begründet. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor; andere Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO; der Gegenstandswert entspricht den Kosten, die durch den gesonderten Kostenschiedsspruch zuerkannt wurden. | |||||
Summary | |||||