Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 23/10 (1) | Datum | 01.07.2011 |
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Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut des Schiedsgerichts … vom 19.07.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem Ereignis vom 20.02.2008 zahlt die Beklagte zu 1. an den Kläger 22.000,00 €. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten werden - soweit der Kläger und die Beklagte zu 1. betroffen sind - gegeneinander aufgehoben. Der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt und der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.07.2010 wird, soweit mit ihm der Beklagte zu 2. (Antragsgegner zu 2.) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. (Antragsgegnerin zu 1.) zur Zahlung von 22.000,00 € verurteilt worden ist, und soweit der Beklagte zu 2. (Antragsgegner zu 2.) nach der Kostenentscheidung Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, teilweise aufgehoben. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. und der Streithelfer tragen diese jeweils selbst. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut des Einzelschiedsrichters … vom 19.07.2010. Hintergrund des Verfahrens war ein Unfall zwischen einem Schiff des Antragstellers und einem solchen der Antragsgegnerin zu 1. Der Antragsgegner zu 2. war Schiffsführer des Schiffs der Antragsgegnerin zu 1. Der in Tschechien wohnhafte Antragsgegner zu 2. hatte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Hierüber verhält sich das Verfahren … OLG Köln, auf das die Parteien hinsichtlich ihres Parteivortrags in weiten Teilen verweisen. Der Antragsgegner zu 2. hatte mit Blick auf das hier in Rede stehende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung seinen Antrag in dem Parallelverfahren zurückgenommen. Gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist am 29.04.2010 bei dem Amtsgericht Bielefeld ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen, der mit Beschluss vom 01.09.2010 - unter Aufhebung von am 23.06.2010 angeordneter Sicherungsmaßnahmen - mangels Masse abgewiesen worden ist. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. ist diese wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst. Dies folgt auch aus einem vom Senat im Registerportal abgerufenen HR-Auszug (Stand: 16.06.2011). Die Antragsgegnerin zu 1. war in dem Schiedsverfahren durch die Streithelfer vertreten. Mit Klageerwiderung vom 19.01.2010 hatten die Streithelfer, in Person Rechtsanwalt E., sich für diese und auch für den Antragsgegner zu 2. als Prozessbevollmächtigte bestellt. In dem Schiedsverfahren ist eine Vollmachtsurkunde zur anwaltlichen Vertretung der Antragsgegner nicht zu den Akten gelangt. Der Antragsteller trägt (unter Verweis auf sein Vorbringen in dem Verfahren 19 Sch 26/10, Bl. 24 GA, Bl. 31 ff. BA) vor, es sei davon auszugehen, dass die Streithelfer, die sich rechtswirksam für die Schiedsparteien in dem Schiedsverfahren bestellt hätten, vor Abgabe dieser Erklärung von dem Antragsgegner zu 2. dessen Zustimmung eingeholt hätten, von den Streithelfern dieser fortlaufend über den Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens und den abgeschlossenen Vergleich zeitnah unterrichtet worden sei und die Streithelfer auch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. über das Schiedsverfahren und dessen Fortgang unterrichtet haben, der seinerseits ebenfalls den Kontakt zu dem Antragsgegner zu 2. gehalten und diesen über die Einleitung, den Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens und den Abschluss des Schiedsvergleichs entsprechend informiert habe. Die Streithelfer, die dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers beigetreten sind, tragen vor, das Schiedsverfahren sei auf Veranlassung des Versicherers beider Schiffe geführt worden, wobei der Versicherer des Antragstellers gleichzeitig Rückversicherer der Antragsgegnerin zu 1. gewesen sei. Mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. sei vereinbart gewesen, dass dieser den Antragsgegner zu 2. von der Vereinbarung des Schiedsverfahrens und von dem Schiedsverfahren durch Weiterleitung der Kopien seiner - Rechtsanwalt E. - Schreiben unterrichtet. Über die Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 02.07.2010 und den dortigen Vergleichsvorschlag des Gerichts habe er (Rechtsanwalt E.) die Antragsgegnerin zu 1. unterrichtet. Deren Geschäftsführer habe erklärt, der Terminsbericht mit dem Vergleichsvorschlag sei - wie auch die anderen Schriftsätze - an den Antragsgegner zu 2. weitergeleitet worden. Nach Rücksprache mit der Antragsgegnerin zu 1., nach deren Ergebnis diese mitgeteilt habe, der Vergleich könne abgeschlossen werden, habe deren Geschäftsführer weiter erklärt, er werde auch den Antragsgegner zu 2. informieren. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und Vertreter der Streithelfer, Rechtsanwalt E., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2011 zudem vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. in Vertretung für den Antragsgegner zu 2. ihm erklärt habe, er solle die Sache auch für den Antragsgegner zu 2. betreiben. Er habe sich danach nicht mehr vergewissert, ob - wie besprochen - der Antragsgegner zu 2. unterrichtet worden ist. Vom Antragsgegner zu 2. habe er „in der ganzen Geschichte“ nichts gehört. Er habe am 14.07.2010 mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. den Vergleichsvorschlag abgestimmt und ihn gebeten, auch die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. hierfür einzuholen. Später sei dann auch mit C:, einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1., gesprochen worden, die ihm ebenfalls erklärt habe, die Sachen wären an den Antragsgegner zu 2. weitergeleitet worden. Die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsgerichtsvereinbarung haben die Prozessbevollmächtigten der Antraggegnerin zu 1.und Streithelfer - in Person Rechtsanwalt E. - für beide Antragsgegner unterzeichnet. Sie ist am 04.11.2009 von diesem und am 09.11.2009 vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben worden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und Vertreter der Streithelfer, Rechtsanwalt E., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2011 vorgetragen, mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. sei auch besprochen worden, dass er - Rechtsanwalt E. - für ihn diese Schiedsvereinbarung unterschreibe. Herr H. habe diese dann an den Antragsgegner zu 2. weitergeben wollen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.07.2010 … für vollstreckbar zu erklären. Die Streitverkündeten schließen sich dem Antrag des Antragstellers an. Die Antragsgegnerin zu 1. stellt keinen Antrag. Der Antragsgegner zu 2. beantragt, den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19.07.2010 abzulehnen. Der Antragsgegner zu 2. trägt vor, er sei zu keinem Zeitpunkt von dem laufenden Schiedsverfahren und den dort ergangenen Entscheidungen benachrichtigt worden. Er habe den Streithelfern weder Vollmacht für das Schiedsverfahren noch für den Schiedsvergleich gegeben. Auch habe er keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Er sei nicht von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Von dem Schiedsverfahren und dem Vergleich habe er erstmals am 03.11.2010 Kenntnis erhalten. In dem Schiedsverfahren sei er nicht vertreten gewesen. Die Akten … OLG K. waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.07.2010 ist, soweit durch ihn die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt worden ist, antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären; soweit der Antragsgegner zu 2. verurteilt worden ist, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und der Schiedsspruch teilweise aufzuheben. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Umstand, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. mangels Masse abgelehnt worden und diese deshalb aufgelöst ist, vermag an der Parteifähigkeit nichts zu ändern. Durch die Auflösung wird das Gesellschaftsverhältnis nicht beendet (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2004, 436). Mangels vollzogener Löschung kommt es im Übrigen nicht auf die Frage an, ob der Antragsteller - zum „Erhalt der Passivlegitimation“ - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darzutun hat, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (BGH NJW-RR 2011, 115 ff., m. w. N.; siehe auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 50 ff.). Der Beitritt der Streithelfer, die zugleich Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. sind, ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass sie sich auf den gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten Antrag des Antragstellers bezieht. Gleiches gilt hinsichtlich der Anschließung an den Antrag des Antragstellers. 2. In der Sache hat der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. Erfolg. Soweit der Antrag auch den Antragsgegner zu 2. betrifft, ist der Antrag abzulehnen und der Schiedsspruch teilweise aufzuheben. a. Die Antragsgegnerin zu 1. erhebt in der Sache gegen den Antrag keine Einwendungen, und solche sind bezogen auf sie auch nicht ersichtlich. b. Soweit der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtet ist, ist er nach §§ 1060 Abs. 2 i. V. m. 1059 Abs. 2 Ziff. 1 b) bzw. Abs. 1 Ziff. 2 b) und Abs. 1 Ziff. 1 a) ZPO unter teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. aa. Es greift zunächst der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 b) ZPO, wonach ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller (hier: Antragsgegner zu 2.) von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist, oder er aus einem anderen Grund seine Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Eine ordnungsgemäße Vertretung des Antragsgegners durch die Streithelfer, mit der Folge, dass der Antragsgegner zu 2. gehörig in Kenntnis gesetzt worden wäre, ist zu verneinen. Vielmehr fehlt es an einer Bevollmächtigung, weshalb eine Behinderung der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln vorliegt (Stein/Jonas/Schlosser, a. a. O., Anhang § 1061 Rn. 87). Der Antragsteller selbst behauptet nicht, dass der Antragsgegner zu 2. den Streithelfern eine Vollmacht zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens erteilt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Streithelfer. Diese haben vielmehr vorgetragen, das Schiedsverfahren auf Veranlassung der Versicherer beider Schiffe geführt zu haben. Abgerundet wird das Bild dadurch, dass eine Vollmachtsurkunde zur anwaltlichen Vertretung der Schiedsbeklagten im Schiedsgerichtsverfahren unstreitig nicht zu den Akten gelangt ist. Eine Vollmachtserteilung durch den Antragsgegner zu 2. behaupten auch die Streithelfer nicht. Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2011 der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und Vertreter der Streithelfer erklärt hat, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. in Vertretung für den Antragsgegner zu 2. ihm erklärt habe, er, Rechtsanwalt E., solle die Sache auch für den Antragsgegner zu 2. betreiben, fehlt es - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit dieses von dem Antragsgegner zu 2. bestrittenen und erst auf Vorhalt des Senats zum bis zu diesem Zeitpunkt ausgebrachten schriftsätzlichen Vorbringens - an einem hinreichend substantierten Vortrag zu einer entsprechenden Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1. durch den Antragsgegner zu 2. Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2011 zudem vorgebracht worden ist, die Streithelfer, in Person Rechtsanwalt E., hätten am 14.07.2010 mit Herrn Gerhardt den Vergleichsvorschlag abgestimmt und ihn gebeten, auch die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. hierfür einzuholen, später sei dann auch mit Frau C. gesprochen worden, die ebenfalls erklärt habe, „die Sachen“ wären an den Antragsgegner zu 2. weitergeleitet worden, vermag dies für eine wirksame Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1. und/oder der Streithelfer ebenso wenig herzugeben wie für eine Genehmigung der Erklärungen der Streithelfer und/oder des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2. Es ist zudem nichts dazu vorgebracht, dass der Antragsgegner zu 2. von der Bestellung des Schiedsrichters und dem schiedsrichterlichen Verfahren gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es sei davon auszugehen, dass die Streithelfer vor ihrem Bestellungsschriftsatz die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. eingeholt hätten, vermag dies ebenso wenig für eine Unterrichtung des Antragsgegners zu 2. herzugeben, wie die ausgesprochene Vermutung, dass die Streithelfer oder der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. den Antragsgegner zu 2. fortlaufend über das Schiedsverfahren und dessen Fortgang unterrichtet haben. Entsprechendes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Streithelfer. Allein daraus, dass diese sich darauf verlassen haben, dass sie mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. besprochen hatten, dass von dort dem Antragsgegner zu 2. Kopien der Vereinbarung zum Schiedsverfahren und der Schriftsätze im Schiedsverfahren weitergereicht werden, lässt sich keine ordnungsgemäße Unterrichtung von dem Schiedsverfahren herleiten. Das schriftsätzliche Vorbringen, wenn die Erklärungen der Assistentin des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1. richtig seien, habe der Antragsgegner zu 2. sowohl von dem Schiedsverfahren als auch von dem Vergleich Kenntnis gehabt, erschließt sich nicht. Hinreichendes Vorbringen dazu, dass der Antragsgegner zu 2. vor dem 03.11.2010, also dem Tag, an dem er nach eigenem Vortrag auf Grund des Briefes der Streithelfer vom 20.10.2010 im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Kenntnis von dem Schiedsverfahren und damit auch von dem Schiedsspruch erhalten haben will, Kenntnis vom Schiedsverfahren hatte bzw. von diesem gehörig in Kenntnis gesetzt worden wäre, fehlt. Schließlich geht der Senat auch davon aus, dass die aufgezeigten Aufhebungsgründe auch für die Entscheidung kausal waren, wobei jedenfalls ausreichend ist, dass der Inhalt des Schiedsspruchs auf der Verletzung des Verfahrens beruhen kann (Schlösser, a. a. O., Anhang § 1061 Rn. 82 m. w. N.). bb. Mit dem in diesem Sinne zu bejahenden Greifen des Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 b) ist zugleich ein Verstoß gegen den „ordre public“ in Form der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) zu bejahen (siehe Stein/Jonas/Schlosser, a. a. O., Anhang § 1061 Rn. 81), mit der Folge, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b ZPO ebenfalls greift. cc. Des Weiteren ergibt sich zudem nicht, dass sich der Antragsgegner zu 2. einer Schiedsvereinbarung unterworfen hätte, weshalb auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 a) ZPO gegeben ist (siehe Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059, Rn. 39 f.; Stein/Jonas/Schlosser, a. a. O.; § 1059 Rn. 16 ff.). Eine Vertretung durch die Streithelfer scheidet mangels Vollmacht aus. Soweit eine solche zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1. unstreitig ist, verhilft dies nicht zur Annahme einer solchen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und die Streithelfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2011 vorgebracht haben, die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsgerichtsvereinbarung hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1. - in Person Rechtsanwalt E. - für beide Antragsgegner unterschrieben, ändert dies nichts. Unstreitig handelten die Streithelfer zu diesem Zeitpunkt ohne Vertretungsbefugnis. Der Umstand, dass mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. auch besprochen gewesen sein soll, dass die Streithelfer – in Person Rechtsanwalt E. - für ihn diese Schiedsvereinbarung unterschreiben und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. diese dann an den Antragsgegner zu 2. habe weitergeben sollen, vermag eine andere Sicht ebenfalls nicht zu begründen. Selbst wenn dies geschehen sein sollte verhilft dies der Schiedsvereinbarung nicht zur Wirksamkeit. Nicht - und erst recht nicht bezogen auf diesen Zeitpunkt - dargetan ist, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zu diesem Zeitpunkt als Vertreter des Antragsgegners zu 2. gehandelt hätte. Die Schiedsvereinbarung ist vielmehr ohne Vertretungsmacht geschlossen worden mit der Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung abhängt, § 177 Abs. 1 BGB. Eine Genehmigung durch den Antragsgegner zu 2. ist dem Vorbringen indes nicht zu entnehmen. Dies dokumentiert sich letztlich auch am Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1. und der Streithelfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2011, wonach er von dem Antragsgegner zu 2. „in der ganzen Geschichte“ nichts gehört habe. dd. Eine Berücksichtigung der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO scheidet nicht deshalb aus, weil die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist abgelaufen ist, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO beginnt nach § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Nach dem - nicht erheblich bestrittenen - Vorbringen des Antragsgegners zu 2. hat dieser erst am 03.11.2010 auf Grund des Briefes der Streithelfer vom 20.10.2010 im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Kenntnis von dem Schiedsverfahren und damit auch von dem Schiedsspruch erhalten. Dies hat er dann mit seinem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 10.11.2010 geltend gemacht und sein Vorbringen insoweit in das hiesige Verfahren eingebracht. Zu einem früheren Zugang des Schiedsspruchs haben weder der Antragsteller noch die Streithelfer substantiiert vorgetragen. Im Übrigen greift - wie dargetan - auch der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziffer 2 b) ZPO. Nach allem ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. begründet, hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. ist der Antrag unter teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (hierzu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 6, 91). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 100, 101, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 22.000 EUR | |||||
Summary | |||||