Gericht | OLG Hamm | Aktenzeichen | 1 U 01/96 | Datum | 26.06.1997 |
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Leitsatz | |||||
Anwendung des UNÜ auf die Bundesrepublik Jugoslaweien Leitsätze der Redaktion: 1. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Außenhandelsschiedshofes bei der Wirtschaftkammer Jugoslawiens in Belgrad richtet sich nach § 1044 Abs.1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ. Trotz der eingetretenen politischen Veränderungen auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien bleibt das UNÜ auf die Bundesrepublik Jugoslawien anwendbar. 2. Die Verwendung der englischen Sprache für Verfügungen des Außenhandelsschiedshofes ist im Rahmen des Art. V Abs. 1 lit b UNÜ nicht zu beanstanden. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1044 ZPO a.F.; Art. II Abs. 2 UNÜ, Art. IV UNÜ, Art. V Abs. 1 lit b UNÜ, Art. V Abs. 2 lit b UNÜ | ||||
Fundstelle | RIW 1997, 962 f. | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - r | ||||
Volltext | |||||
U R T E I L Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Februar 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. T a t b e s t a n d Die Parteien standen bis in das Jahr 1991 in laufenden Geschäftsverbindungen. Aufgrund einer Reihe von Einzelverträgen lieferte die Klägerin der Beklagten in größerem Umfange Schuhe und Stiefel, die in Jugoslawien hergestellt worden waren. Das erforderliche Material hatte die Beklagte zur Verfügung gestellt. Die Einzelverträge wurden für die Beklagte von deren Mitarbeiterin ...unterzeichnet. Sie enthalten alle die KIausel "Arbitrage: Internationales Arbitragengericht bei Handelskammer in ... . Am 23.06.1992 erwirkte die Klägerin wegen behaupteter Forderungen aus den Schuhlieferungen einen Schiedsspruch des Außenhandelsschiedshofes bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... (Az. ...), durch den die Beklagte zur Zahlung von 153.989,42 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23.06.1992, 14.424,42 DM Zinsen für die Zeit bis zum 22.06.1996 sowie Kosten in Höhe von 900.615 Dinar an die Klägerin verurteilt wurde. Die Beklagte hatte sich auf das Schiedsgerichtsverfahren nicht eingelassen. Ihre späteren Bemühungen, vor den staatlichen jugoslawischen Gerichten eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu erreichen, blieben erfolglos. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Münster durch Beschluß vom 20.10.1993 den Schiedsspruch wegen eines Betrages von 133.987,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23.06.1992 sowie 8.064,39 EM an ausgerechneten Zinsen und Kosten in Höhe von 900.615 Dinar für vollstreckbar erklärt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 11.11.1993 Widerspruch eingelegt. Durch Versäumnisurteil. vom 13.12.1995 hat das Landgericht seine Entscheidung bestätigt. Auf den Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil durch streitiges Urteil vom 14.02.1996 aufrechterhalten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 260 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 14.03.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12.04.1997 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.06.1996 mit einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Zweifelhaft sei, ob das vom Landgericht für einschlägig erachtete UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) im Hinblick auf den Zerfall Jugoslawiens überhaupt noch anwendbar sei. Abgesehen davon habe das Landgericht verkannt, daß die Klägerin ihren Nachweispflichten nach Art. IV UNÜ nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe weder die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs noch eine beglaubigte Abschrift der Urschrift vorgelegt. Bei den vorgelegten Einzelverträgen, die jeweils die Schiedsabrede enthalten, handele es sich nicht um die Urschriften, sondern lediglich um Durchschriften. Ferner habe die Klägerin nur die Kopie einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs eingereicht. Neben den formellen Mängeln lägen auch Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vor. Der Schiedsspruch sei nicht ausreichend bestimmt und genüge nicht den formellen Voraussetzungen nach Art. II UNÜ. Ferner sei die Beklagte bei den Schiedsvereinbarungen nicht wirksam vertreten worden. Ihre Mitarbeiterin ... sei nicht bevollmächtigt gewesen, Schiedsabreden zu treffen. Das habe die Klägerin auch gewußt (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 a UNÜ). Ihre Rechte auf prozessuale Teilhabe und rechtliches Gehör seien ebenfalls nicht gewahrt worden, weil sie an dem Schiedsverfahren nicht teilgenommen habe. Sie bestreite, daß versucht worden sei, ihr Klageschrift und Terminsladung durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Abgesehen davon hätte die Zustellung auch auf diplomatischem Wege erfolgen müssen (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 b UNÜ) . Dem Schiedsspruch sei auch deshalb die Anerkennung zu versagen, weil diese der öffentlichen Ordnung. der Bundesrepublik, Deutschland widersprechen würde (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 b UNÜ) . Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage könne nicht davon ausgegangen werden, daß für eine deutsche Partei vor einem in ... installierten Schiedsgericht ein unparteiisches und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet sei. Schließlich sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch gemäß § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO abzulehnen. Vorsorglich berufe sie - die Beklagte - sich auf die Meistbegünstigungsregelung in Art. VII Abs. 1 UNÜ. Hilfsweise bleibe sie dabei, daß die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung durch Scheck vom 28.08.1991 in Höhe von 88.531,25 DM teil- weise erfüllt sei. Im übrigen stünden ihr Gegenforderungen in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe aus Maschinenlieferungen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.12.1995 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, Das Landgericht hat den Schiedsspruch des Außenhandelsschiedshofs bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... vom 23.06.1992 (Az. ...) zu Recht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die Beklagte für vollstreckbar erklärt. I. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1044 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ). 1. Gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein ausländischer Schiedsspruch nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er nach dem für ihn maßgebenden Recht verbindlich geworden ist. Das ist hier der Fall. Der Schiedsspruch kann nach jugoslawischem Recht vor keinem anderen Schiedsgericht oder staatlichen Gericht mehr angefochten werden. 2. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren (§§ 1042 ff. ZPO), soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen. Ein solcher Staatsvertrag ist das UNÜ. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die ehemalige Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien sind Vertragsstaaten des UNÜ. Trotz der eingetretenen politische Veränderungen auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien bleibt das UNÜ weiterhin anwendbar. Nach der Abspaltung Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens, Kroatiens und Mazedoniens gaben sich Serbien und Montenegro am 27.04.1992 eine neue Verfassung und den Namen Bundesrepublik Jugoslawien. Die daran anknüpfende Streitfrage, ob die Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien, die das UN-Abkommen ratifiziert hatte, durch Dismembration untergegangen ist, oder ob die Bundesrepublik Jugoslawien trotz der Abspaltung einiger Teilrepubliken mit der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien als identisch anzusehen ist, braucht hier nicht entschieden werden. Liegt eine Identität beider Staatsgebilde vor, folgt daraus zwangsläufig, daß das UN-Abkommen weiter anwendbar bleibt. Geht man dagegen von einer Dismembration aus, ist die Bundesrepublik Jugoslawien als ein Nachfolgestaat der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Völkerrecht grundsätzlich an die Verpflichtungen des Vorgängerstaates - und damit auch an das UNÜ - gebunden (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, IPRax 1996, 28 f., gestützt auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes). Eine Fortgeltungserklärung wird allgemein nicht für erforderlich erachtet und soll nur deklaratorische Bedeutung haben. Auch wer Zweifel an einer Vertragsfortgeltung ipso iure hegt (vgl. die Bedenken bei Schweisfurth/Blöcker, IPRax 1996, 9, 11) und eine konstitutive Rechtsnachfolgeerklärung bezüglich völkerrechtlicher Verträge verlangt (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 110 Rdnr. 35 b), kommt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat zwar - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - keine Rechtsnachfolgeerklärung abgegeben. Dem steht aber vom materiellen Gehalt her die mehrfach öffentlich wiederholte Bereitschaft zur Einhaltung der von der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien geschlossenen Verträge gleich. II. Die Klägerin hat ihre Nachweispflichten gemäß Art. IV UNÜ erfüllt. 1. Nach einer entsprechenden Auflage des Senats hat sie eine mit Apostille des zuständigen Gemeindegerichts in ... versehene Urschrift des Schiedsspruchs zu den Gerichtsakten überreicht (Art. IV Abs. 1 a UNÜ). Eine Legalisation war hier nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 876 ff.) entbehrlich. Der Außenhandelsschiedshof bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens ist eine staatliche Einrichtung. Das Schiedsgericht als staatliche Institution wurde aufgrund des Art. 12 der Verordnung über die Handelskammer der FNRJ vom 16. Dezember 1946 als juristische Person des öffentlichen Rechts installiert. Seine Schiedssprüche sind mithin öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 1 des vorgenannten Übereinkommens. 2. Die Klägerin hat weiter die Einzelverträge mit den darin enthaltenen Schiedsabreden vorgelegt. Art. II Abs. 2 UNÜ begnügt sich mit einfacher Schriftlichkeit und verlangt keine separate Urkunde für die Schiedsklausel (vgl. hierzu auch OLG Hamm, RIW 1995, 681). Die überreichten Unterlagen genügen den Anforderungen des Art. IV Abs. 1 b UNÜ. Danach ist die Urschrift der Schiedsabrede oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift derselben vorzulegen. Die Klägerin hat Originalverträge bzw. Durchschriften vorgelegt, die überwiegend Originalunterschriften tragen und damit, auch soweit es sich um Durchschriften handelt, als Urschriften anzusehen sind. Lediglich in zwei Fällen (lfd. Nr. 3 und 8) weisen die vorgelegten Urkunden nur Durchschriften der Originalunterschriften auf. Da die Echtheit der Urkunden aber von keiner Partei in Frage gestellt wird, reichen dem Senat auch insoweit die überreichten Unterlagen zum Nachweis der getroffenen Schiedsabreden aus. 3. Schließlich hat die Klägerin auch eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt (Art. IV Abs. 2 UNÜ). Ob zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin die Apostille ausgereicht hätte, mag angwesichts des ebenfalls vorhandenen Legalisationsvermerks dahinstehen. III. Gründe nach Art. V UNÜ, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führen, liegen nicht vor. 1. Die Belklagte hat nicht nachgewiesen, daß die Schiedsabreden unwirksam sind (Art. V Abs. 1 a UNÜ). a) Die Beklagte macht geltend, daß die Schiedsklausel in den Einzelverträgen nicht hinreichend bestimmt sei. Da die Parteien über das anzuwendende Recht keine Vereinbarung getroffen haben, ist das Recht des Landes maßgebend, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. Warum die Schiedsklausel den Anforderungen, die das jugoslawische bzw. serbische Zivilrecht stellt, nicht genügen soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihre Rüge bleibt folglich unbeachtlich. Die Bestimmtheit der Schiedsklausel wird auch nicht durch die Bezeichnung des Schiedsgerichts in Frage gestellt. In den Einzelverträgen ist vom Internationalen Abitragengericht bei der Handelskammer in ... die Rede. Entschieden hat der Außenhandelsschiedshof bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... . Trotz der unterschiedlichen Bezeichnung handelt es sich um dieselbe Institution. Die Begriffe Handelskammer und Wirtschaftskammer sind identisch (vgl. hierzu Schlosser, IPRax 1995, 360). b) Ob die Beklagte bei Abschluß der Einzelverträge durch ihre Mitarbeiterin ... wirksam vertreten worden ist, mag dahinstehen. Selbst wenn die Mitarbeiterin ... nicht bevollmächtigt war, Schiedsabreden zu treffen und eine Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien vorsah, Streitigkeiten vor einen Schiedsgericht der Bundeshandelskammer Österreich in ... zu verhandeln, steht dies der Wirksamkeit der anderslautenden Schiedsabreden in den Einzelverträgen nicht entgegen. Sämtliche Einzelverträge sind von der Beklagten in Kenntnis aller Umstände durchgeführt worden. Sie hat vereinbarungsgemäß das Rohmaterial erstellt und die Fertigprodukte abgenommen, lediglich die Vergütung nicht gezahlt. Darin liegt eine Bestätigung der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Schiedsabreden durch die Beklagte. 2. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Art. V Abs. 1 b UNÜ). Die Klageschrift vom 12.03.1992, das Schreiben des Außenhandelsschiedshofes vom 27.03.1992 mit der darin gesetzten Frist zur Klagebeantwortung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und der Aufforderungen, einen Schiedsrichter zu benennen, sowie die Ladung zum Termin vom 23.06.1992 sind der Beklagten gemäß Art. 25 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung des Außenhandelsschiedshofes jeweils durch Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Aufgrund der von der Klägerin überreichten Ablichtungen aus den Akten des Schiedsgerichts (Bl. 376 f., 385 f.d.A.) und aufgrund der Feststellungen in den Urteilen des Höheren Wirtschaftsgerichts in ... vom 04.03.1994 (Bl. 139 d. A.) und des Obersten Gerichts Serbiens vom 17.02.1995 (Bl. 160 R d. A.) hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte die Annahme der vorgenannten Schriftstücke verweigert hat. Sie muß sich deshalb so behandeln lassen, als wären ihr die Schriftstücke zugegangen. Die Beklagte ist in der Geltendmachung ihrer Verteidigungsmittel. weder durch zu kurz bemessene Fristen noch durch die Verwendung der englischen Sprache oder die Art und Weise der versuchten Zustellung beeinträchtigt worden. Durch die Schiedsabreden hat sich die Beklagte freiwillig den in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahrensregeln des Außenhandelsschiedshofs verworfen und muß diese gegen sich gelten lassen. Art. 22 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung sieht eine Frist, für die Klageerwiderung von 30 Tagen ab Zustellung der Klageschrift vor. Innerhalb dieser Frist hätte die Beklagte ihre Verteidigungsmittel vorbringen können, zumal die Klageschrift in deutscher Übersetzung beigefügt war. Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung bestand für die Beklagte zudem die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Anders als bei der Frist zur Klagebeantwortung lag zwischen der versuchten Zustellung der Terminsladung und dem Verhandlungstermin nur ein Zeitraum von zwei Wochen. Bei der Beurteilung dieser Frist ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte durch die geräumige Frist zur Klageerwiderung bereits hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Verteidigungsmittel vorzubringen. Im übrigen hätte sie nach der ständigen Praxis des Außenhandelsschiedshofs auch die Möglichkeit gehabt, eine Terminsverlegung zu erwirken, wenn sie sich erst nach der Zustellung der Terminsladung entschlossen hätte, ihre Rechte in dem Schiedsgerichtsverfahren wahrzunehmen. Ihre Verteidigungsmöglichkeiten sind durch die knappe Ladungsfrist nicht derart eingeschränkt worden, daß sie sich nicht hätte verteidigen können. Die Verwendung der englischen Sprache für die Verfügungen des Gerichts einschließlich der Ladung entsprechen der ständigen Praxis des Außenhandelsschiedshofs gegenüber Ausländern und ist im Rahmen des Art. V Nr. 1 b UNÜ nicht zu beanstanden. Die Zustellungen mußten hier auch nicht auf diplomatischem Wege erfolgen. Es genügte gemäß Art. 25 der Schiedsgerichtsordnung des Außenhandelsschiedshofs die Übermittlung auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein. 3. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 b UNÜ). Vermeintliche Ressentiments und Voreingenommenheit serbischer Gerichte gegen deutsche Staatsangehörige stehen der Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Sowohl die Gestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens als auch die Begründung des Schiedsspruchs lassen eine Parteilichkeit des Schiedsgerichts zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Auch die Kriegswirren im Jahre 1992 standen einer ordnungsgemäßen Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens in ... nicht entgegen. In Serbien selbst fanden keine kriegerischen Auseinandersetzungen statt. Der Post- und Fernmeldeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland funktionierte weiterhin und die Geschäftsführer der Beklagten hätten seinerzeit auch die Möglichkeit gehabt, ohne Gefahr für Leib und Leben nach ... zu reisen, um dort einen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen bzw. persönlich zu informieren. IV. Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten gegen den, titulierten Anspruch greifen nicht durch. 1. Mit der Einwendung der teilweisen Erfüllung der titulierten Forderung kann die Beklagte nicht gehört werden. Wenn die Beklagte die Forderung aus dem Schiedsverfahren tatsächlich vor Erlaß des Schiedsspruchs teilweise erfüllt haben sollte, wäre der Schiedsspruch insoweit unrichtig. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet aber im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt. Im übrigen ist die Beklagte mit ihrer Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 4 a, § 795 S. ZPO ausgeschlossen. Sie hätte die teilweise Erfüllung bereits im Schiedsverfahren geltend machen können. 2. Mit der offensichtlich zur Aufrechnung gestellten Forderung aus Maschinenlieferungen an die Firma ... kann die Beklagte, unabhängig von der Frage, ob eine Aufrechnung im Exequaturverfahren überhaupt möglich ist, aus tatsächlichen Gründen nicht durchdringen. Im Hinblick auf die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen hätte sie substantiiert darlegen und beweisen müssen, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma ... ist. Angesichts des Urteils des Wirtschaftsgerichts ... vom 10.05.1995 (Bl. 227 ff. d. A.) und des Schreibens der Klägerin vom 20.09.1991 (Bl. 192 d. A.) reicht dem Senat der knappe Vortrag der Beklagten zur vermeintlichen Rechtsnachfolge unter Hinweis, auf das von Herrn ... unterzeichnete Schreiben vom 10.04.1991 (Bl. 193 d. A.) nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 133.987,20 DM (§ 546 Abs. 2 ZPO). | |||||
Summary | |||||