34 SchH 05/08


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 05/08 Datum 23.07.2008
Leitsatz
Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags gem. § 1040 Abs. 3 ZPO (Zuständigkeit des Schiedsgerichts)
Rechtsvorschriften§ 3 ZPO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 4 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1040 Abs. 3 ZPO, § 1062 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichwortesonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Der auf § 1040 Abs. 3 ZPO gestützte Antrag wurde am 4.7.2008 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 14.7.2008 hat der Antragsgegner beantragt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag wurde der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet, eine Stellungnahme ging nicht ein.
Analog dem auch in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO) sind die Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auf entsprechenden Antrag hin ist dies durch gerichtlichen Beschluss auszusprechen, § 269 Abs. 4 ZPO.
Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, wobei das Interesse der Antragsteller am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG Report 2007, 189 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil (hier: knapp 1/3) des Hauptsachestreitwertes in Höhe von ca. 300.000,00 € angemessen.
Summary
Nach Rücknahme des Antrags gem § 1040 Abs. 3 ZPO wurde dem Antragsteller gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO), der auch in den Verfahren gem. § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbar ist, die Kosten des Ablehnungsverfahrens auferlegt. Darauf, ob ein Kostenerstattungsanspruch tatsächlich besteht, kommt es nicht an.
Den Streitwert für das Ablehnungsverfahren - als Nebenverfahren - setzte das OLG nach freiem Ermessen mit (ca.) einem Drittel des Streitwerts des Hauptverfahrens an.