9 SchH 03/05


Gericht OLG Oldenburg Aktenzeichen 9 SchH 03/05 Datum 30.05.2006
Leitsatz
Aufhebungsverfahren 1. Eine elektronische Übermittlung des Schiedsspruchs nebst digitaler Signatur erfüllt das Unterschriftserfordernis des § 1054 Abs. 4 ZPO nicht. 2. Die Tatsache, dass ein Schiedsrichter und eine Schiedspartei (in 500 m Entfernung wohnende) Nachbarn sind, begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit. 3. Das Schiedsgericht kann von der beantragten Vernehmung eines Zeugen absehen, wen die Vernehmung bereits aus anderen Gründen zur Klärung streitiger Tatsachen nicht geboten ist oder es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt oder die Beweiserhebung auf eine Ausforschung hinauslaufen würde. 4. Ein Schiedsspruch ist im Sinne des § 1054 Abs. 2 ZPO ausreichend begründet, wenn die tragenden Gesichtspunkte der Entscheidung zum Ausdruck gebracht sind. (Leitsätze der Redaktion)
Rechtsvorschriften§ 149 ZPO, § 321 a ZPO, § 1036 Abs. 2 ZPO, § 1054 c Abs. 2 ZPO, § 1054 Abs. 4 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
Volltext
B E S C H L U S S:
Die Anträge auf Aufhebung des Teil-Schiedsspruchs vom 18.12.2004 und des Beschlusses und Schiedsspruchs im Beschwerdeverfahren vom 28.02.2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
G r ü n d e:
A.
Die Beteiligten waren ab 01.01.1996 in der "Anwaltspartnerschaft v. A., Dr. F., S." zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Der Antragsteller schied mit Ablauf des Jahres 2000 aus der Partnerschaft aus. Bereits zu Beginn des Jahres 1998 hatte er sich aus der anwaltlichen Tätigkeit zurückgezogen und auf die Tätigkeit als Notar beschränkt; sein Anteil an der Partnerschaft war in diesem Zusammenhang von 34 % auf 5 % reduziert worden, das Entgelt für die Übertragung des 29 %igen Anteils betrug 550.000,00 DM.
Aufgrund einer von den Beteiligten geschlossenen Schiedsgerichtsvereinbarung hat der Antragsteller unter dem 24.08.2004 Schiedsklage erhoben, mit der er eine Reihe von Ansprüchen gegen die Antragsgegner bzw. Schiedsbeklagten geltend gemacht hat. So hat er offene Honorare in Höhe von 13.995,59 €, 27.708,31 € und 6.702,98 €, materiellen Schadenersatz in Höhe von 40.000,00 € und immateriellen Schadenersatz in Höhe von 100.000,00 € - jeweils nebst Zinsen - verlangt. Ferner hat er unter anderem die Unterlassung der Führung seines Namens, die Herausgabe seiner im Bibliotheksbestand verbliebenen Bücher und Zeitschriften sowie Auskünfte über Mandatsverhältnisse nebst entstandenen und eingenommenen Gebühren sowie über den Bibliotheksbestand geltend gemacht.
Durch Teil-Schiedsspruch des Schiedsgerichts - bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. K., S. und W. - vom 18.12.2004 wurden die Beklagten zur Zahlung von 11.702,98 € nebst Zinsen sowie zur Auskunft und Rechenschaft über die vor dem 01.01.2001 entstandenen und erst danach eingenommenen Honorare verurteilt. Der Klageantrag zu Nr. 3a wurde insgesamt und der Klageantrag zu 11 (Kostenvorschuss für das Schiedsverfahren) in Höhe von jeweils 1.610,55 € teilweise für erledigt erklärt. Die Klageanträge zu 6b und 6c blieben dem Schluss-Schiedsspruch vorbehalten. Die weitergehenden Anträge wurden abgewiesen.
Entsprechend der im Einverständnis der Parteien erlassenen Schiedsordnung, die eine Übersendung von Schriftstücken per E-Mail vorsah, wurde der Teilschiedsspruch vom 18.12.2004 den Beteiligten per E-Mail am selben Tage übersandt. Der Vertreter des Schiedsklägers bestätigte, dass der Teil-Schiedsspruch in Papierform am 22.12.2004 bei ihm eingegangen sei.
Bereits am 21.12.2004 hatte der Antragsteller (Schiedskläger) das Schiedsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Schiedsgericht mit Beschluss vom 11.01.2005 als offensichtlich unzulässig und damit wirkungslos zurückgewiesen. Zusätzlich legte der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 05.01.2005 beim Schiedsgericht "Rechtsmittel in Form der Gehörsrüge nach § 321 a ZPO" sowie für den Fall, dass das Schiedsgericht diese für unzulässig oder unbegründet halte, sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm nach § 149 ZPO beantragten Verfahrensaussetzung ein.
Diese Anträge hat das Schiedsgericht durch "Beschluss und Schiedsspruch im Beschwerdeverfahren" am 28.02.2005 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung wurde den Parteivertretern per E-Mail am 02.03.2005 übermittelt. Der Vertreter des Schiedsklägers bestätigte, dass er den Beschluss am 03.03.2005 erhalten habe.
Unter dem 22.03.2005 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Oldenburg die Aufhebung des Teil-Schiedsspruchs vom 18.12.2004 (berichtigt durch die Ergänzung des Datums gemäß Beschluss vom 03.01.2005) beantragt, soweit darin seine Schiedsklage abgewiesen worden ist. Ferner hat er am 03.06.2005 beantragt, den Schiedsspruch vom 28.02.2005 aufzuheben.
Der Antragsteller macht geltend, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zum Teil durch Übergehen seiner Beweisanträge bzw. durch vom Schiedsgericht unzureichend bemessene Fristen verletzt zu sein.
Die Antragsgegner halten die Anträge für unzulässig, weil verfristet. Die Anträge seien auch in der Sache unbegründet, weil Aufhebungsgründe nicht gegeben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten im vorliegenden Aufhebungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Schiedsgerichtsakten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
B.
Den zulässigen Aufhebungsanträgen muss der Erfolg in der Sache versagt bleiben.
I. Allgemeines
1.) Die Antragsgegner sind ordnungsgemäß vertreten (§§ 78 Abs. 1, 1063 Abs. 4 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt kein Vertretungsverbot für die bei den Antragsgegnern angestellten Rechtsanwälte B. und S. Der zur Begründung herangezogene § 46 BRAO ist auf das Dienstverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und dem bei ihm angestellten Kollegen nicht anwendbar (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 46 Rn. 26). Abgesehen davon würde ein Verstoß gegen die Vorschrift nicht die Postulationsfähigkeit und auch nicht die Wirksamkeit der Prozessvollmacht beseitigen; ebensowenig läge ein Grund für eine Zurückweisung gemäß § 156 Abs. 2 BRAO vor (Henssler/Prütting, a.a.O., § 46 Rn. 39, 40).
2.) Der Aussetzungsantrag (§ 149 ZPO) des Antragstellers vom 05.04.2006 bleibt ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die nach Auffassung des Antragstellers verwirklichten Straftatbestände tatsächlich in Betracht kommen. Denn jedenfalls ist von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kein Erkenntnisgewinn für das vorliegende Aufhebungsverfahren zu erwarten, der eine - im Ermessen des Senats stehende - Aussetzung gemäß § 149 ZPO gebieten würde.
Ausweislich der Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.05.2006 liegt der Staatsanwaltschaft die Eingabe des Antragstellers an die Rechtsanwaltskammer vom 29.10.2005 nebst Anlagen vor. Inwieweit sich daraus Aufhebungsgründe ergeben, wird indessen vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt.
3.) Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nicht gehindert - auch nicht im Hinblick auf den Umstand, dass der Obmann des Schiedsgerichts bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1999 dem Oberlandesgericht Oldenburg angehörte. Damals war noch keines der Senatsmitglieder beim Oberlandesgericht Oldenburg tätig.
II. Teilschiedsspruch vom 18.12.2004
1.) Der am 22.03.2005 beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig - insbesondere rechtzeitig gestellt worden.
Gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO muss der Antrag innerhalb von drei Monaten ab E m p f a n g des Schiedsspruches gestellt werden. Ausweislich der Akte des Schiedsgerichts wurde der Teilschiedsspruch den Beteiligten per e-mail am 18.12.2004 übermittelt; in Papierform hat der Bevollmächtigte des Schiedsklägers den Schiedsspruch allerdings erst am 22.12.2004 empfangen. Dieses Datum ist entscheidend, denn der Zugang per E-Mail ist angesichts der Regelung des § 1054 Abs. 4 ZPO nicht ausreichend. Danach ist jeder Partei ein von den Schiedsrichtern u n t e r s c h r i e b e n e r Schiedsspruch zu übersenden. Selbst eine elektronische Übermittlung nebst digitaler Signatur ist nicht ausreichend. Die Schriftlichkeit mit Unterschrift kann nicht elektronisch nach § 126 a i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB ersetzt werden (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1054 Rn. 2). Für den Fristbeginn des § 1059 Abs. 3 ZPO ist deshalb erforderlich, dass die Partei einen Schiedsspruch empfangen hat, der die Unterschriften der Schiedsrichter trägt (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1054 Rn. 11 unter Hinweis auf die BTDrs 13/5274).
2.) Der Antrag ist unbegründet. Ein Aufhebungsgrund i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
a) Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO)
Ein Aufhebungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public besteht nicht. Das Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden genauso hingenommen wie die staatlicher Gerichte. Eine Verletzung des ordre public greift nur in Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre. Das wäre u.a. dann der Fall, wenn sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über einen Kernbereich von Normen des zwingenden Rechts hinweggesetzt hat, welche die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Zusammenlebens berühren und aus bestimmten staats-, sozial- oder wirtschaftspolitischen Zielsetzungen heraus erlassen worden sind (allg. Ansicht; vgl. nur BGHZ 27, 249 ff). Prüfungsmaßstab ist, ob das Ergebnis des Schiedsspruches im Fall seiner Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit diesen grundlegenden Rechtssätzen zuwiderläuft (Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1059 Rn. 29). Die Prüfung des staatlichen Gerichts erstreckt sich zudem auch darauf, ob das Verfahren, auf dem die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts beruht, mit Mängeln behaftet ist (Zöller/Geimer, a. a. O. § 1059 Rn. 53). Insoweit kann auch die Missachtung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift eine Aufhebungsgrund begründen.
Ein solch gravierender Verfahrensmangel ist weder ersichtlich noch hat ihn der Antragsteller aufgezeigt. Dass er das Ergebnis materiell-rechtlich für falsch hält, reicht nicht aus.
b) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
aa) Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO wegen fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichts liegt nicht vor. Es hat kein Schiedsrichter an der Entscheidung mitgewirkt hat, für den zurzeit der Entscheidung ein Ablehnungsgrund gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO einschlägig war.
(1) Im Schiedsverfahren hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.12.2004 die Befangenheit des Schiedsgerichts damit begründet, dass dieses nicht zunächst über seinen Antrag nach § 149 ZPO entschieden und sofort einen Teilschiedsspruch in der Sache gefasst hat; zudem sei ihm ein in der Verhandlung zugesagter Schriftsatznachlass nicht gewährt worden. Ein Aufhebungsgrund ergibt sich daraus nicht, denn nach Erlass des Schiedsspruches ist in der Regel kein Raum mehr für einen Ablehnungsantrag (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1037 Rn. 4 m. w. N.).
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Schiedsrichter W. sich aufgrund des weiteren Ablehnungsantrages vom 15.12.2005 inzwischen selbst mit Schreiben vom 03. bzw. 04.01.2006 für befangen erklärt hat und von seinem Amt als Schiedsrichter zurückgetreten ist. Als Grund der Befangenheit gibt W. die enge Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner zu 1) in dem Fachausschuss "Bau- und Architektenrecht" an, die "zu einem ‘freundschaftlichen Verhältnis’ sowie Duzverhältnis geführt" habe. Der Fachausschuss ist ausweislich der Anlage K 80 zum Ablehnungsantrag vom 15.12.2005 und des unbestrittenen Vortrags der Antragsgegner aber erst im Juli 2005 gebildet worden. Damit lag der zur Selbstablehnung und zum Rücktritt des Schiedsrichters führende Grund zurzeit der hier in Rede stehenden Schiedssprüche noch nicht vor.
Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und im Schriftsatz vom 19.05.2006 argumentiert, aus dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 03./04.01.2006 ergebe sich, dass eine Befangenheit schon zurzeit der umstrittenen Schiedssprüche bestand, kann dem nicht gefolgt werden. In dem Schreiben ist von einer "gewissen Nähe" und in diesem Zusammenhang von den Beziehungen zwischen den Kanzleien des Schiedsrichters W. und der Antragsgegner die Rede. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller diese Zusammenarbeit - wie er vor dem Senat erklärt hat - nicht bekannt war. Jedenfalls rechtfertigt sie nicht den Schluss auf eine Befangenheit des Schiedsrichters. Wenn es in dem Schreiben heißt, "Auch die sonstige ‘nähere Beziehung’ war bekannt", bezieht sich Herr W. damit ersichtlich (Zitat in Anführungszeichen) auf den Ablehnungsantrag vom 15.12.2005. Darin werden aber keine weiteren konkreten Anhaltspunkte genannt, die eine Befangenheit begründen könnten.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Schiedsrichter W. als Zeugen zur Frage seiner Befangenheit zu vernehmen. Abgesehen davon bezieht sich der entsprechende Beweisantritt des Antragstellers im Schriftsatz vom 12.01.2006 lediglich darauf, ob und in welcher Form sich die Schiedsrichter nach dem ersten Befangenheitsantrag (21.12.2004) "mit der Frage auseinandergesetzt haben, inwieweit sie tatsächlich befangen sind bzw. sich selbst befangen fühlen".
(3) Im Ablehnungsantrag vom 15.12.2005 und im Schriftsatz des Antragstellers vom 08.05.2006 ist ferner von einem "engen persönlichen Verhältnis" bzw. einer "zeitlich unbegrenzt fortbestehenden nachbarlichen ‘Nähe" zwischen dem Obmann des Schiedsgerichts Dr. K. und dem Antragsteller zu 1) die Rede. Es fehlt aber an jeder näheren Erläuterung, inwieweit diese Umstände zur Annahme einer Befangenheit führen können. Allein der in der Erklärung des Herrn Dr. K. vom 29.12.2005 erwähnte Umstand, dass die Personen Nachbarn sind (500 Meter Entfernung) und die dort aufgeführten Treffen (darunter eine Einladung zum nachbarlichen Vormittagsbesuch mit Ehefrau und eine Gegeneinladung) reichen nicht aus.
Dass Dr. K. in der Angelegenheit "J." den Vorsitz im Berufungsverfahren geführt hatte, war dem Antragsteller bekannt. Einen Aufhebungsgrund kann er schon deshalb nicht mehr auf diesen Umstand stützen (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1036 Rn. 6).
bb) weitere Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
(1) Auskunftsanspruch
Der Antragsteller rügt, das Schiedsgericht habe einen falschen Sachverhalt unterstellt, indem es davon ausgegangen sei, "die beteiligten Steuerberater hätten die von den Antragsgegnern vorgenommene Zuordnung der Zahlungseingänge als alleinige Honorare des Antragstellers bzw. denen der Partnerschaft beurteilen können". Das Schiedsgericht habe den Sachverhalt, wie dieser im Schriftsatz vom 29.11.2004 unterbreitet worden sei, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Aufgrund dieser unzutreffenden Feststellung sei der Auskunftsanspruch abgewiesen worden.
Nach dem Vortrag des Antragstellers könnte ein Verstoß wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen. Denn das Schiedsgericht muss sich mit dem gesamten Parteivorbringen auseinander setzen und den Vortrag in seine Erwägung mit einbeziehen (BGH NJW 1992, 2299). Die fehlerhafte Erfassung des Sachverhalts oder das Übergehen von Beweisanträgen kann einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO begründen. Eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO kommt nicht in Betracht, da sich diese Vorschrift nicht auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel bezieht (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rn. 40). Allerdings muss der Antragsteller im Fall des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO im Einzelnen darlegen und beweisen, was konkret bei Gewährung des (vermeintlich) verweigerten rechtlichen Gehörs vorgebracht bzw. von der nicht vernommenen Beweisperson ausgesagt worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte. Diese Anforderung hat der Antragsteller nicht erfüllt. Die Antragsgegner haben auf diesen Mangel bereits mit Schriftsatz vom 29.06.2005 hingewiesen, sodass es eines weiteren Hinweises durch den Senat nicht bedurfte.
Eine verfahrensfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der schiedsgerichtlichen Entscheidung. Das Schiedsgericht stützt sich bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt auf die Erklärungen in der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2004. Danach hat der persönlich anwesende Antragsteller erklärt: "Beide (Anm.: seine Steuerberater) seien vollständig über die Honorare informiert gewesen, die der Partnerschaft und ihm zugekommen seien." Die auf die persönliche Erklärung des Antragstellers gestützte Würdigung des Schiedsgerichts, der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Antragstellers, der sich das Wissen seiner Steuerberater zurechnen lassen müsse, sei erloschen, lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen.
(2) Mandatsverhältnis J.
Der Antragsteller hat seinen Anteil an einem gezahlten Honorar (13.995,59 €) und zudem Auskunft über weitere Zahlungen an die Antragsgegner aus dem Mandatsverhältnis J. (Anträge Nr. 2 a + b) verlangt. Das Schiedsgericht hat die Anträge als nicht gerechtfertigt angesehen.
Den Ausführungen des Antragstellers dazu ist ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO nicht zu entnehmen.
Dass die angebotenen Zeugen (J., N.) nicht vernommen wurden, begründet im Hinblick auf die Versagung des Auskunftsanspruchs keinen zur Aufhebung des Schiedsspruchs führenden Verfahrensfehler. Nach allgemeiner Ansicht ist eine Partei dann in ihren Angriffs- und Verteidigungsmitteln beschränkt, wenn das Schiedsgericht einen Beweisantrag übergeht, ohne den vorgetragenen Umstand und den dafür angebotenen Beweis in Betracht zu ziehen. Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn dazu im Schiedsspruch eine Begründung fehlt oder diese unrichtig ist. Nur wenn der Antrag willkürlich und ohne inhaltliche Auseinandersatzung übergangen wird, ist einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO begründet (Musielak/Voit, a. a. O., § 1059 Rn. 13). Ein solches Verhalten liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, der Auskunftsanspruch sei als erfüllt anzusehen, weil die Beklagten "ausdrücklich bestritten haben, dass ihnen aus dem Mandat Jüchter weitere Einnahmen zugeflossen seien" (dezidierter Vortrag befindet sich dazu im Schriftsatz des Antragsgegners zu 2) vom 13.10.2004). Angesichts dieser Feststellung begründet die unterlassene Vernehmung der vom Antragsteller angebotenen Zeugen keinen Verfahrensfehler. Denn das Schiedsgericht kann dann von der Vernehmung eines Zeugen absehen, wenn dessen Vernehmung bereits aus anderen Gründen zur Klärung streitiger Tatsachen nicht geboten ist oder es auf die unter Beweis gestellte Tatsache bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Das Schiedsgericht hatte in dem dezidierten Bestreiten weiterer Zahlungen die Auskunft gesehen, dass keine weiteren Zahlungen erfolgt sind. Auf die Aussage des Zeugen J. zu den vom Antragsteller behaupteten Zahlungen kam es für die festgestellte Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht an, da sie allein die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskunft betrifft.
Zudem steht der Annahme eines Aufhebungsgrundes auch entgegen, dass mögliche Konsequenzen aus der Vernehmung der Zeugen im Hinblick auf den Auskunftsanspruch bzw. Zahlungsanspruch vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt werden. Auch die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 21.10.2004 ist insoweit nicht ausreichend. In das Wissen des Zeugen J. wurde darin nur die Tatsache gestellt, dass nach dem 01.01.1996 noch Zahlungen geleistet worden seien; Angaben zur Höhe der Zahlungen finden sich in dem Schriftsatz nicht. Den weiteren Zeugen N. hatte der Antragsteller als Zeugen dafür benannt, dass auch noch nach Eintritt des Insolvenzverfahrens weitere A b r e c h n u n g e n gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgt seien. Hier fehlt es schon an dem Vortrag, dass aufgrund der Abrechnungen auch ausgleichspflichtige Z a h l u n g e n geflossen sind. Insoweit kam es auf diesen Beweisantritt gar nicht an.
Eine Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus der knappen Begründung durch das Schiedsgericht. § 1054 Abs. 2 ZPO stellt an den Umfang der Begründung keine besonders hohen Anforderungen. Eine ausreichende Begründung liegt vor, wenn - wie hier - der tragende Gesichtspunkt der Entscheidung vom Schiedsgericht in der schriftlichen Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist im Schiedsspruch erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien gerade eine Entscheidung durch einen privaten Schiedsrichter und nicht durch ein staatliches Gericht vereinbart haben, ist hingegen nicht entscheidend, ob die Gründe zutreffen und den Schiedsspruch inhaltlich rechtfertigen. Allerdings darf die Begründung nicht widersinnig sein und muss zumindest in groben Zügen zu den wesentlichen Punkten des Parteivorbringens Stellung nehmen (Musielak/Voit, a. a. O., § 1059 Rn. 21). Anhaltspunkte, die Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen.
(3) Mandat ARGE "Auswärtiges Amt"
Der Vortrag des Antragstellers zu diesem Punkt lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Allein die unterschiedliche rechtliche Einordnung der Tätigkeiten des Antragstellers in dem Mandatsverhältnis zur ARGE rechtfertigt keinen Verfahrensverstoß. Im schiedsgerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller vorgetragen, die ARGE habe darauf bestanden, "dass dieses Mandat vom Antragsteller persönlich verantwortlich geführt wird". Eine entsprechende Feststellung hat das Schiedsgericht getroffen und dem Antragsteller aufgrunddessen - mangels konkreter Honorarvereinbarung - einen Pauschalbetrag von 5.000,00 € zuerkannt. Auf die Erhebung der dazu angebotenen Beweise kam es unter diesen Umständen nicht an.
(4) Bibliotheksbestand
Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der mit der Erteilung der Auskunft verbundene Aufwand objektiv unvertretbar hoch und möglicherweise nicht einmal vollständig zu bewirken sei. Die Erfüllung sei wohl praktisch unmöglich, weil "jeder vernünftige Mensch von einem Erfüllungsversuch Abstand nehmen würde." Diese Wertung steht, wie der Antragsteller selbst einräumt, grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Es handelt sich dabei um eine tatrichterliche Frage, die im Ermessen des Schiedsgerichts steht. Dass die Grenzen dieses Ermessens überschritten wurden, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Eine verfahrensfehlerhafte - weil widersprüchliche - Begründung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller bereits 55 Kartons mit Büchern pp. übergeben wurden und sich der Umfang der zu erbringenden Leistung zwangsläufig verringert hat. Konkrete Angaben zum Umfang des Aufwands für die begehrte Auskunft hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
(5) Untersagung der Namensführung der Sozietät
Auch zu diesem Punkt hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass die Feststellungen des Schiedsgerichts auf einem Verfahrensfehler beruhen.
Er stützt seinen Antrag darauf, das Schiedsgericht habe sich mit dem wesentlichen Grund für eine Untersagung der Namensführung nur unvollständig und verzerrend auseinandergesetzt. Wesentlich sei, dass die Beklagten noch bis in die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht den Vorwurf erhoben hätten, er - der Antragsteller - sei geschäftsunfähig und dass dieser Behauptung eine Außenwirkung zukommen sei. Der Antragsteller setzt damit seine eigene Wertung an die Stelle des Schiedsgerichts. Dieses hatte festgestellt, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Gestattungsvertrages, mit dem den Antragsgegnern die Führung des Namens eingeräumt wurde, aufgrund der Vortrags des Antragstellers nicht vorliege.
Dass der Antragsteller zu der Begründung des Schiedsgerichts eine grundsätzlich andere Ansicht vertritt, begründet keinen Verfahrensfehler. Dies gilt auch für die Einschätzung zu der Frage, ob mit dem Antrag auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens eine Öffentlichkeitswirkung verbunden ist. Auch mit diesem Punkt hat sich das Schiedsgericht im Schiedsspruch auseinandergesetzt.
(6) Materieller Schadensersatz
Der Antragsteller hatte seine Aufwendungen aus Anlass der Geltendmachung ihm zustehender Gebührenansprüche über einen Zeitraum von 1½ Jahren auf 40.000 € (800 Std x 50 €) beziffert. Das Schiedsgericht hat diesen Anspruch mangels Vorliegens eines im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzenden Schadens abgewiesen. Der Antragsteller trägt unter teilweiser Wiederholung seines Vortrags im Schiedsgerichtsverfahren vor, es sei aus sich selbst plausibel, dass eine Schadensabwendung aufgrund der von den Antragsgegnern nicht ordnungsgemäß erbrachten Rechenschaft bei der hohen Anzahl der Mandate und ihrer durchweg überdurchschnittlichen Gebührenhöhen einen besonderen Aufwand erfordere.
Er rügt, dass der Schiedsspruch sich hierzu ausschweige und damit den hierauf gerichteten Sachvortrag gänzlich übergehe. Darin liegt eine Rüge der nicht hinreichenden Begründung des Schiedsspruches i.S.d. § 1054 Abs. 2 ZPO. Zum Umfang der Begründungspflicht wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter (2) verwiesen. Ein Aufhebungsgrund besteht nicht. Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch zum Umfang der Schadensersatzverpflichtung Ausführungen gemacht und - im Anschluss daran - die Darlegung des Schadens als nicht hinreichend angesehen. Diese Entscheidung kam für den Antragsteller auch nicht überraschend, denn dieser Punkt war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2004. Ferner wurde im Hinweisbeschluss vom 02.11.2004 auf das (mögliche) Fehlen einer Anspruchsgrundlage sowie auf die Notwendigkeit einer eingehenden Substantiierung des Schadens hingewiesen.
(7) Immaterieller Schadensersatz
Das Schiedsgericht hat mit ausführlicher Begründung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Mandat ARGE verneint. Auch der Vorwurf des Hausfriedensbruchs und die Umstände bei der Rückgabe des Bibliotheksbestandes reichten für die Annahme eines derartigen Eingriffs ebenso wenig wie die Vorfälle zur behaupteten Geschäfts- und Prozessunfähigkeit, sowohl bei Einzel- als auch bei Gesamtbetrachtung der Umstände. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit diese Würdigung auf einem zur Aufhebung führenden Verfahrensfehler beruhen könnte.
Ferner hat das Schiedsgericht die Zubilligung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823, 847 BGB (wegen schuldhafter Gesundheitsbeschädigung) versagt. In diesem Zusammenhang führt das Schiedsgericht aus, es könne den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Gesundheitsbeschädigung des Antragstellers nicht feststellen. Dieser habe sich bis Ende Juli 2000 in der Klinik aufgehalten. Die Vorfälle Hausverbot, Teilübernahme des Bibliotheksbestandes und Behauptung der Geschäftsunfähigkeit hätten zeitlich später zwischen 2001 und 2004 gelegen und müssten deshalb außer Betracht bleiben. Bei den Auseinandersetzungen um das Mandatsverhältnis ARGE "Auswärtiges Amt" bleibe offen, ob und inwieweit ein Verhalten der Beklagten daran mitgewirkt habe, dass die "Schädigungen, deren Nachwirkungen noch bis in die Gegenwart hin andauern" ständig ambulant behandelt werden müssten.
Der Antragsteller rügt insoweit einen Verfahrensfehler und führt dazu aus, das Schiedsgericht habe unter Übergehung seiner (medizinischen) Beweisangebote unterstellt, dass "allein Ärger, Empörung oder Unverständnis (über das Verhalten der Beklagten) (...) für sich als Gesundheitsstörung nicht angesehen werden (können)". Darin liege eine Bewertung, die die Schiedsrichter aufgrund fehlender Vorbildung und Sachkenntnis gar nicht hätten treffen können.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu belegen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat sich das Schiedsgericht vorliegend nicht in unzulässiger Weise medizinische Sachkompetenz angeeignet. Das Schiedsgericht hatte ausgeführt, dass der Vortrag des Antragstellers schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht ausreiche, um eine Kausalität zwischen der Gesundheitsschädigung einerseits und dem Verhalten der Beklagten andererseits zu begründen. Der (oben zitierte) nachfolgende Satz: "Allein Ärger (...) angesehen werden" diente lediglich allgemein zur Veranschaulichung des ablehnenden Standpunktes und beinhaltete keine darüber hinausgehende medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes.
Auch die Tatsache, dass das Schiedsgericht den Anspruch mangels hinreichender Darlegung der Kausalität zurückgewiesen hat, begründet keinen Verfahrensverstoß. Bereits im Hinweisbeschluss vom 02.11.2004 hatte das Schiedsgericht auf die mangelnde Substantiierung der Kausalität und des Verschuldens hingewiesen. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um medizinischen, sondern um tatsächlichen Vortrag, für den die behandelnden Ärzte als Zeugen zu benennen sind. Im Schriftsatz des Antragstellers vom 29.11.2004 ist kein Vortrag zum immateriellen Schadensersatz enthalten. In dem weiteren Schriftsatz vom 30.11.2004 finden sich Ausführungen. Der Antragsteller hat dort vorgetragen, die Antragsgegner hätten durch ihr Verhalten Gesundheitsschäden hervorgerufen, die im Frühjahr 2000 zum Ausbruch gekommen seien. Die Antragsgegner hätten ihm durch ihre fortgesetzten, ebenso kompromisslos wie massiven, Nötigungshandlungen in den Zustand depressiver Gesundheitsbeschädigung geworfen. Die fortbestehenden Schädigungen, die ihn weiterhin psychisch belasteten, seien die kausale Folge dieser Handlung bis hin zur Gegenwart. In diesem Zusammenhang hat er sich dann auf das Zeugnis des Prof. Dr. Trabert berufen.
Dass der Zeuge nicht vernommen wurde, stellt jedoch keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, denn eine Vernehmung des Zeugen wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen. Der Antragsteller hat, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, trotz schriftlichen Hinweises des Gerichts zu dem konkreten Krankheitsbild, zu den durch die von ihm beanstandeten Handlungen der Beklagten bedingten Krankheitsschübe oder zu dem Verlauf der ärztlichen Behandlung keine konkreten Angaben vorgetragen.
Einer Aufhebung steht auch entgegen, dass ein Aufhebungsgrund nicht hinreichend dargelegt wurde. Es fehlt an konkretem Vortrag, was der Zeuge bekundet hätte und dass aufgrund dieser Aussage eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen.
(8) Ein Aufhebungsgrund ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller gerügten Prozessführung des Schiedsgerichts. Selbst wenn im Einzelfall eine gerichtliche Frist zu kurz bemessen gewesen sein sollte, scheitert die Aufhebung bereits daran, dass - zumindest ausweislich des Sitzungsprotokolls - eine Rüge nicht erfolgte und der Antragsteller schon deshalb gemäß 1027 ZPO präkludiert sein dürfte. Außerdem hat der Antragsteller im Aufhebungsverfahren auch nicht vorgetragen, was er vorgetragen hätte, wenn ihm eine ausreichende Frist gewährt worden wäre. Auch die Auswirkungen dieses (neuen) Vortrags auf den Schiedsspruch werden nicht aufgezeigt.
III. Beschluss und Schiedsspruch im Beschwerdeverfahren vom 28.02.2005
1.) Der Aufhebungsantrag vom 03.06.2005 ist am gleichen Tage und damit rechtzeitig eingegangen, da der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung (mit den Original-Unterschriften) am 03.03.2005 erhalten hat (vgl. dazu die Ausführungen unter I.1.).
2.) Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Zurückweisung der von ihm nach § 321a ZPO erhobenen Gehörsrüge, sondern ausschließlich gegen den Teil des Schiedsspruches, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines auf § 149 ZPO gestützten Aussetzungsantrages als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Er rügt die pauschale Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit seinem Vorbringen; darin sieht er einen Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO. Bereits im Schiedsspruch vom 18.12.2004 habe das Schiedsgericht § 1054 Abs. 2 ZPO missachtet und keine - auch durch § 149 ZPO vorgeschriebene - abwägende Entscheidung getroffen. Die weitere Begründung des Schiedsgerichts, der sofortigen Beschwerde stünde die Rechtskraft des Teil-Schiedsspruchs (§ 1055 ZPO) entgegen, verkenne die tatsächliche Rechtslage. Der Aussetzungsantrag sei von ihm umfassend gestellt worden und habe sich auch auf die bislang noch nicht durch Schiedsspruch entschiedenen Anträge (Klageantrag zu Nr. 6) bezogen. Deshalb habe der Schiedsspruch vom 28.02.2005 in dem abgefassten uneingeschränkten Umfang nicht erlassen werden dürfen. Da bislang keine abschließende Entscheidung über seinen Antrag nach § 149 ZPO ergangen sei, hätte auch eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO nicht ergehen dürfen.
Tatsachen, die Ablehnungsgründe nach § 1059 Abs.2 Nr. 1 lit. a) bis c) ZPO begründen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sein Vorbringen rechtfertigt auch keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrags ein Schiedsspruch im Sinne des § 1059 ZPO ist.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts, gegen die sich der Antragsteller inhaltlich wendet, erging bereits in dem Beschluss vom 18.12.2004. Dort hatte das Schiedsgericht seinen Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hätte er den Rechtsbehelf nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO ergreifen können, was nicht geschehen ist.
Eine fehlende Begründung im Sinne des § 1054 ZPO, die eine Aufhebung des Schiedsspruches vom 28.02.2005 rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Das Schiedsgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig angesehen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen. Der Antragsteller hat in seinem Aufhebungsantrag auch keine Begründung für die Zulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde und einen aus diesem Grunde bestehenden Verfahrenfehler gebracht. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht in der vom Schiedsgericht getroffenen Kostenentscheidung. In logischer Konsequenz dessen, dass das Rechtsmittel des Antragsteller keinen Erfolg hatte, ist die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO ergangen.
IV. Kostenentscheidung
Die Kosten des Aufhebungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Summary
Aufgrund einer von den Beteiligten einer Anwaltpartnerschaft geschlossenen Schiedsvereinbarung wurden die Antragsgegner durch Teil-Schiedsspruch vom 18.12.2004 zu Zahlungen und zur Auskunft an den Antragsteller verurteilt. Weitergehende Anträge des Antragstellers wurden teils abgewiesen, teils dem Schluss-Schiedsspruch vorbehalten. Am 21.12.2004 lehnte der Antragsteller das Schiedsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zusätzlich legte er „Rechtsmittel in Form der Gehörsrüge nach § 321 a ZPO“ und für den Fall deren Zurückweisung sofortige Beschwerde gegen die im Teil-Schiedsspruch erfolgte Ablehnung der von ihm beantragten Verfahrenssaussetzung ein. Diese Anträge wies das Schiedsgericht durch „Beschluss und Schiedsspruch im Beschwerdeverfahren“ vom 28.02.2005 zurück. Der Antragsteller beantragt Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 18.12.2004, soweit seine Schiedsklage abgewiesen wurde, sowie des Schiedsspruchs vom 28.02.2005. Im Wesentlichen macht er geltend, ihm seiin mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör versagt worden, hauptsächlich durch das Übergehen von Beweisanträgen. Der Senat hat die Aufhebungsanträge zurückgewiesen. Die Ablehnungsanträge bezüglich eines beisitzenden und des vorsitzenden Schiedsrichters hielt der Senat sachlich für unbegründet, zumal nach Erlass des Schiedsspruchs in der Regel kein Raum mehr für einen Ablehnungsantrag bleibe. Darin, dass das Schiedsgericht von beantragten Zeugenvernehmungen abgesehen hatte, sah der Senat keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr.1 lit. d ZPO. Denn zum Teil hatte der Antragsteller weder dargelegt noch bewiesen, was konkret von der nicht vernommenen Beweisperson ausgesagt worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte. Zum Teil hatte das Schiedsgericht von Zeugenvernehmungen abgesehen, weil es in seinen Augen zur Klärung der streitigen Tatsachen auf sie nicht ankam. Die beantragte Auskunftserteilung über den Bibliotheksbestand war nach Auffassung des Senats im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH aus der Erwägung abgelehnt worden, dass der entsprechende Aufwand unvertretbar hoch gewesen wäre. Medizinische Beweisangebote zur Begründung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs seien zu Recht teils mangels hinreichender Darlegung der Kausalität, teils deshalb zurückgewiesen worden, weil sie auf eine Ausforschung hinausgelaufen wären. Den Aufhebungsantrag bezüglich des Beschlusses und Schiedsspruchs im Beschwerdeverfahren vom 28.02.2005 hielt der Senat ebenfalls für unbegründet. Das Schiedsgericht habe die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines auf § 149 ZPO gestützten Aussetzungsantrags zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da es den Aussetzungsantrag bereits in dem Beschluss vom 18.12.2004 negativ beschieden habe und hiergegen der Rechtsbehelf nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO hätte ergriffen werden können, was nicht geschehen war. Ob der entsprechende Beschluss einen Schiedsspruch darstelle, ließ der Senat aus diesem Grunde dahingestellt. Die Schiedssprüche waren schließlich nach Auffassung des Senats auch ausreichend begründet, da die tragenden Gesichtspunkte der Entscheidung zum Ausdruck gebracht worden seien.