13 O 7300/05


Gericht LG München II Aktenzeichen 13 O 7300/05 Datum 19.01.2006
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
1. Das Urteil des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam vom 4.10.2001 (...), durch das die Antragsgegnerin verurteilt wird,
innerhalb von zwei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils als Sicherheit für die Bezahlung der Forderung der Klägerin, wie diese im Endurteil des Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 festgesetzt worden ist, die jedoch am 27. September 2001 hfl 730.211,52 beträgt, von einer gut beleumundeten Bank eine Bankgarantie von hfl 730.211,52 (in Worten: siebenhundertdreißigtausendzweihundertelf Gulden und zweiundfünfzig Cent) stellen zulassen, und zwar unter Androhung eines Zwangsgeldes zugunsten der Klägerin in Höhe von hfl 5.000,- für jeden Tag, den die Beklagte damit in Verzug ist, und zwar bis zu einem Maximum von hfl 1.000.000,-,
und die Kosten dieses summarischen Verfahrens zu tragen, die auf Seiten der Klägerin auf hfl 587,35 an Auslagen und auf hfl 3.000,- an Honorar für den Prozessbevollmächtigten veranschlagt werden,
ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.2.2001 (AVAG) und dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Die EuGVÜ unterliegt dem AVAG gem. § 11 Nr. 1 a) AVAG. Da das hier zu vollstreckende Urteil vor dem am 13.2002 erfolgten Inkrafttreten der EuGVVO (VO Nr. 44/2001) erlassen wurde, kommt die EuGVVO nicht zur Anwendung (Art. 66 EuGVVO). Das Landgericht München II ist gem. § 3 I, II AVAG, Art. 32 EuGVÜ örtlich und sachlich zuständig, da der Antragsgegner, der Verpflichtete i.S. des § 3 II AVAG, seinen Wohnsitz im hiesigen Bezirk hat. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer ohne Anhörung des Verpflichteten (§ 6 I, II AVAG).
Der Antragsteller hat die gem. § 4 IV AVAG, Art. 46, 47 EuGVÜ beizubringenden Urkunden vorgelegt, nämlich das Original der zu vollstreckenden Entscheidung nebst beglaubigter Übersetzung sowie Abschriften hiervon. Der gem. Art. 47 Nr.l EuGVÜ mit Urkunden zu führende Nachweis der Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus der zu vollstreckenden Urkunde, dem Urteil vom 4.10.2001.
Vollstreckungshindernisse i.S. der Art. 27, 28 EuGVÜ liegen nicht vor.
Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst findet nicht statt (Art. 34 III EuGVÜ).
Gem. § 8 I AVAG war daher die Vollstreckung des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam vom 4.10.2001 zuzulassen und zu beschließen, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§814 AVAG, 788 ZPO.
Summary