Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 6 Sch 21/16 | Datum | 12.10.2017 |
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Leitsatz | |||||
1. Es besteht keine Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO in Verfahren, die auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs gerichtet sind. 2. Der Nachweis der Echtheit eines Schiedsspruches durch Vorlage der legalisierten Urschrift nach Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ ist nur dann erforderlich, wenn die Authentizität des Schiedsspruches zwischen den Parteien streitig ist. 3. Die Erforderlichkeit der Vorlage einer Übersetzung eines Schiedsspruches ergibt sich erst im Vollstreckungsverfahren aus § 1061 ZPO in Verbindung mit Art. IV Abs. 2 UNÜ. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1061 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Prozesskostensicherheit; Übersetzung des Schiedsspruches | ||||
Volltext | |||||
Beschluss I. Der Schiedsspruch der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission vom 29.10.2015, bestehend aus den Schiedsrichtern I und J sowie dem Vorsitzen Schiedsrichter K ,dessen Tenor wie folgt lautet: " Die Antragsgegnerin wird verurteilt, 1. die im Verzug befindlichen Kaufpreiszahlungen in Höhe von USD 467.885,80 an die Antragstellerin zu zahlen. 2. Zinszahlungen in Höhe von USD 17.081,04 (410 Tage, zu Jahreszinssatz 3,25 %, 365 Tage p.a.) für die langfristige Verfügung über Fremdkapital an die Antragstellerin zu leisten. 3. USD 37.768 als Ersatz für die Anwaltskosten an die Antragstellerin zu zahlen. 4. die Kosten für das Schiedsverfahren in Höhe von CNY 135.619 zu übernehmen. Da die Kosten von der Antragstellerin ausgelegt wurden, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, zum Tag der Pflichterfüllung den Betrag von CNY 135.619 umgerechnet in USD an die Antragstellerin zurückzuzahlen. Die Zahlungsverpflichtungen aus Punkten 1 - 4 sind innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieses Schiedsspruches zu erfüllen. Dieser Schiedsspruch ist eine endgültige Entscheidung und tritt in Kraft mit sofortiger Wirkung.“ wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 448.825,61 zu tragen. III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. - - Gründe: - I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches der „Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai International Arbitration Center“ vom 29. Oktober 2015 zum Az. SG2015052. Dieser wurde der Antragsgegnerin am 2. November 2015 zugestellt. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung des Senats vom 28. Dezember 2016, die am 2. Januar 2017 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen zu dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung Stellung zu nehmen. Nach Fristverlängerung bis zum 6.Februar 2017 hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 31.Januar 2017 (Eingang 2. Februar 2017) beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Zwischen den Parteien bestand seit 2008 eine Handelspartnerschaft. Im Zuge dieser Handelspartnerschaft schlossen die Parteien am 16.06.2014 einen Kaufvertrag, in dessen Absatz 10 vereinbart wurde, dass Streitigkeiten aus diesem Vertrag von der China International Economic and Trade Arbitration Commission, (CIETAC) Shanghai Sub-Commission zu entscheiden sind (Vertrag vom 16.06.2014 [Anlage K 1], Übersetzung des Vertrages vom 16.06.2014 [Anlage K 2]). Die Antragsgegnerin hat die gelieferte Ware nicht bezahlt. Die Antragstellerin hat daher den im Vertrag vom 16.06.2014 vereinbarten Kaufpreis von USD 467.855,80 sowie Verzugszinsen und Anwaltskosten bei der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission (SHIAC) geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat in Shanghai, dem Sitz des Schiedsgerichts, den o.g. Schiedsspruch erlassen und der Antragstellerin die Kaufpreiszahlung, einen Teil der von der Antragstellerin geltend gemachten Zinsen und einen Teil der von der Antragstellerin geltend gemachten Anwaltskosten wie im Schiedsspruch niedergelegt zugesprochen sowie der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt (Schiedsspruch vom 29. Oktober 2015 nebst Übersetzung Anlagen K 3, K 18). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 29. Oktober 2015 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Sie hält die Einwendungen der Antragsgegnerin für unbegründet. Als Schiedsgericht sei die China International Economic and Trade Arbitration Commission (Cietac, Shanghai Sub-Commission (Arbitration Center)) vereinbart worden, dieses sei die SHIAC, wie sich aus dem Schiedsspruch ergebe (deutsche Übersetzung S.1 der Anlage K 3: „Die Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission (Bekannt als „Shanghai International Arbitration Center“, früher „China International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai Branch“, im Folgenden Schiedsgericht genannt) hat am (…)“. Eine Verletzung des Anspruches der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör liege nicht vor. So seien die Zustelllungen weder fehlerhaft noch unvollständig gewesen. Sie habe den Schiedsspruch auch in legalisierter Urschrift vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Schiedsspruch der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission vom 29.10.2015, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 467.855,80 sowie Zinszahlungen in Höhe von USD 17.081,04 sowie Anwaltskosten in Höhe von USD 37.768 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von USD 19.554,04 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Antragsgegnerin erhebt die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO. Sie macht außerdem geltend, der Schiedsspruch sei nicht in legalisierter Form zugestellt worden. Da eine Apostillierung fehle, sei der Antrag unzulässig. Die auf der Anlage K 18 unten so dargestellte Legalisation eines Notars in Shanghai durch den Konsularbeamten L des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai stelle weder eine wirksame Apostillierung noch eine wirksame Legalisation dar. Die Antragsgegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang, dass ein chinesischer Notar der Volksrepublik China wirksame Legalisations- bzw. Apostillierungserklärungen abgeben könne und die rechtliche Kompetenz zur Abgabe derartiger Erklärungen habe. Sie trägt weiter vor, ausweislich eines von ihr vorgelegten „Merkblatt zur Legalisation“ mit dem Datum 2015/11/02 (Bl.98 ff d.A.) der Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland seien die chinesischen Regeln entsprechend der Formblätter B und C einzuhalten. Vorliegend seien jedoch weder eine chinesische Behörde, der Name der Antragstellerin und ihr Sitz genannt noch sei ein Bezug auf einen Handelsregisterauszug bzw. auf einen Pass oder Personalausweis des Geschäftsführers der Antragstellerin vorhanden. Zu beachten sei auch, dass eine Gegenseitigkeit der Vollstreckungsanerkennung zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland nicht verbürgt sei. Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsschiedssprüche in der Volksrepublik China sei nicht möglich. Außerdem sei der Schiedsspruch von der unzuständigen Schiedskommission und auch auf der Grundlage einer nicht geltenden Schiedsordnung zustande gekommen. Denn nach der Schiedsabrede sei die CIETAC anzurufen, der Schiedsspruch sei indes von der SHIAC beschlossen worden und zwar auf der Grundlage einer nicht geltenden Schiedsordnung. Es sei nicht erkennbar, dass die den Schiedsbeschluss verkündende SHIAC angeblich identisch sein solle mit der in Anlage K 1 unter Ziffer 10 genannten CIETAC. Es sei vielmehr bekannt, dass es seit dem Jahr 2012 hinsichtlich des Inkrafttretens der CIETAC-Schiedsregeln zum 1.5.2012 Streit zwischen der Kommission in Shanghai und dem Hauptsitz der CIETAC in Peking gegeben habe. Der Disput zwischen der Zentrale in Peking und den Subkommissionen in Shanghai und Shenzhen sei soweit gegangen, dass Anfang des Jahres 2013 die Kommissionen in Shanghai und Shenzhen sich für unabhängig erklärt hätten, weil zuvor die Hauptniederlassung in Peking die Subkommissionen für nicht mehr befugt betrachtet hätte, Schiedsverfahren anzunehmen und durchzuführen. Die Kommissionen in Shanghai und Shenzhen hätten daraufhin eigene Schiedsregeln entworfen, die durch einen Beschluss des 2. Intermediate People’s Court of Shanghai Municipality vom 31.12.2014 erklärt hätten, dass die Shanghai Kommission nunmehr eine eigenständig wirksam gegründete Schiedsinstitution darstelle. Die CIETAC mit Hauptsitz in Peking habe die Legitimität der Unabhängigkeitserklärung der CIETAC in Shanghai bzw. in Shenzhen bestritten. Bei der SHIAC – Shanghai handele es sich um eine völlig neue Schiedskommission, die nicht identisch sei mit der CIETAC Peking und deren Regeln. Da ihr der Schiedsspruch ausschließlich in chinesischer Sprache in der Bundesrepublik erstmals am 30.10.2015 zugestellt worden sei, sei der Schiedsspruch auch aus diesem Grund nichtig und sei ihm die Anerkennung zu versagen. Die Antragsgegnerin rügt ferner die Verletzung der Rechte auf rechtliches Gehör. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Schiedsspruch eine endgültige Entscheidung darstelle und sie damit jeglicher Rechte auf Überprüfung des Schiedsspruches beraubt sei. Dieses widerspreche dem Weltrechtsprozessprinzip, dass Entscheidungen eines Schiedsgerichtes auch einer weiteren instanzlichen Überprüfung zu unterliegen hätten. Da ihr die Klage, die Mitteilung, dass ein Schiedsgericht gebildet worden sei, die Ladung und der Schiedsspruch lediglich -unstreitig- in chinesischer Sprache zugestellt worden seien, sei eine wirksame Zustellung nicht erfolgt. Dieses ergebe sich auch nicht daraus, dass in Shanghai in chinesischer Sprache verhandelt worden sei. Zudem habe die Antragstellerin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen eingereicht, die ihr –der Antragsgegnerin– nicht zugestellt worden seien und wozu sie mithin nicht gehört worden sei. Auch die Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung sei unterblieben. Soweit die Antragstellerin die Anlage K 11 vorgelegt habe, nach der sie –die Antragsgegnerin- innerhalb von 5 Tagen auf 5 nicht weiter spezifizierte Unterlagen hätte erwidern können, sei diese in chinesischer Sprache gesetzte kurze Frist von vornherein nicht geeignet, Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren. Dass 5 Exemplare von Zusatzbeweismitteln vorgelegt worden seien, werde sowohl mit Nichtwissen bestritten als auch in inhaltlicher Hinsicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1061 Abs.1 ZPO i. V. m. Art I ff. UN-Ü (New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S.122) zulässig (1.) und begründet (2.). 1.) a.) Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, weil die Antragsgegnerin in Hamburg ihren Sitz hat. b.) Dem Antrag steht nicht die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit entgegen. § 110 ZPO legt nach seinem Wortlaut die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit dem Kläger auf. Der Anwendungsbereich des § 110 ZPO wird daher ganz überwiegend auf Klagen begrenzt (vgl. Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 110, Rz 13; Baumbach/Lauter- bach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 110, Rz 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 110, Rz 3). Nach ganz allgemeiner Ansicht besteht daher keine Pflicht zur Sicherheitsleistung in Verfahren, die auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs gerichtet sind (vgl. BGHZ 52, 321; Stein/Jonas/Muthorst, a.a.O., Rz 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rz 9; Zöller/Herget, ZPO, 31.Aufl., § 110, Rz. 3). Dieser Auffassung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. c.) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist formgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122, im Folgenden: UN-Ü). (1) Das New Yorker Übereinkommen ist auf den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch anzuwenden, denn dieser ist in einem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland ergangen (Art. I Abs.1 UN-Ü). (2) Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Termin im Original vorgelegt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). (3) Die von der Antragstellerin vorgelegte deutsche Übersetzung des Schiedsspruches und der Schiedsvereinbarung erfolgten durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro (Art. IV Abs.2 UN-Ü). (4) Der Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei nicht in legalisierter Form zugestellt worden, ist unbegründet. Gemäß Art. IV Abs.1 a) UN-Ü ist mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch in gehörig legalisierter Urschrift oder in einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen Dieser Nachweis der Echtheit des Schiedsspruches durch Vorlage der legalisierten Urschrift ist allerdings nur dann erforderlich, wenn die Authentizität des Schiedsspruches zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2000, Az.: III ZB 43/99, juris; Zöller/Geimer,a.a.O., Art. IV Abs.1 a) UN-Ü Rz 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7.Aufl., S.44; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., Anh. Zu 3 1061 Rz 134; Nagel/Gottwald, Int. Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 3 18 Rz 197). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Echtheit des vorgelegten Schiedsspruches nicht bestritten, wobei sie die Möglichkeit hatte, die Echtheit des vorgelegten Schiedsspruches zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, weil ihr von der SHIAC ein Exemplar des Schiedsspruches zugestellt wurde (Anlage K 6) und sie diesen daher mit dem vorgelegten Exemplar abgleichen konnte. Mit ihrem Hinweis auf die fehlende Legalisierung/Apostillierung wendet sich die Antragsgegnerin ersichtlich ausschließlich gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarerklärung (Schriftsatz vom 8. März 2017, S.1 (Bl.31 d.A.). (5) Die Antragsgegnerin macht auch ohne Erfolg geltend, dass eine Gegenseitigkeit der Vollstreckungsanerkennung zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland nicht verbürgt sei. Die Frage, ob ausländische Gerichtsentscheidungen in der Volksrepublik China vollstreckt werden können, ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Denn die Antragsgegnerin übersieht, dass es hier nicht um ein Urteil eines staatlichen chinesischen Gerichts, sondern um die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts geht. Dafür ist allein maßgeblich, dass die Volksrepublik China dem UN-Ü am 22.04.1987 beigetreten (vgl. Musielak/Voit ZPO 7. Aufl., § 1061 Rz 7 bei Fn 26) und damit verpflichtet ist, ausländische Schiedssprüche in China zu vollstrecken. 2. Der Schiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, weil Gründe nach Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UN-Ü, ihm die Anerkennung zu versagen, weder nachgewiesen (Abs. 1) noch sonst erkennbar (Abs. 2) sind. a.) Der Schiedsspruch ist für die Parteien nach der Schiedsklausel in dem Vertrag vom 16.Juni 2014 (Anlage K 2, Ziffer 10) und nach dem Tenor des Schiedsspruches (Anlage K 3, deutsche Übersetzung S.14) endgültig und damit unanfechtbar (Art. V Abs.1 e UN-Ü). Die Antragsgegnerin macht im Zusammenhang mit der Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches ohne Erfolg geltend, dieses widerspreche dem Weltrechtsprozessprinzip, dass Entscheidungen eines Schiedsgerichtes auch einer weiteren instanzlichen Überprüfung zu unterliegen hätten. Denn zum einen gibt es ein derartiges Weltrechtsprozessprinzip nicht, zum anderen haben die Parteien –wie dargelegt- mit der Schiedsklausel ausdrücklich vereinbart, dass der Schiedsspruch endgültig und für beide Seiten verbindlich ist. b.) Der Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei von der unzuständigen Schiedskommission und auch auf der Grundlage einer nicht geltenden Schiedsordnung zustande gekommen, ist unbegründet. Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Parteien in der Schiedsklausel (Anlage K 1 Ziffer 10) eine Entscheidung durch die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) Shanghai Sub-Commission vereinbart haben, während der Schiedsspruch von der SHIAC (Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission) erlassen wurde. Zu beachten ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Juni 2014) eine „CIETAC Shanghai Sub-Commission“ nicht mehr existierte, nachdem am 8. April 2013 die Namensänderungg in „SHIAC“ erfolgte (vgl. Neelmeier, SchiedsVZ 2015, 252). Die in der Schiedsvereinbarung gewählte Bezeichnung ist mithin unzutreffend, so dass im Wege der Auslegung des Schiedsvertrages zu ermitteln war, welches Schiedsgericht im Falle der Falschbezeichnung nach dem Willen der Parteien entscheiden sollte. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass das Schiedsgericht vereinbart worden ist, das dann tatsächlich entschieden hat, nämlich die SHIAC (Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission). Denn zum einen spricht dafür, dass die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Shanghai gewollt haben, der Umstand, dass sie in der Schiedsvereinbarung die Shanghai Sub-Commission der CIETAC aufgeführt haben. Hinzu kommt, dass sich dieses Schiedsgericht auch als Nachfolgerin der ehemaligen Subkommission sieht (Schiedsspruch [Anlage K 3], 1. Absatz). Schließlich würde auch die Anwendung der Grundsätze, die das Oberste Volksgericht in der Entscheidung vom 23.06.2015 aufgestellt hat (SchiedsVZ 2015, S. 251), im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis führen. Dieser Entscheidung war vorangegangen, dass sich von dem Zeitpunkt an, als sich die Subkommissionen der CIETAC in Shanzghai und Shenzen 2012/2013 verselbständigt hatten und sich in „SHANGHAI International Arbitration Center“ (SHIAC) und „Shenzhen Court of International Arbitration“ (SCIA) umbenannt hatten, bei Schiedsklauseln, die sich auf eine dieser beiden nicht mehr existierenden Subkommissionen bezogen, Unsicherheit über die Zuständigkeit herrschte. Auf Anfrage verschiedener Gerichte hat hierüber am 15.Juli 2015 das Oberste Volksgericht der Volksrepublik China entschieden. Diese Antwort ist am 17. Juli 2015 in Kraft getreten (SchiedsVZ 2015, 251). Für die hier maßgebliche Konstellation hat das Oberste Volksgericht ausgeführt (S.251 Ziffer 1., 2.Absatz: „Haben die Parteien nach der Namensänderung der South China Sub-Commission in SCIA oder nach der Namensänderung der Shanghai Sub-Commission in SHIAC (inkl. Des Tages der Namensänderung) und vor Inkrafttreten dieser Antwort eine Schiedsklausel vereinbart, wonach die Streitigkeit zwischen den Parteien durch die South China Sub-Commission oder durch die Shanghai Sub-Commission entschieden werden soll, ist CIETAC für die Schiedssache zuständig. Hat eine Partei dennoch bei SCIA oder bei SHIAC ein Schiedsverfahren beantragt und die andere Partei keine Einwände gegen die Zuständigkeit erhoben, wird das Volksgericht keinem Antrag stattgeben, womit eine Partei nach der Entscheidung des Schiedsgerichts aufgrund der Unzuständigkeit der SCIA oder der Unzuständigkeit der SHIAC die Anfechtbarkeit oder Nichtvollstreckung der Schiedssprüche geltend macht.“ Da die Parteien ihre Schiedsabrede mit der Vereinbarung der CIETAC nach der Namensänderung getroffen haben, wäre nach der Entscheidung des Obersten Volksgerichts die CIETAC für die Schiedssache zuständig. Die Antragstellerin hat das Schiedsverfahren aber bei der SHIAC beantragt, wogegen die Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben hat. Das Oberste Volksgericht würde einem Antrag auf Nichtvollstreckbarkeit oder Feststellung der Unzuständigkeit der SHIAC mithin nicht stattgeben. Der Senat legt die Schiedsvereinbarung außerdem dahin aus, dass bei Vereinbarung des Schiedsgerichts in Shanghai auch dessen Schiedsordnung anwendbar sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien wollten, dass das von ihnen vereinbarte Schiedsgericht auf der Grundlage einer fremden Schiedsordnung tätig wird, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan, dass und inwiefern sich die Anwendung der Schiedsordnung der SHIAC auf das Ergebnis des Schiedsspruchs ausgewirkt hat. c.) Die Tatsache, dass der Antragstellerin der Schiedsspruch in chinesischer Sprache zugestellt wurde, die Mitteilungen im Schiedsverfahren ebenfalls in chinesischer Sprache erfolgten und auch die im Schiedsverfahren übersandten Unterlagen in chinesischer Sprache verfasst waren, steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gilt für die Zustellung der Urkunden nicht § 184 GVG. Denn das GVG gilt gemäß § 2 EGGVG für die ordentliche Gerichtsbarkeit, wozu ein Schiedsverfahren nach einer privaten Schiedsordnung nicht gehört. Was die Zustellung des Schiedsspruches in chinesischer Sprache anbelangt, sehen weder das deutsche Recht noch die hier anwendbare Schiedsordnung vor, dass der Schiedsspruch in Übersetzung zugestellt werden müsse. Die Erforderlichkeit der Vorlage einer Übersetzung ergibt sich erst im Vollstreckungsverfahren aus § 1061 ZPO iVm Art IV Abs.2 UN-Ü. Die Anwendung der chinesischen Sprache im Schiedsverfahren widerspricht nicht der Parteivereinbarung (Art. V Abs. 1 d UN-Ü). Denn in ihrer Schiedsklausel vom 16. Juni 2014 haben die Parteien eine Verfahrenssprache nicht vereinbart. Wie oben dargelegt, haben sich die Parteien mit ihrer Schiedsabrede aber der Verfahrensordnung der SHIAC (Fassung vom 1.1.2015 siehe www.shiac.org/SHIAC/arbitrate_rules_detail_E.aspx?=12, dort unter „rules“) unterworfen, welche in Art. 60 regelt, dass dann, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Verfahrenssprache getroffen haben, die Verfahrenssprache die chinesische Sprache ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch weder dargelegt, hierdurch in ihrer Verteidigung relevant behindert worden zu sein, noch dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Musielak/Voit § 1061 Rz 17) d.) Der Anerkennung des Schiedsspruchs stehen weder Art. V Abs. 1 Buchst. B UN-Ü (wegen fehlender Möglichkeit der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln) noch Art. V Abs. 2 Buchst. B UN-Ü (ordre public) entgegen. Die Antragsgegnerin rügt insoweit ohne Erfolg, durch fehlerhafte und unvollständige Zustellungen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Unstreitig wurden der Antragsgegnerin die Klagschrift, die Mitteilung über die Bildung des Schiedsgerichts und die Ladung zugestellt. Dass diese Dokumente in chinesischer Sprache abgefasst waren, steht der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Ladung zur Verhandlung am 7.Augst 2015 erst am 20.August 2015 erhalten zu haben, ist dieses ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 12 – K 15) unzutreffend. Die Zustellung der Ladung erfolgte vielmehr bereits am 16.07.2015. Ausweislich der Anlagen K 8a, K 9, K 10, K 11 hat die Antragsgegnerin auch die ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin, eingegangen beim Schiedsgericht am 20.08.2015, erhalten. Da die Antragstellerin die Zustellung belegt hat, vermag sie mit ihrem Vortrag „Völlig unklar ist, welche „Zusatzbeweismittel jeweils 5 Exemplare“ mit welchen Inhalten und Bedeutungen die Antragstellerin über das Schiedsgericht der Antragsgegnerin zugestellt hat bzw. zustellen wollte“ einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu belegen. Der Senat folgt auch nicht der Argumentation der Antragsgegnerin, eine in chinesischer Schriftsprache gesetzte Erwiderungsfrist von 5 Tagen sei von vornherein nicht geeignet, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Da aus den oben dargelegten Gründen die Anwendung der chinesischen Sprache im vorliegenden Schiedsverfahren nicht der Parteivereinbarung widerspricht, hätte die Antragsgegnerin substantiiert darlegen müssen, aus welchem Grund die gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sein soll (Art. V Abs. 1 d UN-Ü). Ihr Vortrag, die Belehrung der SHIAC (Anlage K 15), dass innerhalb von 7 Tagen Fristverlängerungsanträge hätten gestellt werden können, beschreibe wiederum, dass die von der Antragstellerin und dem Schiedsgericht zur Anwendung gebrachte Schiedsordnung nicht geeignet sei, rechtliches Gehör nach den Grundsätzen des Art. 103 GG zu gewähren, ist nicht nachvollziehbar. Da die Verwendung der chinesischen Sprache aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist, ist nicht dargetan, warum nicht innerhalb der genannten Frist ein Fristverlängerungsantrag hätte gestellt werden können. Die Kausalität der behaupteten Verstöße für das Ergebnis des Schiedsspruches hat die Antragsgegnerin erneut nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg die unterbliebene Zustellung des Protokolls. Denn in Art. 36 der Verfahrensordnung der SHIAC, der sich mit dem Protokoll befasst, ist eine Zustellung des Protokolls an die nicht erschienene Partei nicht vorgesehen. Dass das Schiedsgericht das Schreiben der Antragstellerin vom 2. September 2015 nicht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat, ist unerheblich, weil das Schiedsgericht dieses Schreiben ausweislich des Schiedsspruches ausdrücklich nicht berücksichtigt hat (Schiedsspruch in deutscher Übersetzung, Anlage K 3, S.2, drittletzter Absatz). Da nach allem eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht vorliegt, ist unter diesem Gesichtspunkt auch ein Verstoß gegen den ordre public nicht gegeben. Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Versagung der Anerkennung führen würden. Eine revision au fond, also die Überprüfung, ob das Schiedsgericht in der Sache richtig entschieden hat, findet nicht statt (Zöller/Geimer, § 1059 Rz 74). Die Grundanforderungen eines fairen Verfahrens sind nicht verletzt. Die in der Hauptsache zuerkannte Rechtsfolge, nämlich Zuerkennung offener Kaufpreisforderungen, die der Höhe nach von der Antragsgegnerin vorprozessual anerkannt worden waren, steht zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in einem derartigen Widerspruch, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGH NJW 2002, 960/961). d.) Soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag die Kosten des Schiedsverfahrens in USD angegeben hat, war dem Antrag nicht nachzukommen, da dieser insoweit dem Tenor des Schiedsspruchs nicht entspricht. Denn dort werden die Schiedskosten mit CNY 135.619 angegeben, wobei dieser Betrag erst zum Tag der Pflichterfüllung in USD umzurechnen ist. 3.) Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt (vgl. dazu Zöller/Geimer § 1063 Rz 2). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat von dem EZB-Referenzkurs am 23.12.2016 (Eingang des Antrages) 1 USD = € 0,9593 ausgegangen. | |||||
Summary | |||||
OLG Hamburg 6 Sch 21/16 The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award of the Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai International Arbitration Center (SHIAC). The court declared the award enforceable. The party opposing the application had raised several doubts as to the admissibility of the application and its merits. The court found that the application was admissible and well-founded in accordance with section 1061 subsec. 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with Arts. I et seqq. of the New York Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC). The party opposing the application was of the opinion that the application was not admissible due to a lack of security of costs. According to its wording, section 110 ZPO imposes the obligation to provide security for costs on a plaintiff (Kläger). The scope of application of section 110 ZPO is therefore predominantly limited to legal actions (Klagen). The court ruled that there is thus no obligation to provide security for costs in proceedings aimed at declaring an arbitral award enforceable. The party opposing the application further objected to the admissibility of the application by referring to a lack of legalisation/apostillation of the submitted arbitral award. According to Art. IV subsec. 1 lit. a NYC, the party applying for recognition and enforcement shall, at the time of the application, supply the duly authenticated original award or a duly certified copy thereof. This proof of authenticity of the arbitral award is, however, only necessary if the authenticity of the arbitral award is disputed between the parties. This was not the case here. The party opposing the application did not dispute the authenticity of the submitted arbitral award, whereby it had the possibility to verify its authenticity or to have it verified, because the tribunal sent a copy of the arbitral award to the party opposing the application and it was therefore able to compare it with the submitted copy to the court. The party opposing the application also asserted without success that the reciprocity of the recognition and enforcement between the Republic of China and the Federal Republic of Germany was not guaranteed. The question whether foreign court decisions can be enforced in the Republic of China was not relevant for the present proceeding. The court found that the party opposing the application had overlooked the fact that the decision in question was not a judgment of a Chinese state court but a decision of a private arbitral tribunal. As a result, the decisive factor was that the Republic of China acceded to the NYC on 22 April 1987 and is thus obliged to enforce foreign arbitral awards. The court also found that the application was well founded on the merits because the existence of grounds referred to in Art. V subsec. 1 and 2 NYC was neither proven nor otherwise recognizable. The party opposing the application had asserted that it would contradict a principle of international procedural law that the decision of the arbitral tribunal was not subject to further review by a second instance. The court ruled that there is no such principle of international procedural law. The court also referred to the parties’ arbitration clause, according to which the parties had expressly agreed that the arbitral award was to be final and binding on both parties. The party opposing the application further asserted that the arbitral tribunal had no jurisdiction and that the award was made on the basis of arbitration rules that were not applicable. The parties had agreed in the arbitration clause on a decision by the China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) Shanghai Sub-Commission, while the arbitral award was issued by the SHIAC (Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission). It should be noted, however, that at the time the agreement was concluded (June 2014), a "CIETAC Shanghai Sub-Commission" no longer existed. The designation chosen in the arbitration agreement was therefore incorrect from the outset, so that an interpretation of the arbitration agreement had to determine which arbitral tribunal should decide. This interpretation led the Higher Regional Court of Hamburg to the conclusion that the arbitral tribunal, which actually decided, had also been agreed upon, namely the SHIAC. In doing so, the Higher Regional Court of Hamburg decided in line with the principles established by the Supreme People's Court of China in its statement of 23 June 2015. This statement was preceded by the fact that when the CIETAC sub-commissions in Shanghai and Shenzhen became independent in 2012/2013 and renamed themselves "Shanghai International Arbitration Center" (SHIAC) and "Shenzhen Court of International Arbitration" (SCIA), there was uncertainty about the jurisdiction in cases of arbitration clauses relating to one of these two sub-commissions. At the request of various courts, the Supreme People's Court of the Republic of China ruled on this matter on 15 July 2015. The Supreme People's Court explained the constellation relevant here as following: If, after the change of name of the South China Sub-Commission to SCIA or after the change of name of the Shanghai Sub-Commission to SHIAC and before the entry into force of this answer, the parties have agreed on an arbitration clause according to which the dispute between the parties shall be decided by the South China Sub-Commission or by the Shanghai Sub-Commission, CIETAC shall be competent for the arbitral case. However, if one party has applied to SCIA or SHIAC for arbitration and the other party has not objected to the jurisdiction of the tribunal, the Supreme People's Court will not grant an application, in which a party, after the decision of the arbitral tribunal, asserts the lack of jurisdiction of the SCIA or the SHIAC. As the parties had agreed on CIETAC in their arbitration agreement after the name change, CIETAC would have had jurisdiction according to the Supreme People's Court. However, the applicant had applied to SHIAC for arbitration, to which the party opposing the application did not raise any objections. The Supreme People's Court would therefore not have granted an application for non-enforceability based on the assertion that SHIAC had no jurisdiction and neither did the Higher Regional Court of Hamburg. The court further interpreted the arbitration agreement in a way that according to the will of the parties in case the arbitral tribunal in Shanghai had jurisdiction, also its arbitration rules should apply. In any event, the court found that the party opposing the application had not shown that and to what extent the application of the arbitration rules of SHIAC affected the result of the arbitral award. The fact that the party opposing the application was served with the arbitral award in Chinese, and that the communications and the documents sent in the arbitral proceedings were also written in Chinese did not preclude a declaration of enforceability of the arbitral award either. In regard to the service of the arbitral award in Chinese, the court found that neither German law nor the applicable arbitration rules provide that the arbitral award had to be served already translated. The necessity of submitting a translation only exists in the enforcement proceedings pursuant to section 1061 ZPO in conjunction with Art. IV subsec. 2 NYC. The use of the Chinese language in arbitration proceedings also did not contradict an agreement between the parties. The arbitration clause did not provide for a language of the proceedings. However, in accordance with the interpretation of the parties’ arbitration clause set out above, the parties had agreed on the SHIAC Arbitration Rules 2015, which regulate in Art. 60 that if the parties have not reached an agreement on the language of the proceedings, the language of the proceedings shall be Chinese. In addition, the party opposing the application had also neither proven that it had been relevantly impeded in its defence by this, nor that this had an effect on the arbitral award. Lastly, the court found that enforcement of the award was not to be rejected because of a violation of the right to be heard of the party opposing the application pursuant to Art. V subsec. 1 lit. b NYC. The party opposing the application was of the opinion that its right to be heard under Art. 103 subsec. 1 of the Basic Law of the Federal Republic of Germany (GG) had been infringed by incorrect and incomplete notifications of the arbitral tribunal. In particular, the court did not follow the argument of the party opposing the application that a five-day deadline for a reply set in Chinese language was from the outset not suitable to guarantee the right to a fair hearing. Since the use of the Chinese language in the arbitral proceedings did not contradict the agreement between the parties, the party opposing the application should have substantiated why the time limit was too short. However, as the use of the Chinese language was not objectionable, it was not shown why it would not have been possible to at least apply for an extension of the deadline within the aforementioned period. What is more, the party opposing the application had again failed to demonstrate the causality of the alleged violations of the right to be heard for the result of the arbitral award. As there was no violation of the right to be heard, there also was no violation of the ordre public pursuant to Art. V subsec. 2 lit. b NYC. The basic requirements of a fair trial were not violated by the arbitral tribunal. The legal consequence awarded, namely the award of outstanding purchase price claims, did not contradict the basic ideas of the German concept of justice to such an extent that it appeared unacceptable. As a result, the court declared the award enforceable. However, insofar as the applicant quoted the costs of the arbitral proceedings in USD in its application, the application was not to be complied with. In the award, the costs for the arbitral proceedings were quoted in CNY, whereby this amount is only to be converted into USD on the day of the performance of the obligation. |