Gericht | OLG Dresden | Aktenzeichen | 11 Sch 10/01 (2) | Datum | 22.08.2000 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S 1. Der Schiedsspruch vom 02.07.2001 betreffend die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung zu tragen. 3. Der vorliegende Beschluss ist vollstreckbar. 4. Die Beschwer des Antragsgegners, zugleich der Streitwert des vorliegenden Verfahrens, ist 5.381,81 DM. G r ü n d e : Das Schiedsgericht hat am 02.07.2001 den Schiedskläger verurteilt, dem Schiedsbeklagten die ihm laut Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten zu bezahlen. Gründe, den Schiedsspruch aufzuheben, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Deswegen hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 1063 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Er hat keine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung vorgebracht. Der Schiedsspruch lag vor. Der Schiedsspruch war für vollstreckbar zu erklären, weil es keinen Grund gab, ihn aufzuheben, § 1060 Abs. 2 ZPO. Gegen den vorliegenden Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, weil gegen die Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht selbst keine Revision gegeben wäre, § 1065 Abs. 1 ZPO. | |||||
Summary | |||||