Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 11/08 (1) | Datum | 08.08.2008 |
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Leitsatz | |||||
Kostenentscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Rücknahme des Antrags | |||||
Rechtsvorschriften | § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1060 Abs. 1 ZPO, § 1062 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. II. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der auf § 1060 Abs. 1 ZPO gestützte und am 11.7.2008 an die Gegenseite zugestellte Antrag vom 1.7.2008 auf Vollstreckbarerklärung eines am 6.5.2008 ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut wurde am 22.7.2008 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 4.8.2008 hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antragsgegner aufgefordert worden sei, Zahlung bis 30.6.2008 zu leisten. Die Zahlung sei jedoch erst am 8.7.2008 erfolgt. Analog dem auch in Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist die Antragstellerin verpflichtet, die Kosten zu tragen. Eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die maßgebliche Forderung bereits vor Anhängigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung, nämlich am 24.6.2008, bezahlt wurde. Die Antragstellerin hätte nunmehr darzulegen und zu beweisen gehabt, dass ihre Belastung mit Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO billigem Ermessen widersprechen würde (BGH NJW 2006, 775/776). Ein substantiierter Vortrag hierzu oder gar ein Nachweis - etwa zu einem späteren Zahlungseingang erst am 8.7.2008 -fehlt jedoch. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Für einen Kostenausspruch zugunsten des Antragsgegners ist mangels Antrags (vgl. § 269 Abs. 4 ZPO) kein Raum. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertbemessung ausschließlich nach dem Hauptsachebetrag beruht auf § 48 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 4, 6, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Senat vom 22.7.2008, 34 Sch 10/08). | |||||
Summary | |||||
Das OLG München legte dem Antragssteller die Kosten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend dem auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf, nachdem dieser den Antrag zurückgenommen hatte. Der Antragsgegner hatte dargelegt, dass die Forderung bereits vor Anhängigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung beglichen wurde. Gründe weshalb die Kosten nach billigem Ermessen nicht dem Ast. auferlegt werden sollten, hatte dieser nicht vorgetragen. |