Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 03/09 | Datum | 10.03.2009 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der zwischen den Parteien am 22.12.2008 ergangene Kostenschiedsspruch mit dem Wortlaut: „1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.135,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu erstatten. 2….“ ist v o l l s t r e c k b a r. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 7.135,01 € G r ü n d e : Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main durch … und … und … als beisitzende Schiedsrichter am 22.12.2008 den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenschiedsspruch. Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Gemäß § 1057 II ZPO konnte das Schiedsgericht auch über die zu erstattenden Kosten durch Schiedsspruch entscheiden. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst. Ein solcher Schiedsspruch kann regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5). So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben sich in ihrer Schiedsvereinbarung der Satzung des Schiedsgerichts als zu beachtende Schiedsordnung unterworfen, die in § 11 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Dass der Betrag bei einem Streitwert über 6.000,- € nicht exakt beziffert wird, schadet nicht, denn durch die Festsetzung von Gebühren nach dem RVG ist die Vergütungsforderung in ausreichendem Maße bestimmt, da der Gegenstandswert zumindest bei Zahlungsansprüchen jeweils von den Schiedsparteien vorgegeben wird. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO; die Wertfestsetzung entspricht der titulierten Forderung. | |||||
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