Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 SchH 07/11 | Datum | 13.02.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: I. Aufgrund § 17 des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltssozietätsvertrages wird als dritter Schiedsrichter und Vorsitzender des Schiedsgerichts bestellt: xxx. II. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsgegner bei einem Gebührenverfahrenswert von bis zu 19.000,- € zu tragen. Gründe: Der Antragsteller begehrt Ernennung eines Schiedrichters aufgrund des im Tenor zu I. genannten Vertrages. Er trägt vor, die zwei bereits benannten Schiedsrichter hätten sich bis heute nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen können. Der von ihm benannte Schiedsrichter, Rechtsanwalt M., habe die von dem Beklagten benannte Schiedsrichterin, Rechtsanwältin K., unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert, zur Benennung der Y. Stellung zu nehmen oder einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Aufgrund §§ 1062 I Nr. 1 Fall 1, 1034 I, 1035 III Satz 3 Fall 3 ZPO iVm § 17 Nr. 4 des Rechtsanwaltssozietätsvertrages hat der Senat einen dritten Schiedsrichter zu bestellen, nachdem sich die bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats auf einen Obmann geeinigt hatten. Der Antragsgegner hat sich nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf den Antrag eingelassen. Gründe, die der Bestellung des Schiedsrichters entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 1035 V ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Gebührenverfahrenswert war mangels näherer Angaben des Antragstellers zu schätzen, wobei ein Wert von 50.000,- € für das Verfahren in der Hauptsache als angemessen erscheint. Für dieses Verfahren als Nebenverfahren beträgt der Gebührenwert 1/3, somit bis zu 19.000,- €. | |||||
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