12 Sch 1/13


Gericht OLG Karlsruhe Aktenzeichen 12 Sch 1/13 Datum 11.10.2013
Leitsatz
Die Beanstandung, dass das Schiedsgericht nach Erlass des Schiedsspruches über weitere Eingaben nicht mehr sachlich beschieden hat, eröffnet keine arteigene Beschwerdemöglichkeit zum Oberlandesgericht.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 1, 1059 Abs. 3 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteArteigener Beschwerde; Eingaben nach Erlass des Schiedsspruches; Oberschiedsgericht; Aufhebung eines Schiedsspruches; Aufhebungsfrist
Volltext
Oberlandesgericht Karlsruhe
12. Zivilsenat
Beschluss
Die arteigene Beschwerde vom 02.08.2013 eröffnet keine sachliche Bescheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Gründe
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder seine Eingaben nach dem Schiedsspruch vom 04.08.2003 (OS 65/03) nicht mehr sachlich beschieden hat.
Eine Beschwerdemöglichkeit zum Oberlandesgericht ist dadurch nicht eröffnet.
Zudem ist den beigezogenen Akten des Oberschiedsgerichts zu entnehmen, dass dessen Vorsitzender mit Schreiben vom 21.06.2004 den Beschwerdeführer sachlich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Verfahren mit dem Schiedsspruch seinen Abschluss gefunden hat, und als Rechtsbehelf lediglich der Antrag auf Aufhebung durch die staatlichen Gerichte eröffnet ist; Eingaben an das Oberschiedsgericht könnten eine abweichende Sachentscheidung nicht veranlassen. Dieser Hinweis ist korrekt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer - auch ausweislich der beigezogenen Akten - nachhaltig eine andere Auffassung vertritt.
Ein Antrag auf Aufhebung ist beim zuständigen Oberlandesgericht Karlsruhe ist innerhalb der Frist des § 1059 ZPO nicht eingekommen.
Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht über die arteigene Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit beendet.
Summary
The applicant applied to the Higher Regional Court of Karlsruhe and complained that a higher arbitration court had no longer decided on submissions after it had issued an arbitral award in favour of the party opposing the application.
The Higher Regional Court of Karlsruhe found that this did not open the possibility of appeal to the Higher Regional Court. In addition, the files of the Higher Arbitral Tribunal showed that the chairman had rightly informed the applicant that the proceedings had come to an end with the arbitral award, and that the only legal remedy open to the applicant was an application for the setting aside of the arbitral award before the state courts. However, an application for setting aside had not been received by the competent Higher Regional Court of Karlsruhe within the period of time specified in section 1059 subsec. 3 of the German Code of Civil Procedure (ZPO).