Gericht | OLG Koblenz | Aktenzeichen | 2 Sch 03/04 | Datum | 21.10.2004 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Das Fehlen der nach § 1054 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Ortsangabe macht einen Schiedsspruch nicht unwirksam (OLGR Stuttgart 2003, 11). (Ls. d. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1043 Abs. 1 ZPO, § 1054 Abs. 3 ZPO, § 1060 Abs. 1 ZPO, § 1063 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S I. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus VRLG ..., Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... am 29. Juli 2004 erlassene Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an den Kläger zu zahlen a) 259.859,.93 EUR in sieben Jahresraten von jeweils 37.122,84 EUR, fällig am 1. August 2003, am 1. August 2004, am 1. August 2005, am 1. August 2006, am 1. August 2007 und am 1. August 2008, b) 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 3 7.122,84 EUR seit dem 1. August 2002 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 37.122,84 EUR seit dem 1. August 2003 und 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 37.122,84 EUR seit dem 1. August 2004, c) 6 % Zinsen aus 222.737,04 EUR für die Zeit vom1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003, fällig am1. August 2003, 6 % Zinsen aus 185.614,20 EUR für die Zeit vom1. August 2003 bis zum 31. Juli 20.04, fällig am1. August 2004, 6 % Zinsen aus 148.491,36 EUR für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005, fällig am 1. August 2005, 6 % Zinsen aus 111.368,52 EUR für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006, fällig am 1. August 2006, 6 % Zinsen aus 74.245,68 EUR für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007, fällig am 1. August 2007 und 6% Zinsen aus 3 7.122,84 EUR für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008, fällig am 1. August 2008. wird für vollstreckbar erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, da der zugrundeliegende Sachverhalt einfach gelagert ist (BGH.WM.1999, 2095), ist auf Antrag des Schiedsklägers gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und vom Schiedsbeklagten, dem der Senat rechtliches Gehör gewährt hat, auch nicht geltend gemacht worden. Der Schiedsbeklagte hat vielmehr ausdrücklich vorgetragen, dem Antrag nicht entgegen zu treten. Das Fehlen der nach § 1054 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Ortsangabe ist unschädlich, weil ein inländischer Schiedsspruch vorliegt und die Auslegung als Schiedsort nach § 1043 Abs. 1 ZPO ... ergibt. Das Fehlen der Ortsangabe macht einen Schiedsspruch nicht unwirksam (vgl. auch OLGR Stuttgart, 2003, 11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 259.859,93 EUR. | |||||
Summary | |||||
Der Senat hat einen inländischen Schiedsspruch nach Gewährung rechtlichen Gehörs für vollstreckbar erklärt. Aufhebungsgründe waren weder geltend ge-macht worden noch sonst wie ersichtlich. Die Tatsache, dass in dem Schieds-spruch die nach § 1054 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Ortsangabe fehlte, war nach Auffassung des Senats unschädlich, weil es sich um einen inländischen Schiedsspruch handelte und der Schiedsort im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO durch Auslegung ermittelt werden konnte. |