Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 03/10 | Datum | 05.07.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche betreffend die Entschädigung für die Nutzung der Bettenstation der Antragstellerin im Jahr 2004 wird bestellt: xxx. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 33.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Entschädigung für deren Nutzung ihrer Bettenstation in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.9.2004 auf der Grundlage einer zwischen den Parteien am 12.8.2002 getroffenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält in Ziffer III. im letzten Absatz folgende Bestimmung: Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht auszutragen. Es gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO (Besetzung mit drei Schiedsrichtern). Auf die zivilgerichtliche Klage der Antragstellerin erhob die Antragsgegnerin die Schiedseinrede. Das Oberlandesgericht Bamberg kam im Urteil vom 3.2.2010 (8 U 81/09) zu dem Ergebnis, dass die Klage der Antragstellerin wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schiedsgerichtsvereinbarung unzulässig sei. Einer am 14.4.2010 an die Antragsgegnerin und den Vertreter der Antragsgegnerin gerichteten schriftlichen Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, kam diese nicht nach. In dem Schreiben hatte die Antragstellerin zugleich für sich einen Schiedsrichter benannt. Am 27.5.2010 hat die Antragstellerin deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Sie hat beantragt, von den drei vom Senat vorgeschlagenen Personen Herrn ... zu ernennen. II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). 2. Wie das Oberlandesgericht Bamberg verbindlich festgestellt hat, besteht eine Schiedsabrede. 3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus drei Personen bestehen und die Regelungen der ZPO (§§ 1025 ff. ZPO) gelten sollen. Das Verfahren zur Bestellung von Schiedsrichtern richtet sich daher nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist, da eine Partei keinen Schiedsrichter benannt hat, § 1035 Abs. 3 ZPO. Hat danach eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 17; a.A. Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1035 Rn. 10 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 26.5.2008, 34 SchH 003/08; Beschluss vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 =MDR 2006, 535), geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist auf das Gericht über. 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation der Beisitzer haben die Parteien nicht festgelegt. Der Senat wählt daher als zweiten Schiedsrichter einen langjährig (zivil-) praxiserfahrenen Berufsrichter aus, der auch bereits schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des weiteren Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind nicht ersichtlich. Er findet zudem die ausdrückliche Billigung der Antragsgegnerin. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von 100.000,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 01/07). | |||||
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