Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 24/12 | Datum | 17.01.2013 |
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Leitsatz | |||||
1. Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig. Ein nach dem Schiedsverfahren abgeschlossener Vergleich ist daher zu berücksichtigen. 2. Dem, der sich auf die Anfechtung (§ 123 BGB) beruft, obliegt grundsätzlich die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen. Allerdings trifft den Anfechtungsgegner wegen der Schwierigkeit des Negativbeweises und bei Vorgängen in ihrer Sphäre eine sekundäre Darlegungslast. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Erfüllung; Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung | ||||
Volltext | |||||
Beschluss I. Der Antrag, den in München ergangenen Schiedsspruch vom 16. Februar 2011 in Ziffer II. in Höhe eines Teilbetrags vom 20.000 € für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 16.2.2011 in München ergangenen Schiedsspruchs zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (und Schiedswiderbeklagten) und dem Antragsteller als Schiedsbeklagten und Schiedswiderkläger zu 1; Schiedsbeklagte zu 2 war eine Aktiengesellschaft, zu dessen Vorstand der Antragsteller gehörte. 1. Im Schiedsverfahren ging es um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei durch die Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin. Auf die Widerklage des Antragstellers verurteilte das Schiedsgericht - soweit hier von Bedeutung - die Schiedsklägerin (Antragsgegnerin) zur Zahlung von 751.851,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten aus 709.581,85 € seit dem 23.12.2009 und aus 42.270 € seit dem 24.12.2009 an den Schiedsbeklagten zu 1 (Antragsteller), die Schiedsbeklagte zu 2 zur Zahlung von 380.470,38 € (nebst Zinsen) an die Schiedsklägerin (Antragsgegnerin). Von dem ihm zugesprochenen Betrag von 751.851,85 € hat der Antragsteller an die Schiedsbeklagte zu 2 einen Betrag von 371.381,47 € abgetreten, den diese wiederum am 2.3.2011 gegen den der Schiedsklägerin (Antragsgegnerin) zugesprochenen Anspruch aufrechnete. In der Folge wurden - seitens der Antragsgegnerin durch Rechtsanwalt Dr. D - Gespräche geführt, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsgegnerin Insolvenzantrag stellen müsse, da sie zahlungsunfähig und überschuldet sei. Ein Insolvenzantrag sei bereits vorbereitet. Eine E-Mail vom 14.3.2011, verfasst von Dr. D, lautet in den hier wesentlichen Teilen: Ich habe im Anschluss an unser Telefonat mit dem Geschäftsführer der (Antragsgegnerin), Herrn E, gesprochen. Die Gesellschaft könnte Herrn F (= Antragsteller) maximal eine finale Zahlung von EUR 50.000,00 unter Einschluss des Kostenerstattungsanspruchs mit Zahlungstermin 31.3.2011 anbieten. Auf die restliche Forderung müsste er verzichten. Eine Stundung genügt nicht, da unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit aus dem Schiedsspruch die Gesellschaft nach Einschätzung des Geschäftsführers heute nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch überschuldet ist. Zusätzliche Beiträge von Gesellschafterseite zur Finanzierung eines über den genannten Betrag hinausgehenden Vergleichs, der in der angebotenen Größe noch aus der Realisierung von Restvermögen der GmbH dargestellt würde, wird es nicht geben. Die Gesellschafter werden maximal noch die Kosten einer insolvenzfreien Restabwicklung übernehmen, mehr nicht. Gehen Sie bitte auch davon aus, dass der Schiedsspruch im Gesellschafterkreis wenig Verständnis, geschweige denn Akzeptanz findet, so dass die Bereitschaft, zu dessen Finanzierung privates Geld nachzuschießen, gleich Null ist. Herr E hat den Insolvenzantrag bereits vorbereitet und wird diesen auch stellen, es sei denn, Sie könnten mir morgen früh bis spätestens 11.00 Uhr bestätigen, dass Herr F (= Antragsteller) auf seine Ansprüche, soweit sie insgesamt EUR 50.000,00 übersteigen, verzichtet und diesen Betrag bis 31.3.2011 stundet. Selbstverständlich können Sie den Verzicht auflösend bedingen für den Fall, dass der Betrag von EUR 50.000,00 nicht bis zum 31.3.2011 gezahlt wird. Sollte ich bis morgen 11.00 Uhr keine derartige Nachricht erhalten, wird der Insolvenzantrag eingereicht, da Herr E wegen anderweitiger Termine die Sache dann abschließen muss und die Dreiwochenfrist morgen abläuft. Am 16.3.2011 schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin folgenden Vergleich: "1. (Die Antragsgegnerin) verpflichtet sich, an (den Antragsteller) EUR 75.000,00 zu bezahlen. Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 50.000,00 ist am 31.03.2011, der weitere Teilbetrag in Höhe von EUR 25.000,00 ist am 30.04.2011 zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs ist (der Antragsteller) berechtigt, von diesem Vergleich zurückzutreten. 2. (Der Antragsteller) verzichtet - auflösend bedingt auf die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 - auf seine Ansprüche gegen die (Antragsgegnerin) aus dem Schiedsspruch vom 16.02.2011 (...). Gleichzeitig verzichtet die (Antragsgegnerin) auf ihre Ansprüche gegen die (Schiedsbeklagte zu 2) aus dem Schiedsspruch vom 16.02.2011. Die Verzichte werden jeweils angenommen. 3. ..." Die Antragsgegnerin hat den Vergleich erfüllt. Der Antragsteller hat ihn mit Schreiben vom 29.10.2012 wegen arglistiger Täuschung angefochten. 2. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 hat der Antragsteller Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Höhe eines Teilbetrags von 20.000 €-Teil aus dem ihm zugesprochenen Hauptsachebetrag in Ziff. II. des tenorierten Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Vollstreckbarerklärung. Sie verweist auf den Vergleich vom 16.3.2011. 3. Der Antragsteller begründet seinen Antrag folgendermaßen: Nach der Aufrechnungserklärung vom 2.3.2011 habe sich Dr. D als mittelbarer Gesellschafter der Antragsgegnerin für diese an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gewandt. Er habe darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin Insolvenzantrag stellen müsse, da sie zahlungsunfähig und überschuldet sei. Im Insolvenzfall würde aber die Aufrechnung nicht insolvenzfest sein, sodass die Schiedsbeklagte zu 2 riskiere, den Urteilsbetrag in voller Höhe an den Insolvenzverwalter zahlen zu müssen. Schließlich habe Dr. D noch mitgeteilt, am 15.3.2011 würde der schon vorbereitete Insolvenzantrag eingereicht. Daher habe er - der Antragsteller - den Vergleich geschlossen. Später, am 2.2.2012, habe der Antragsteller Einsicht in den Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Kalenderjahr 2010 gehabt. Hieraus sei ersichtlich gewesen, dass das Aktivvermögen per 31.12.2010 957.921,67 € betragen hätte. Dem seien Rückstellungen in Höhe von 294.192 € gegenübergestanden. Hieraus errechne sich ein Nettovermögen von 663.729,67 €, weshalb er den Vergleich angefochten habe. In der Zwischenzeit habe er auch Einsicht in den Jahresabschluss der Antragsgegnerin zum 31.12.2011 gehabt, woraus sich zum Geschäftsjahresende ein Aktivvermögen von 806.613,53 € ergebe. Das gesamte auf der Aktivseite ausgewiesene Vermögen habe der Antragsgegnerin zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Schiedsspruch zur Verfügung gestanden. Hätte er dies gewusst, wäre es nicht zum Vergleichsabschluss gekommen. Der Antragsteller ist der Meinung, selbst wenn einzelne Forderungen teilweise bestritten gewesen sein sollten, hätte man diese an ihn abtreten können. Die Forderungen seien werthaltig gewesen, die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht überschuldet und sei dies auch heute nicht. Am 5.5.2014 habe er über den Bundesanzeiger Kenntnis vom Jahresabschluss der Antragsgegnerin per 31.12.2012 erlangt. Hiernach hätten sich die Darlehensforderungen gegen die mittelbaren Gesellschafter um 289.000 € vermindert. In dieser Höhe seien also Gewinne an die mittelbaren Gesellschafter ausgeschüttet worden. Auch dieser Vorgang zeige, dass er über die Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin vorsätzlich getäuscht worden sei. Da es bei den behaupteten Wertberichtigungen um Forderungen gegen Gesellschafter gehe, könne es keine Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Überschuldungsstatus geben. Der Wertansatz in der Handelsbilanz sei daher auch für den Überschuldungsstatus zugrunde zu legen. Im Fall einer Insolvenz seien bei der behaupteten Wertberichtigung die Forderungen gegen die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung mit den entsprechenden steuerlichen Folgen für die Gesellschaft oder als Liquidationserlös zu behandeln, wodurch sich zusätzliche Steuerbelastungen für die Gesellschafter ergäben. Selbst wenn aber der Überschuldungsstatus zum 31.3.2011 richtig gewesen wäre, hätte nach Meinung des Antragstellers bei dem auf der Aktivseite nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 205.341 € und sonstigen Rückstellungen mit 423.000 € immer noch eine Differenz von ca. 218.000 € als positives Vermögen für ihn zur Verfügung gestanden; die Antragsgegnerin wäre, hätte sie in dieser Höhe gezahlt, immer noch nicht überschuldet gewesen. Die pauschale Forderungsabschreibung von ca. 500.000 € sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es fehle schon an der substantiierten Darlegung der Gründe für die Abschreibung. Wenn aber die Forderungen tatsächlich nicht voll werthaltig gewesen sein sollten, hätten sie nach Meinung des Antragstellers auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2011 einzelwertberichtigt werden müssen. Bei Forderungen gebe es keine differenzierende Betrachtungsweise im handelsrechtlichen Jahresabschluss und im Überschuldungsstatus, was den Fachleuten auf Seiten der Antragsgegnerin bekannt sei. Ziel der Antragsgegnerin sei es gewesen, "die Insolvenz zu vermeiden", hierzu habe sie den Vergleich benötigt. Sie habe diesen durch Vortäuschung einer Überschuldung, die tatsächlich nicht vorgelegen habe, erreicht. Die Erklärungen ihres Vertreters Dr. D müsse sie sich im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Die Erstellung eines Überschuldungsstatus durch einen Steuerberater werde bestritten, ebenso die Absicht, Insolvenzantrag zu stellen. Zumindest seien die Erklärungen von Dr. D „ins Blaue hinein“ erfolgt. Auf die behauptete Überschuldung - zu der ein substantiierter Vortrag fehle - komme es aber gar nicht an. Selbst unter Zugrundelegung der pauschalen Abschreibung von 500.000 € sei nach dem Überschuldungsstatus noch ein Reinvermögen von 217.808,27 € vorhanden gewesen, hätten somit mehr als die behaupteten 50.000 € bezahlt werden können. Auch insoweit sei er getäuscht worden. 4. Die Antragsgegnerin trägt vor, der nicht gedeckte Fehlbetrag habe sich auf 205.341,73 € belaufen. Dies habe der Überschuldungsstatus per 14.3.2011 ergeben, da Forderungen an mittelbare Gesellschafter mit Null zu bewerten seien. Hierzu wird im Einzelnen auf die Anlage zum Schriftstück vom 14.3.2011 (WTS 4: Eigenantrag - Bilanz zum 31.3.2011) Bezug genommen. Die Differenzen zwischen dem Überschuldungsstatus per 14.3.2011 und dem veröffentlichten Jahresabschluss zum 31.12.2010 resultierten im Wesentlichen aus Wertberichtigungen, die für dessen Erstellung vorgenommen worden seien. Der Jahresabschluss per 31.12.2010 sei erst am 22.12.2011 fertig gestellt worden mit der Folge, dass wertaufhellende Tatsachen, die im Zeitraum zwischen 14.3. und 22.12.2011 aufgetreten seien, nur im Jahresabschluss berücksichtigt werden konnten. So sei die Wertberichtigung der Forderungen gegenüber Gesellschaftern in Höhe von insgesamt 501.269 € größtenteils aus einer Abschreibung von mehreren von den jeweiligen Schuldnern nicht anerkannten Forderungen gegenüber verschiedenen mittelbaren Gesellschaften entstanden. Insoweit sei in den meisten Fällen im März 2011 die Einbringlichkeit für Zwecke eines Überschuldungsstatus bei fehlender Fortführungsprognose verneint worden, weil davon auszugehen gewesen sei, dass die jeweiligen Schuldner die Forderungen in einem Insolvenzszenario bestreiten und zusätzlich die Verjährungseinrede erheben würden. Andererseits sei bei einer Unternehmensfortführung nicht davon auszugehen gewesen, dass Einwendungen gegen die Forderungen erhoben worden wären. Über eine Forderung sei auch ein Rechtsstreit anhängig gewesen, der im März 2011 noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Die Differenz in der Position „Guthaben bei Kreditinstituten“ sei in den unterschiedlichen Kontoständen per 31.12. bzw. per 14.3. begründet. Auf der Passivseite lägen die Unterschiede außerhalb des Eigenkapitals in Differenzen in den Rückstellungen sowie in Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 10.4.2013 (Bl. 18/24 d. A.) Bezug genommen. Im Rahmen der Vergleichsgespräche habe im Übrigen der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Abtretung von Forderungen verlangt. Sie habe nach Ergehen des Schiedsspruchs intensiv sowohl über Möglichkeiten zur Beseitigung ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage - sie wäre nicht nur überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig geworden - als auch über die Konsequenzen für den Fall, dass mit dem Antragsteller keine Einigung erzielt werden könne, diskutiert. Der Insolvenzantrag habe, um eine Strafbarkeit des Geschäftsführers gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu vermeiden, rechtzeitig vorbereitet werden müssen. Hierzu habe sie den Überschuldungsstatus von einem Steuerberater vorbereiten lassen. Außerdem habe man sich anwaltlichen Rat eingeholt. Dr. D sei weder als anwaltlicher Vertreter noch aufgrund sonstigen Mandats für sie aufgetreten, sondern habe aus eigener Initiative als mittelbarer Gesellschafter Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen. 5. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 6. Der Antragsteller hat Sachverständigenbeweis dafür, dass es sich bei den in den Jahresabschlüssen der Antragsgegnerin per 31.12.2010 und 31.12.2011 ausgewiesenen Vermögensgegenständen ausschließlich um liquide Mittel und Forderungen handle, so dass sich daraus keine Abweichungen bei der Bewertung ergebe, angeboten, ferner dafür, dass es bei Forderungen gegen die Gesellschafter keine Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Überschuldungsstatus geben könne und dass der Wertansatz von 602.301 € in der Handelsbilanz auch für den Überschuldungsstatus zugrunde zu legen sei. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.3.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.7.2014 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16.2.2011 - beschränkt auf einen Teilbetrag von 20.000 € - ist zurückzuweisen. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig, da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde. 2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da die Parteien sich über die Erfüllung des Schiedsspruchs (Ziffer II. des Tenors) geeinigt haben und die Antragsgegnerin den abgeschlossenen Vergleich erfüllt hat. Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 2011, 213). Ein nach dem Schiedsverfahren abgeschlossener Vergleich ist daher zu berücksichtigen. Dieser Vergleich vom 16.3.2011 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass der Abschluss des Vergleichs auf arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) beruht. a) Die Anfechtung ist darauf gestützt, dass die vorgelegte Überschuldungsbilanz (fachlich) falsch sei. Dass überhaupt eine solche zum damaligen Zeitpunkt in Auftrag gegeben wurde, bestreitet der Antragsteller ebenso wie die sonstigen Vorbereitungen für einen Insolvenzantrag. (1) Dem, der sich auf die Anfechtung (§ 123 BGB) beruft, obliegt grundsätzlich die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 123 Rn. 30). Allerdings trifft die Anfechtungsgegnerin wegen der Schwierigkeit des Negativbeweises und bei Vorgängen in ihrer Sphäre eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2008, 982/984; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 138 Rn. 8b). Die Antragsgegnerin muss in diesem Rahmen also substantiiert darlegen, dass sie tatsächlich davon ausging, wegen der Verpflichtung aus dem Schiedsspruch überschuldet und zahlungsunfähig zu sein, und dass sie beabsichtigte, Insolvenzantrag zu stellen (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 28 und 37). Die Antragsgegnerin hat den ihrem Vortrag zufolge mit der Fertigung eines Überschuldungsstatus (WTS 4) beauftragten Steuerberater als Zeugen benannt und auch die Vorbereitung des Insolvenzantrags unter Zeugenbeweis gestellt. Der dafür allein in Frage kommende kurze Zeitraum vor dem 14.3.2011 steht fest. Sie ist hiermit ihrer Darlegungslast nachgekommen. Den Antragsteller trifft nun die Beweislast dafür, dass ein derartiger Überschuldungsstatus nicht in Auftrag gegeben und nicht gefertigt wurde bzw. dass die Antragsgegnerin den Insolvenzantrag nicht vorbereitet hat (vgl. BGH NJW 2005, 2766 für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung). Der Antragsteller hat hierfür - trotz Hinweises durch die Antragsgegnerin - keinen Beweis angeboten und ist somit beweisfällig geblieben. (2) Das beantragte Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. Auf die Richtigkeit des Überschuldungsstatus kommt es nicht an, wenn die Antragsgegnerin tatsächlich im Vertrauen auf die Überschuldungsbilanz und um eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO zu vermeiden, Insolvenzantrag stellen wollte. Sie hat dann nicht über das beabsichtigte weitere Vorgehen und dessen Gründe getäuscht. Hiervon hat der Senat aber (s.o. II. 3. a) (1)) auszugehen. Der Antragsteller stützt seine Anfechtung darauf, dass die Wertberichtigung fachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies entnimmt der Senat daraus, dass ein Sachverständigengutachten beantragt und zum Beweis dafür angeboten ist, dass die Ansätze im Überschuldungsstatus identisch sein müssten mit denen in der handelsrechtlichen Jahresbilanz. Die Anfechtung ist nicht darauf gestützt, dass der mit der Erstellung Beauftragte von ihm von der Antragsgegnerin vorgegebenen unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist. Allerdings stellt der Antragsteller in Abrede, dass die jeweiligen Schuldner die Forderungen bestreiten und/oder die Verjährungseinrede erheben würden. Ob die Forderungen im Insolvenzfall bestritten worden wären und ob sie durch den Verwalter hätten beigetrieben werden können, ist Gegenstand einer Prognose und kann nicht durch ein Gutachten geklärt werden. Hierauf kommt es überdies nicht an, soweit die Antragsgegnerin auf die Überschuldungsbilanz vertraut hat und darauf vertrauen durfte. (3) Der Antragsteller meint, dass die Ansätze im Überschuldungsstatus immer denen in der Handelsbilanz entsprechen müssten. Auch er geht davon aus (Anlage zum Schriftsatz vom 16.7.2014), dass es für die Bewertung der Aktiva und Passiva im Überschuldungsstatus keine gesetzliche Regelung gibt. Eine Regel, dass die Ansätze in der Handelsbilanz ausnahmslos auch im Überschuldungsstatus übernommen werden müssen, kann der Senat nicht erkennen. Auch im Falle einer Unrichtigkeit des Überschuldungsstatus aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Antragsgegnerin dies ebenfalls so gesehen und diesen trotzdem ihrem Vergleichsangebot zugrundegelegt hätten. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ausgeführt, sie sei im konkreten Fall davon ausgegangen, Einreden wären zwar im Insolvenzfall, nicht aber bei einer Fortführung der GmbH erhoben worden. Dies erscheint angesichts der Interessenlage der Gesellschafter nachvollziehbar. b) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus auf das auch nach dem Überschuldungsstatus vorhandene Reinvermögen von 217.808,27 € hingewiesen hatte. Ihre Angabe, sie wäre nach Bezahlung des gesamten noch offenen Betrags aus dem Schiedsspruch überschuldet gewesen, war - geht man von der Richtigkeit des Überschuldungsstatus aus - nicht falsch. Es lag auch nicht nahe, dass - wiederum nach dem Überschuldungsstatus - überhaupt kein oder so gut wie kein Reinvermögen vorhanden gewesen wäre. Das Vergleichsangebot war nicht allein auf Überschuldung, sondern auch auf Zahlungsunfähigkeit gestützt, wobei es nachvollziehbar erscheint, dass Forderungen nicht sofort entsprechend der Fälligkeit des durch den Schiedsspruch zugesprochenen Betrages realisierbar sind. Entsprechend trägt auch der Antragsteller die Bereitschaft zur Stundung vor. Soweit nun in der E-Mail vom 14.3.2011 (Absatz 1) davon die Rede ist, dass maximal eine „finale Zahlung“ von 50.000 € angeboten werden könnte, sagt dies nichts über ein verbliebenes Vermögen nur in dieser Höhe aus. Zum Ausdruck gebracht (vgl. § 133 BGB) wird nur, dass kurzfristig ein solcher Betrag von der Gesellschaft aufgebracht werden kann. Das legt schon der Umstand nahe, dass es dem Antragsteller kurzfristig gelang, den Vergleichsbetrag auf 75.000 € zu erhöhen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage, dass - im Zusammenhang mit dem Unwillen der Gesellschafter, privates Geld nachzuschießen - dieser Betrag noch „aus der Realisierung von Restvermögen“ dargestellt werden könne. Auch damit ist nichts anderes gesagt, als dass man bereit ist, den genannten Betrag kurzfristig zur Verfügung zu stellen, und dies wirtschaftlich auch kann, nicht jedoch, dass es kein weiteres - zu dem Zeitpunkt eben nicht realisierbares - Vermögen gibt. Von der Abtretung von Forderungen war ersichtlich nicht die Rede. c) Angesichts der vorliegenden Überschuldungsbilanz kann auch nicht von einer Behauptung des Vertreters Dr. D „ins Blaue hinein“ ausgegangen werden, der sich in der genannten E-Mail ausdrücklich auf Informationen durch den Geschäftsführer beruft. d) Spätere Bilanzentwicklungen erlauben ebenso wenig ausreichende Rückschlüsse auf eine Arglist im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Insbesondere ist ein ausgewiesener Gewinn, der im Übrigen mit Gesellschafterforderungen verrechnet wurde, Folge gerade des Vergleichs. 3. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Munich for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court rejected the request. After the arbitral award had been issued, discussions were held between the applicant and the party opposing the application in which it was pointed out that the party opposing the application had to file for insolvency because it was insolvent and overindebted. An insolvency petition would have already been prepared. Subsequently, the applicant and party opposing the application reached a settlement regarding the claims resulting from the award. The court found that the party opposing the application fulfilled its obligations under the settlement, which is why the application for a declaration of enforceability had to be rejected. The court held that objections under substantive law against the claim established in the arbitral award are admissible in the proceedings for a declaration of enforceability in corresponding application of section 767 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The settlement reached after the arbitral proceedings was therefore to be taken into account. The applicant was of the opinion that the settlement was void from the outset pursuant to section 142 subsec. 1 of the German Civil Code (BGB). However, the court found that the applicant did not prove that it was induced to make the settlement by deceit (section 123 BGB). The avoidance of the settlement was based on the fact that the over-indebtedness balance submitted by the party opposing the application would have been (technically) incorrect. Had the applicant known that the party opposing the applicant would have been able to pay the full amount awarded, it would not have concluded the settlement. The court found that the party invoking the avoidance (section 123 BGB) in principle bears the burden of proof for all its preconditions. However, due to the difficulty of negative proof and in the case of transactions within its sphere, the opponent of the avoidance bears a secondary burden of proof. The party opposing the application therefore had to substantiate in this context that it actually assumed that it was overindebted and insolvent because of the obligation arising from the arbitral award and that it intended to file for insolvency. The party opposing the application brought forward witness evidence as to the preparation of an over-indebtedness status (Überschuldungsbilanz) and the preparation of an insolvency petition. It thereby fulfilled its burden of proof. The applicant now bore the burden of proof that such an over-indebtedness status was not commissioned and not produced or that the party opposing the application did not prepare the insolvency application. However, the applicant did not offer any evidence for this. The court further found that a requested expert opinion on this issue was not to be obtained. The correctness of the over-indebtedness status was irrelevant because the party opposing the application actually intended to file for insolvency in reliance on the over-indebtedness balance sheet and in order to avoid criminal liability pursuant to section 15a subsec. 4 of the German Insolvency Statute (InsO). It thus did not mislead the applicant as to its intended further actions and its reasons. Furthermore, a ground for avoidance did not arise from the fact that the party opposing the application had not referred the applicant on its own initiative to further net assets, which also existed according to the over-indebtedness status. The statement that it would have been over-indebted after payment of the entire amount still outstanding from the arbitral award was - assuming the over-indebtedness status was correct - not wrong. It was also not obvious that - again according to the over-indebtedness status - no or virtually no net assets would have been available at all. The settlement offer was not based solely on over-indebtedness, but also on the non-ability to pay at a short notice. To the extent that in an e-mail it was stated that a maximum "final payment" of € 50,000 could be offered, this did not mean that remaining assets only in this amount existed. According to the court, this solely stated (cf. section 133 BGB) that only such an amount could be paid by the party opposing the application at a short notice. This was also suggested by the fact that the applicant was able to increase the settlement amount to € 75,000 at short notice. Something else also did not result from the statement that - in connection with the unwillingness of the partners to add private money - this amount could still be raised "from the realisation of residual assets". Thereby too it was only stated that it was ready to make the mentioned amount available at short notice, and that this was also economically possible. However, this did not mean that there was no further fortune. |