Gericht | OLG Schleswig | Aktenzeichen | 16 Sch 02/07 | Datum | 16.06.2008 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei laufendem Aufhebungsverfahren im Ursprungsland 1. Die Berufung auf einen Verstoß gegen den (deutschen) ordre public ist ausgeschlossen, wenn die Partei bereits im Ursprungsland des Schiedsspruchs durch Anrufung eines staatlichen Gerichts in einem förmlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, die Entscheidung des Schiedsgerichts auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen. 2. § 1061 Abs. 3 ZPO setzt die Befugnis der Gerichte, einen Schiedsspruch auch bei laufenden Aufhebungsverfahren für vollstreckbar zu erklären voraus. Eine Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wegen eines im Ursprungsland des Schiedsspruch (wegen Einlegung von Rechtsmitteln) noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Aufhebungsverfahrens steht daher nach der gesetzlichen Wertung des Art. VI UNÜ i.V.m.§ 1061 ZPO im Ermessen des Vollstreckungsgerichts. 3. Auch bei ausländischen Schiedssprüchen hat das um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Ein nicht hinreichend konkretisierter Titel darf nicht für vollstreckbar erklärt werden. (Ls. d. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1061 Abs. 1 ZPO; § 1061 Abs. 3 ZPO Art. IV UNÜ; Art. V Abs. 2 UNÜ; Art. VI UNÜ | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör; - Aufhebung im | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des aus den Schiedsrichtern P. D., B. I. und K. E. S. bestehenden Schiedsgerichts vom 6. März 2007 wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: 1. Die Antragsgegnerin soll 119.830,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9,40 % ab dem 12. Januar 2006, von 10 % ab dem 1. Juli 2006, von 10,75 % ab dem 1. Januar 2007, von 11,25 % ab dem 1. Juli 2007 und von 7 Prozent über dem von der dänischen Nationalbank veröffentlichten offiziellen Referenzzinssatz ab dem 1. Juli 2008 an die Antragstellerin zahlen. 2. Die Kosten für den externen vereidigten Dolmetscher und Übersetzer, Dol-metscherbeistand und die Verhandlung des Schiedsgerichtes werden je zur Hälfte zwischen den Parteien geteilt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Prozesskosten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 119.830,36 €. G r ü n d e: I. Die Parteien schlossen am 10. Dezember 1996 einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Zement von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin. In die-sem Vertrag war bestimmt, dass die Bestimmungen über Schiedsverfahren und Gerichtsstand gemäß Anl. B gelten. Zu Ziff. 13 "Anwendbares Recht und Ge-richtsstand" ist geregelt: Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sind nach dänischem Recht zu entscheiden, und zwar entweder im Wege eines Schiedsverfahrens oder vor dem Gericht in Aalborg A./dem Vestre V. Landsret L. nach Wahl der P. A/S. Entscheidet sich P., den Streit im Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen, die alle vom Vor-sitzenden des Vestre V. Landsret L. zu ernennen sind. Eines dieser Mitglieder - der Vorsitzende - muss die Befähigung zum Richteramt haben, wogegen die beiden anderen Mitglieder in Bezug auf den Streitgegenstand über Fachwissen verfügen müssen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Aalborg A.. In der Folgezeit wurden zwischen den Parteien wechselseitige Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Lieferrahmenvereinbarung sowie der Lieferung von Zement streitig. Die Forderungen der Antragsgegnerin betreffen den entgangenen Gewinn (sog. Deckungsbeitrag) und Kosten für Silomiete, Fracht und Labor; die Forderungen der Antragstellerin die Lieferung von Ze-ment. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 13. März 2006 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am 6. März 2007 folgenden Schiedsspruch erlassen: Der Kläger, L. GmbH & Co. KG, soll binnen 14 Tagen an den Beklagten, P. A/S, zahlen 214.830,36 € zzgl. Prozesszinsen auf 28.284,13 € ab dem 13. Juni 2005, auf 12.813,70 € ab dem 20. Juni 2005, auf 26.675,52 € ab dem 27. Juni 2005, auf 13.099,47 € ab dem 3. Juli 2005, auf 24.288,42 € ab dem 17. Juli 2005, auf 6.006,00 € ab dem 24. Juli 2005, auf 11.691,89 € ab dem 30. Juni 2005, auf 18.625,88 € ab dem 29. August 2005, auf 20.440,19 € ab dem 12. September 2005 und auf 52.905,16 € ab dem 27. April 2006, alle bis die Zah-lung erfolgt. Binnen derselben Frist soll der Beklagte an den Kläger zahlen 95.000,00 € zzgl. Prozesszinsen ab dem 12. Januar 2006 bis die Zahlung erfolgt. Die Kosten für den externen vereidigten Dolmetscher und Übersetzer, Dolmetscherbeistand und die Verhandlung des Schiedsgerichtes werden je zur Hälfte zwischen den Parteien geteilt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Prozesskosten. Die Antragsgegnerin hat sodann beim Gericht in Aalborg A. die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt. Diese Klage ist mit Urteil vom 14. September 2007 abgewiesen worden. Der Antragsteller hat am 14. Mai 2007 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt. Er b e a n t r a g t, 1. den Schiedsspruch des Schiedsgerichts - bestehend aus den Herren P D., B. I. und K. E. S. - vom 6. März 2007, durch den die Antragsgegnerin nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zur Zahlung des Betrages von 119.830,36 € nebst Zinsen seit dem 12. Januar 2006 verurteilt wurde, für vollstreckbar zu erklären; 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; 3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, das Schiedsgericht habe gegen ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ferner gegen den deutschen ordre public international verstoßen. Das Schiedsgericht habe Ansprüche der Antragsgegnerin auf entgangenen Gewinn für die Zeit nach dem Lieferstopp vom 15. August 2005 verneint, obwohl die Antragstellerin selbst nur Einwendungen gegen die Höhe des entgan-genen Gewinns erhoben habe. Die Frage der Aufrechnung, die nach dem Schiedsspruch zur völligen Vernichtung der Ansprüche der Antragsgegnerin geführt habe, sei in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) - BGBl. 1961 II, S. 121 - zulässig und begründet. Das UNÜ findet im Verhältnis zwischen Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland Anwendung - BGBl. 1973 II, S. 551. 1. Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. 2. Es kann offen bleiben, ob die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen gem. Art. 4 UNÜ erfüllt, d. h. die dort genannten Unterlagen (Schiedsspruch, Schiedsvereinbarung) in der in Art. 4 UNÜ geregelten Form vorgelegt worden sind. Denn Art. 4 UNÜ als bloße Beweismittelregelung greift nicht ein, wenn - wie hier - die Authentizität der Unterlagen nicht bestritten ist (BGH NJW 2000, 3650). 3. Anerkennungsversagungsgründe i. S. von Art. 5 UNÜ liegen nicht vor. Gründe i. S. von Art. 5 Abs. 1 UNÜ, für die die Antragsgegnerin den Beweis zu erbringen hätte, sind schon nicht schlüssig vorgetragen. Gründe i. S. von Art. 5 Abs. 2 UNÜ, die von Amts wegen zu beachten sind, kommen nicht in Betracht. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass entweder der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes wi-dersprechen würde. Es bedarf keiner Entscheidung mehr darüber, ob das Schiedsgericht das recht-liche Gehör der Antragsgegnerin und damit zugleich auch den deutschen ordre public verletzt hat, in dem es - so die Behauptung der Antragsgegnerin - kein rechtliches Gehör zum angeblichen Erlöschen des Schadensersatzanspruches gewährt und Gesichtspunkte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die die Antragsstellerin nicht im Schiedsverfahren vorgetragen hat sowie seiner Entscheidung Sachverhalte bzw. Erwägungen zugrunde gelegt hat, die nie Grundlage des Schiedsverfahrens waren. Denn die Antragsgegnerin hat in dem in Dänemark vorgesehenen Verfahren beantragt, die Antragstellerin zur Anerkennung der Unwirksamkeit des Schiedsspruches zu verurteilen. Das Gericht in Aalborg A. hat sich in seiner Entscheidung vom 14. September 2007 mit den Einwänden der Antragsgegnerin, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, umfassend beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine erweiternde Auslegung des Vorbringens der Schiedsbeklagten während des Schiedsverfahrens nicht erkennen lasse und das Schiedsgericht auch nicht zu einem Vorbringen Stellung genommen zu haben scheine, welches von der Beklagten nicht geltend gemacht worden sei. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public scheidet nach alledem schon deshalb aus, weil der Antragsgegnerin in einem förmlichen Verfahren, nämlich durch Anrufung des Gerichtes in Aalborg A., die Möglichkeit gegeben worden ist, die Entscheidung im Hinblick auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs überprüfen zu lassen. Einen weitergehenden Anspruch sieht, wie aus § 1059 ZPO folgt, im Bereich des Schiedsverfahrensrechts auch das deutsche Recht nicht vor. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Gerichtes in Aalborg A.. Gründe für die von der Antragsgegnerin beantragte Aussetzung des Verfahrens bestehen auch im Hinblick auf das in Dänemark eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichtes in Aalborg A. nicht (vgl. zur Aussetzung Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 30 Rn 16; ers. zur Vollstreckbarerklärung trotz Aufhebungsverfahrens Kap. 57 Rn 20). Gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. VI UNÜ kann der Senat, wenn bei der im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e zuständigen Behörde in Dänemark ein Antrag gestellt worden ist, den Schiedsspruch aufzuheben und sofern er es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen. Da bereits eine Instanz im Aufhebungsverfahren zugunsten der Antragstellerin entschieden hat und angesichts der gesetzlichen Wertung des § 1061 Abs. 3 ZPO, der mit der Befugnis zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nach Aufhebung des Schiedsspruchs im Ausland eine Vollstreckbarerklärung trotz laufenden oder noch möglichen Aufhebungsverfahrens gerade voraussetzt, übt der Senat das ihm nach Art. VI UNÜ eröffnete Ermessen dahin aus, das Ver-fahren nicht auszusetzen. 4. Da der Schiedsspruch wechselseitige Zahlungsansprüche in der Hauptsache tenoriert, ist auf den Antrag der Antragstellerin der Schiedsspruch hin-sichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 119.830,36 € für vollstreckbar zu erklären. Soweit der Schiedsspruch der Antragstellerin Prozesszinsen ab dem 12. Januar 2006 zuerkennt, ist er so, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu konkretisieren. Sind nach einem ausländischen Urteil Zuschläge zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen und verweist es zu deren Berechnung auf ausländische Gesetze, so hat das um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt; ein nicht hinreichend konkretisierter Titel darf nicht für vollstreckbar erklärt werdenn (BGH NJW 1993, 1801). Diese Anforderung gilt auch für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche. Die Ermittlung von Rechtsnormen des ausländischen Rechts erfolgt gemäß § 293 ZPO durch von den Parteien beigebrachte Nachweise und andere Erkenntnisquellen. Privatgutachten sind zu berücksichtigen und es besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn 16 ff.). Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass Prozesszinsen in Dänemark 7 % über dem von der dänischen Nationalbank veröffentlichten offiziellen Referenzzinssatz betragen. Diese Angaben hat sie durch die eidesstattliche Versicherung eines dänischen Rechtsanwalts sowie durch eine Kopie des dänischen Gesetzestextes aus einem Gesetzblatt sowie eine einfache Übersetzung dieses Textes belegt. Da die Antragsgegnerin sich dänischem Recht und einem dänischen Schiedsgericht unterworfen hat, ist angesichts der auch ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ihrem darüber hinaus gehenden Begehren auf Vorlage der gesetzlichen Vorschriften im Original und in beglaubigter Übersetzung nicht zu entsprechen. Der angegebene Referenzzinssatz lässt sich über die Internetseite der dänischen Nationalbank nachvollziehen und ist deshalb vom Senat für die Zeit bis zum 30. Juni 2008 bereits in den Tenor aufgenommen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Die Antragstellerin (Ast.), Schiedsbeklagte, verpflichtete sich in einem Rahmenvertrag aus dem Jahr 1996 zur Lieferung von Zement an die Antragsgegnerin (Ag.), Schiedsklägerin. Der Vertrag enthielt folgende Schiedsvereinbarung: "Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sind nach dänischem Recht zu entscheiden, und zwar entweder im Wege eines Schiedsverfahrens oder vor dem Gericht in Aalborg A./dem Vestre V. Landsret L. nach Wahl der A. A/S ["A."]. Entscheidet sich A., den Streit im Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen, die alle vom Vorsitzenden des Vestre V. Landsret L. zu ernennen sind. Eines dieser Mitglieder - der Vorsitzende - muss die Befähigung zum Richteramt haben, wogegen die beiden anderen Mitglieder in Bezug auf den Streitgegenstand über Fachwissen verfügen müssen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Aalborg A.". Die Ag. hat im Jahr 2006 ein Schiedsverfahren gegen die Ast. eingeleitet, u.a. wegen entgangenen Gewinns, Kosten für Silomiete, Fracht etc. Die Ast. erhob Forderungen aus der Lieferung von Zement. Der von der Ag. beim Gericht in Aalborg eingereichte Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs wurde im September 2007 abgewiesen. Am 14. Mai 2007 hat der Ast. Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beim OLG Schleswig gestellt. Die Ag. widerspricht der Vollstreckbarerklärung, da das Schiedsgericht ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe und gegen den internationalen ordre public verstoßen habe. Das OLG Schleswig hat den am 6.7.2007 in Dänemark erlassenen Schiedsspruch gem. §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 i.V.m mit dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (UNÜ) für vollstreckbar erklärt. Der Ag. war mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen, da sich bereits ein Gericht im Ursprungsstaat mit den - auch in diesem Verfahren vorgetragenen - Aufhebungsgründen befasst, und für nicht begründet befunden hat. Auch die beantragte Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens während des in Dänemark eingelegten Rechtsmittels gegen die Versagung der Aufhebung wurde nicht gewährt. Art VI. UNÜ eröffnet dem Gericht ein Ermessen, ob es einen Schiedsspruch, der im Ursprungsstaat angefochten wir, für vollstreckbar erklärt. Da bereits eine Instanz über den Aufhebungsantrag entschieden hatte, und § 1061 Abs. 3 ZPO gerade die Möglichkeit einer Vollstreckbarerklärung bei noch laufendem oder möglichen Aufhebungsverfahren vorsieht, entschied das OLG Schleswig in Ausübung seines Ermessens gegen eine Aussetzung. |